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   OLG Naumburg, 20.10.2014 - 12 U 79/14   

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https://dejure.org/2014,45704
OLG Naumburg, 20.10.2014 - 12 U 79/14 (https://dejure.org/2014,45704)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 20.10.2014 - 12 U 79/14 (https://dejure.org/2014,45704)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 20. Oktober 2014 - 12 U 79/14 (https://dejure.org/2014,45704)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 254 Abs 1 BGB, § 276 Abs 2 BGB, § 8 Abs 1 SGB 7, § 108 Abs 2 SGB 7, § 110 SGB 7
    Regressanspruch einer Berufsgenossenschaft: Grob fahrlässige Verursachung eines Kfz-Unfalls durch einen alkoholisierten Arbeitnehmer ohne Fahrerlaubnis auf dem Betriebsweg; Bindungswirkung eines Bescheids über das Haftungsprivileg bei Arbeitsunfall; Pflicht des ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anerkennung eines Verkehrsunfalls als Arbeitsunfall durch den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung; Bindung des regresspflichtigen Arbeitskollegen und der Kfz-Haftpflichtversicherung durch Beteiligung am Verfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Regresspflicht nach Verkehrsunfall als Arbeitsunfall durch Träger der gesetzlichen Unfallversicherung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Regresspflicht nach Verkehrsunfall als Arbeitsunfall durch Träger der gesetzlichen Unfallversicherung

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (32)

  • BGH, 02.12.2003 - VI ZR 349/02

    Kein Wegeunfall bei betrieblich organisierter Beförderung zur Arbeitsstelle

    Auszug aus OLG Naumburg, 20.10.2014 - 12 U 79/14
    Denn bei der Auslegung des § 8 SGB VII ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien eine dem bis dahin geltenden Recht (§§ 636, 637 RVO) weitgehend entsprechende Regelung schaffen wollte (BT-Drucksache 13/2204, S. 77, 100; BGHZ 157, 159).

    Die Ausnahme von der Haftungsbeschränkung umfasst nicht die sog. Betriebswege, die Teil der den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit und damit bereits gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII versicherten Tätigkeit sind (z. B. BGHZ 145, 311; BGHZ 157, 159; OLG Dresden NZV 2009, 87).

    Auch bei der Abgrenzung des innerbetrieblichen Vorgangs gegenüber der "Teilnahme am allgemeinen Verkehr" ging es stets darum, ob sich ein betriebliches Risiko oder ein "normales" Risiko verwirklichte, das nach dem Willen des Gesetzgebers aus Gründen der Gleichbehandlung nicht zu einem Haftungsausschluss gegenüber dem Schädiger führen sollte (z. B. BGHZ 116, 30; BGHZ 157, 159).

    Davon ist vielmehr nur dann auszugehen, wenn sich die gemeinsame Fahrt der Arbeitskollegen selbst als Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereichs darstellt (z. B. BGHZ 145, 311; BGHZ 157, 159; OLG Dresden NZV 2009, 87; Ricke in Kasseler Kommentar zum Sozialrecht, Bearbeitung Dezember 2013, Rdn. 124 zu § 8 SGB VII).

    In diesem Fall ist nach §§ 104 ff. SGB VII eine Haftungsbeschränkung geboten, weil sich aufgrund der bestehenden betrieblichen Gefahrengemeinschaft ein betriebsbezogenes Haftungsrisiko verwirklicht hat, von dem der Unternehmer auch hinsichtlich eventueller Freistellungs- oder Erstattungsansprüche grundsätzlich befreit werden sollte (vgl. BGHZ 157, 159; BGHZ 160, 30, 35; OLG Dresden NZV 2009, 87).

    Für die Hin- und Rückfahrt zu der auswärtigen Arbeitsstätte wurde zudem ein betriebseigenes Fahrzeug als Beförderungsmittel zur Verfügung gestellt, was ebenfalls als gewichtiges Indiz für einen nach § 8 Abs. 1 SGB VII versicherten Betriebsweg anzusehen ist (z. B. BGHZ 157, 159 ff; BAG DAR 2004, 727; OLG Saarbrücken RuS 2010, 129; Rolfs in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 8. Aufl., Bearbeitung 2008, Rdn. 27 zu § 104 SGB VII; Waltermann in Eichenhofer/Wenner, SGB VII, Bearbeitung 2010, Rdn. 21 zu § 104 SGB VII; Waltermann in Wannagat, Sozialgesetzbuch, Bearbeitung April 2007, Rdn.21 zu § 104 SGB VII).

