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   OLG Naumburg, 20.10.2021 - 3 W 19/21   

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https://dejure.org/2021,50993
OLG Naumburg, 20.10.2021 - 3 W 19/21 (https://dejure.org/2021,50993)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 20.10.2021 - 3 W 19/21 (https://dejure.org/2021,50993)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 20. Oktober 2021 - 3 W 19/21 (https://dejure.org/2021,50993)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 39 Abs. 1 GKG verlangt nicht, dass mehrere Streitgegenstände in ein- und demselben Verfahren gleichzeitig verfolgt werden. Es genügt, dass in einem Verfahren mehrere Streitgegenstände nacheinander verfolgt werden, um die gebotene Addition der Werte nach § 39 Abs. 1 GKG ...

  • rechtsportal.de

    Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung Addition von Werten Verfolgen mehrerer Streitgegenstände nacheinander in einem Verfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2022, 722
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • LG Stendal, 14.07.2021 - 25 T 86/21

    Streitwertfestsetzung bei nacheinander verfolgten Streitgegenständen

    Auszug aus OLG Naumburg, 20.10.2021 - 3 W 19/21
    Die weitere Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Stendal vom 14. Juli 2021, Az. 25 T 86/21, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
  • OLG Frankfurt, 17.04.2014 - 18 W 28/14

    Anwendbarkeit des § 39 II GKG auch für die im Insolvenzverfahren entstehenden

    Auszug aus OLG Naumburg, 20.10.2021 - 3 W 19/21
    Der Begriff des Streitgegenstands in § 39 Abs. 1 GKG ist weit als "Verfahrensgegenstand" zu verstehen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. April 2014, Az. 18 W 28/14, Rn. 10 - zitiert nach juris).
  • OLG Düsseldorf, 04.04.2022 - 12 W 5/22

    Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung; Einseitige Erledigungserklärung;

    Auf die in der Nichtabhilfeentscheidung des Landgerichts angesprochene, in Rechtsprechung und Literatur höchst umstrittene Frage, ob die Zusammenrechnung von Streitgegenstandswerten die gleichzeitige Anhängigkeit der verschiedenen Streitgegenstände erfordert oder ob eine Zusammenrechnung auch schon dann erfolgen muss, wenn die verschiedenen Streitgegenstände innerhalb des Rechtszugs nacheinander verfolgt werden, indem im Wege der Klageänderung eine vollständige Ersetzung des bisherigen Klagebegehrens durch ein neues herbeigeführt wird (s. zum Streitstand etwa BeckOK KostR/Schindler, a.a.O., § 39 GKG Rn. 26; das Erfordernis der Gleichzeitigkeit ablehnend z.B. OLG Naumburg, Beschl. v. 20.10.2021 - 3 W 19/21, JurBüro 2022, 86 f.; OLG Dresden, Beschl. v. 04.08.2021 - 22 W 169/21, JurBüro 2021, 637 f.; OLG München, Beschl. v. 13.12.2016 - 15 U 2407/16, NJW-RR 2017, 700, 701 Rn. 10 ff. m.w.N.; OLG Celle Beschl. v. 09.06.2015 - 2 W 132/15, BeckRS 2015, 14656; a.A. (Gleichzeitigkeit erforderlich) z.B. OLG Stuttgart, Beschl. v. 20.12.2011 - 4 W 74/11, NJOZ 2012, 1171 f.; OLG Düsseldorf Beschl. v. 16.08.2010 - I-24 W 9/10, BeckRS 2010, 22837), kommt es vorliegend nicht an, weil die Ansprüche - wie der Kläger zu Recht geltend macht - zumindest zeitweise gleichzeitig anhängig waren.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.01.2023 - 6 E 604/21

    Festsetzung des Streitwerts i.R.e. Antragsänderung (hier: Fortsetzung des

    vgl. OLG München, Beschluss vom 13.12.2016 - 15 U 2407/16 -, a. a. O. Rn. 15 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 14.11.2019 - 7 OA 35/19 -, NVwZ-RR 2020, 567 = juris Rn. 3 ff.; OLG S.-A., Beschluss vom 20.10.2021 - 3 W 19/21 -, juris Rn. 9 f.
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