  • OLG Hamburg, 19.06.2009 - 1 U 108/08

    Rückgriff des Sozialversicherungsträgers gegen den haftungsprivilegierten

    Auszug aus OLG Naumburg, 20.10.2014 - 12 U 79/14
    Da hier aber der Regressanspruch nach § 110 SGB VII streitgegenständlich ist, bedarf es die im Falle der unterlassenen Beteiligung des Schädigers an sich gebotenen Aussetzung des Prozesses gemäß § 108 Abs. 2 SGB VII zum Zwecke der Verfahrenswiederholung indessen nicht (z. B. OLG Hamburg VersR 2010, 1620; Ricke in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand Juni 2013, Rdn. 9; Konradi, VersR 2010, 1624, 1625).

    Den Belangen des Schädigers genügt es aber, wenn im Falle dessen Nichtbeteiligung das Gericht an die Entscheidung des Unfallversicherungsträgers nicht gebunden wäre (z. B. OLG Hamburg, VersR 2010, 1620; Konradi VersR 2010, 1624; Ricke in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Bearbeitung Juni 2013, Rdn. 9 zu § 112 SGB VII).

    Auch im Berufungsrechtszug erschöpft sich das Verteidigungsvorbringen der Beklagten allein darin, die vorgelegte Aufstellung nebst Rechnungsbelegen als unzureichenden Sachvortrag pauschal zurückzuweisen, womit sie ihrer Erklärungspflicht indessen nicht genügen kann (z. B. OLG Hamburg VersR 2010, 1620).

    Ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO ist zu bejahen, wenn der Anspruchsgegner - wie hier - seine haftungsrechtliche Verantwortung in Abrede stellt, durch die Klageerhebung einer drohenden Verjährung entgegen gewirkt werden soll und die Möglichkeit eines künftigen Schadens auf Grund der bereits eingetretenen Rechtsgutverletzung nicht auszuschließen ist (z. B. BGH NJW 2001, 1431; OLG Hamburg VersR 2010, 1620).

  • BGH, 12.10.2000 - III ZR 39/00

    Schadensersatz bei Unfall auf einem Betriebsweg

    Auszug aus OLG Naumburg, 20.10.2014 - 12 U 79/14
    Anstelle des nach §§ 636, 637 RVG bislang maßgebenden Abgrenzungsmerkmals, dass der Arbeitsunfall "bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr" eingetreten ist, wird nunmehr darauf abgestellt, ob der Unfall auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 - 4 SGB VII mitversicherten Weg herbeigeführt worden ist, weil die betrieblichen Risiken dort keine Rollen spielen und dem Versicherten unter diesen Voraussetzungen möglicherweise bestehende weitergehende Ansprüche nicht abgeschnitten werden sollten (z. B. BGH 145, 311 m. w. N.).

    Die Ausnahme von der Haftungsbeschränkung umfasst nicht die sog. Betriebswege, die Teil der den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit und damit bereits gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII versicherten Tätigkeit sind (z. B. BGHZ 145, 311; BGHZ 157, 159; OLG Dresden NZV 2009, 87).

    Davon ist vielmehr nur dann auszugehen, wenn sich die gemeinsame Fahrt der Arbeitskollegen selbst als Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereichs darstellt (z. B. BGHZ 145, 311; BGHZ 157, 159; OLG Dresden NZV 2009, 87; Ricke in Kasseler Kommentar zum Sozialrecht, Bearbeitung Dezember 2013, Rdn. 124 zu § 8 SGB VII).

  • BGH, 20.11.2007 - VI ZR 244/06

    Voraussetzungen der Bindungswirkung

    Auszug aus OLG Naumburg, 20.10.2014 - 12 U 79/14
    Diese Bindungswirkung, die das Zivilgericht von Amts wegen zu berücksichtigen hat, setzt damit der eigenen Sachprüfung Grenzen (vgl. BGHZ 158, 394; BGH VersR 2008, 820; BGH VersR 2008, 255; BGH NJW 2013, 2031).

    Für die Anwendung dieser Vorschrift reicht es aus, dass die Rechtsstellung berührt werden kann (vgl. BGH VersR 2008, 820; BGH VersR 2008, 255).

    Bis dahin hätte das Zivilgericht das Verfahren gemäß § 108 Abs. 2 SGB VII - gegebenenfalls unter Fristsetzung - auszusetzen (vgl. BGH VersR 2008, 255; BGH VersR 2008, 820).

  • BGH, 22.04.2008 - VI ZR 202/07

    Bindungswirkung von Entscheidungen der Sozialgerichte bei

    Auszug aus OLG Naumburg, 20.10.2014 - 12 U 79/14
    Diese Bindungswirkung, die das Zivilgericht von Amts wegen zu berücksichtigen hat, setzt damit der eigenen Sachprüfung Grenzen (vgl. BGHZ 158, 394; BGH VersR 2008, 820; BGH VersR 2008, 255; BGH NJW 2013, 2031).

    Für die Anwendung dieser Vorschrift reicht es aus, dass die Rechtsstellung berührt werden kann (vgl. BGH VersR 2008, 820; BGH VersR 2008, 255).

    Bis dahin hätte das Zivilgericht das Verfahren gemäß § 108 Abs. 2 SGB VII - gegebenenfalls unter Fristsetzung - auszusetzen (vgl. BGH VersR 2008, 255; BGH VersR 2008, 820).

  • KG, 12.01.2006 - 12 U 261/04

    Haftung bei Verkehrsunfall: Mitverschulden des Beifahrers eines alkoholbedingt

    Auszug aus OLG Naumburg, 20.10.2014 - 12 U 79/14
    Denn in der Teilnahme eines Beifahrers an einer Autofahrt trotz erkennbarer Trunkenheit des Fahrers liegt regelmäßig ein Verstoß gegen die eigenen Interessen (z. B. OLG Karlsruhe NJW 2009, 2608; KG DAR 2006, 506; OLG Naumburg MDR 2011, 537; KG VRS 111, 10).

    Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung ein solcher Anscheinsbeweis zum Teil bejaht worden ist, lag der festgestellte Blutalkoholgehalt jeweils über 2, 00 Promille (vgl. OLG Saarbrücken MDR 2002, 392 m. w. N.; KG Berlin VRS 111, 10).

  • OLG Saarbrücken, 28.08.2001 - 4 U 90/01

    Mitverschulden des Beifahrers bei Alkoholisierung des Fahrers

    Auszug aus OLG Naumburg, 20.10.2014 - 12 U 79/14
    Der Vorwurf einer sich gemäß § 254 Abs. 1 BGB zu Lasten des geschädigten Beifahrers auswirkenden schuldhaften Selbstgefährdung kann mit Erfolg aber nur dann gemacht werden, wenn sich ein Mitfahrer einem Fahrzeugführer anvertraut hat, obwohl er dessen unfallverursachende Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit kannte oder bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen können (z. B. BGH NJW 1988, 2365; OLG Köln MDR 1999, 804; OLG Saarbrücken MDR 2002, 392).

    Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung ein solcher Anscheinsbeweis zum Teil bejaht worden ist, lag der festgestellte Blutalkoholgehalt jeweils über 2, 00 Promille (vgl. OLG Saarbrücken MDR 2002, 392 m. w. N.; KG Berlin VRS 111, 10).

  • BAG, 24.06.2004 - 8 AZR 292/03

    Haftungsausschluss für Personenschäden nach § 104 SGB VII -Wegeunfall -

    Auszug aus OLG Naumburg, 20.10.2014 - 12 U 79/14
    Für die Hin- und Rückfahrt zu der auswärtigen Arbeitsstätte wurde zudem ein betriebseigenes Fahrzeug als Beförderungsmittel zur Verfügung gestellt, was ebenfalls als gewichtiges Indiz für einen nach § 8 Abs. 1 SGB VII versicherten Betriebsweg anzusehen ist (z. B. BGHZ 157, 159 ff; BAG DAR 2004, 727; OLG Saarbrücken RuS 2010, 129; Rolfs in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 8. Aufl., Bearbeitung 2008, Rdn. 27 zu § 104 SGB VII; Waltermann in Eichenhofer/Wenner, SGB VII, Bearbeitung 2010, Rdn. 21 zu § 104 SGB VII; Waltermann in Wannagat, Sozialgesetzbuch, Bearbeitung April 2007, Rdn.21 zu § 104 SGB VII).

    Bei Feststellungsklagen, die sich auf künftigen Schadensersatz beziehen, liegt das rechtliche Interesse bereits dann vor, wenn Schadensfolgen in Zukunft möglich erscheinen, auch wenn Art, Umfang und Eintritt noch ungewiss sind (z. B. BGH NJW 1991, 2707; BAG DAR 2004, 727 m. w. N.).

  • OLG Naumburg, 20.01.2011 - 1 U 72/10

    Schadensersatz wegen Verkehrsunfall: Mitverschulden des geschädigten Beifahrers

    Auszug aus OLG Naumburg, 20.10.2014 - 12 U 79/14
    Denn in der Teilnahme eines Beifahrers an einer Autofahrt trotz erkennbarer Trunkenheit des Fahrers liegt regelmäßig ein Verstoß gegen die eigenen Interessen (z. B. OLG Karlsruhe NJW 2009, 2608; KG DAR 2006, 506; OLG Naumburg MDR 2011, 537; KG VRS 111, 10).

    Insbesondere bedarf es keiner Entscheidung des Senates, ob hier ein Anscheinsbeweis für die Erkennbarkeit der Alkoholisierung spricht (ebenfalls offen gelassen: OLG Naumburg MDR 2011, 537).

  • BGH, 09.07.1985 - VI ZR 244/83

    Mißlungener Schwangerschaftsabbruch bei Notlagenindikation

    Auszug aus OLG Naumburg, 20.10.2014 - 12 U 79/14
    Das Landgericht war insbesondere nicht gehindert, bei seiner Beweiswürdigung die Einlassung des Beklagten zu 1) im Rahmen der nach § 141 ZPO angeordneten Parteianhörung zu verwerten (z. B. BGH VersR 1985, 965).

    Denn diese Gewichtung trägt dem Umstand angemessen Rechnung, dass die Hauptverantwortlichkeit für das Unfallgeschehen bei dem Beklagten zu 1) als Fahrer des unfallgeschädigten Lkw liegen muss (z. B. BGH VersR 1985, 965), schon weil es zunächst seine Sache war, das Gefahrengeschehen zu beherrschen.

  • BSG, 10.12.1975 - 8 RU 202/74

    Richtfest - Geselliges Beisammensein - Unfallversicherungsschutz - Auto des

  • BSG, 28.02.1961 - 2 RU 226/57
  • BGH, 30.04.2013 - VI ZR 155/12

    Haftungsprivileg beim Arbeitsunfall: Verfahrenaussetzung wegen unterlassener

  • BGH, 16.01.2001 - VI ZR 381/99

    Feststellungsinteresse bei Klage auf Ersatz künftigen Schadens

  • OLG Hamm, 20.05.1999 - 6 U 24/99

    Anspruchsbegrenzung bei Mitfahrt in einem mit unter erheblicher Überschreitung

  • BGH, 02.07.1985 - VI ZR 68/84

    Zur Höhe des immateriellen Schadens bei Verkehrsunfall

  • BGH, 22.02.1989 - IVa ZR 274/87

    Leistungsausschluß des Versicherers bei Trunkenheitsfahrt

  • BGH, 31.05.1988 - VI ZR 116/87

    Bemessung des Unterhaltsschadens eines Kindes nach Tötung des

  • BGH, 22.06.2011 - IV ZR 225/10

    Zum Leistungskürzungsrecht des Versicherers bei grober Fahrlässigkeit

  • OLG Köln, 07.12.1998 - 16 U 14/98

    Kein Mitverschulden des Beifahrers allein aufgrund der Kenntnis, daß der Fahrer

  • OLG Koblenz, 22.05.2014 - 2 U 574/12

    Absturz wegen fehlender Sicherung bei Dacharbeiten - verwantwortlicher

  • BGH, 08.06.2004 - VI ZR 199/03

    Anforderungen an den Parteivortrag im Arzthaftungsverfahren

  • BGH, 09.03.2005 - VIII ZR 266/03

    Bindung des Berufungsgerichts an erstinstanzliche Tatsachenfeststellungen

  • BGH, 27.06.2006 - VI ZR 143/05

    Umfang des Rückgriffs des Sozialversicherungsträgers

  • OLG Karlsruhe, 30.01.2009 - 1 U 192/08

    Schadensersatz wegen Verkehrsunfall: Mitverschulden eines betrunkenen Beifahrers

  • BGH, 23.04.1991 - X ZR 77/89

    Rechtliches Interesse einer Schadensersatzfeststellungsklage; Anforderungen an

  • OLG Saarbrücken, 15.09.2009 - 4 U 375/08

    Zum Regress der Unfallversicherung bei Abkommen von der Fahrbahn und zum

  • BGH, 21.12.1971 - VI ZR 137/70

    Rentenversicherungsträger - Verjährungsfrist - Beginn - Leistungspflicht -

  • BSG, 28.06.1979 - 8a RU 34/78

    Beschäftigter - Vollrausch am Arbeitsplatz - Versicherungsschutz des

  • BSG, 30.06.1960 - 2 RU 86/56
  • BGH, 20.04.2004 - VI ZR 189/03

    Voraussetzungen der Aussetzung eines Zivilverfahrens

  • BGH, 05.11.1991 - VI ZR 20/91

    Mitnahme eines Arbeitskollegen bei Dienstfahrt im Privat-Kfz als Teilnahme am

  • OLG Hamm, 13.07.2021 - 7 U 41/20

    Ansprüche nach einem Arbeitsunfall; Begriff der groben Fahrlässigkeit; Fehlende

    Dies sei prozessökonomisch und im Interesse der Verfahrensbeschleunigung sinnvoll (OLG Naumburg, Urteil vom 20.10.2014 - 12 U 79/14, juris Rn. 45 m.w.N.).
  • OLG Naumburg, 16.02.2015 - 12 U 167/14

    Haftungsprivileg des Arbeitgebers: Verkehrsunfall auf der gemeinsamen Heimfahrt

    Dieses Ergebnis stimmt auch mit der Rechtsprechung des Senats zur Einordnung vergleichbarer Unfälle von Arbeitnehmern bei der Rückkehr von auswärtigen Tätigkeiten überein (z. B. Urteil vom 20. Oktober 2014, Gesch.Nr.: 12 U 79/14).
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