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   OLG Naumburg, 20.12.2004 - 14 WF 234/04   

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https://dejure.org/2004,4919
OLG Naumburg, 20.12.2004 - 14 WF 234/04 (https://dejure.org/2004,4919)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 20.12.2004 - 14 WF 234/04 (https://dejure.org/2004,4919)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 20. Dezember 2004 - 14 WF 234/04 (https://dejure.org/2004,4919)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschwerde des Amtsvormunds und der Pflegeeltern gegen die Untätigkeit des Familiengerichts; Unangemessenheit der Verfahrensdauer in Verfahren zum Umgangsrecht; Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes im Umgangsrechtsverfahren; Abwarten des Ergebnisses einer ...

  • Judicialis

    ZPO § 252; ; BGB § 1748 Abs. 4; ; BGB § 1684 Abs. 1; ; BGB § 1684 Abs. 4 Satz 2; ; BGB § 1697 a; ; BGB § 140; ; BGB § 1741; ; BGB § 1744; ; BGB § 1751 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit einer Beschwerde wegen Untätigkeit des Familiengerichts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 22.08.2000 - 1 BvR 2006/98

    Keine Verletzung von GG Art 6 Abs 2 und 3 und GG Art 103 durch Entzug der

    Auszug aus OLG Naumburg, 20.12.2004 - 14 WF 234/04
    Der primär auch nach Ansicht des Gerichtshofs für das - ohnedies höchst unbestimmte und wertungsabhängige - Erfordernis der Notwendigkeit eines familienbezogenen Eingriffs in einer demokratischen Gesellschaft nach Art. 8 Abs. 2 EMRK maßgebliche Aspekt, ob eine behördliche respektive gerichtliche Entscheidung dem Wohl des Kindes, möglichst am besten dient, worauf grundsätzlich nach § 1697 a BGB wie auch im Rahmen des übergeordneten Art. 6 GG (vgl. BVerfG, FamRZ 2000, 1489) primär abzustellen ist, bleibt allerdings auf der Strecke, wenn nicht mehr die, bei abgewogener Bewertung aller konfligierenden Interessen, die dem Kinde günstigste oder ihm jedenfalls nicht schadende oder hochgradig gefährdende Lösung, sondern nur noch diejenige ins Auge gefasst werden soll, bei der, unter einseitiger, ideologisch überhöhter Präferenz für den Anspruch des rein biologischen Vaters auf Achtung seines angeblichen Familienlebens - denn diese Familienbande zu zerschneiden bedeute, ein Kind seiner Wurzeln zu berauben (Nr. 48 des Urteils) -, ein Umgang des Kindes mit seinem leiblichen, ihm bis dato gänzlich unbekannten Vater auch dann ermöglicht werden soll, wenn daraus unabsehbare, möglicherweise gravierende Folgen für das psychische Wohl des Kindes entstehen oder zu entstehen drohen.
  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

    Auszug aus OLG Naumburg, 20.12.2004 - 14 WF 234/04
    Eine nähere Auseinandersetzung mit dieser anerkanntermaßen nicht zwingenden, allerdings, aus Gründen der Bindung an Gesetz und Recht, im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung bei der Abwägung verschiedener Grundrechte nach einem ausbalancierten Teilsystem des innerstaatlichen Rechts gegebenenfalls vorrangig zu berücksichtigenden Rechtsansicht (so BVerfG, NJW 2004, 3407 - 3412), lässt sich letztlich weder mit den gegenläufigen, bereits eine Gefährdung des Kindeswohls für einen Ausschluss des Umgangs mit einem Elternteil für ausreichend erachtenden Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs in § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB noch mit der verfassungsrechtlich eigenständig geschützten Rechtssphäre des Kindes, das nicht gleichsam ohne Rücksicht auf Verluste lediglich zum Objekt eines unter allen Umständen und um jeden Preis durchzusetzenden Anspruchs eines Elternteils auf Umgang degradiert werden darf, in Einklang bringen.
  • OLG Naumburg, 30.06.2004 - 14 WF 64/04

    Einstweilige Anordnung im Umgangsrechtsverfahren - keine Bindung deutscher

    Auszug aus OLG Naumburg, 20.12.2004 - 14 WF 234/04
    Der wiederholte Erlass einstweiliger Anordnungen zum Umgangsrecht ohne jegliche Förderung des Hauptsacheverfahrens erweist sich per se und nachgerade dann als eklatante Versagung eines der Sache angemessenen und den Beteiligten zustehenden Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz, wenn, wie wohl mehrheitlich - entgegen der im Beschluss vom 30. Juni dieses Jahres eingehend begründeten Auffassung des Senats (FamRZ 2004, 1510 - 1512) - vertreten, einstweilige Anordnungen zum Umgangsrecht generell nach Maßgabe der §§ 621 g Satz 2, 620 c ZPO nicht mittels sofortiger Beschwerde anfechtbar sein sollen.
  • BVerfG, 11.12.2000 - 1 BvR 661/00

    GG Art 2 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 verletzende Zurückweisung einer

    Auszug aus OLG Naumburg, 20.12.2004 - 14 WF 234/04
    Denn mit fortschreitender Verzögerung der Verfahrensdauer wird einerseits bei einer persönlich höchst bedeutsamen Angelegenheit gleichsam sukzessive eine faktische Vorentscheidung zulasten des Umgang begehrenden Elternteils getroffen, und andererseits ist zu beachten, dass das kindliche Zeitempfinden nicht den Maßstäben eines Erwachsenen entspricht (BVerfG, NJW 2001, 961).
  • BVerfG, 25.11.2003 - 1 BvR 834/03

    GG Art 2 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 verletzende Zurückweisung einer

    Auszug aus OLG Naumburg, 20.12.2004 - 14 WF 234/04
    Die seit fast zweieinhalb Jahren andauernde Untätigkeit des Amtsgerichts Wittenberg im Hauptsacheverfahren - seit Eingang des auf Gewährung von Umgang gerichteten Antrags des Kindesvaters am 9. Juli 2002 beim Amtsgericht ist bis dato in der Hauptsache keinerlei Verfahrensfortschritt erkennbar und soll auch nach der letzten Verlautbarung des Amtsgerichts vom 19. November 2004 (Bl. 69 Bd. IV d. A.) bis zu einer zweiten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu einer bereits zweimal rechtskräftig, das erste Mal im Jahre 2001 mit Billigung des Verfassungsgerichts abgelehnten Übertragung des Sorgerechts auf den Kindesvater auch weiterhin keine Entscheidung ergehen - verletzt sämtliche Beteiligte und namentlich den Amtsvormund sowie die Pflegeltern als Beschwerdeführer nachhaltig in ihrem verfassungsrechtlich garantierten und gerade bei Streitigkeiten über das Umgangsrecht besonders virulent werdenden Recht auf Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes in angemessener Zeit, das sich aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verb. mit Art. 20 Abs. 3 GG ableiten lässt (so unlängst BVerfG, in: FamRZ 2004, 689 ff. mit weiteren Nachweisen).
  • BVerfG, 31.08.2004 - 1 BvR 2073/03

    Versagung eines Umgangsrechts des (nur) leiblichen Vaters verletzt nur bei

    Auszug aus OLG Naumburg, 20.12.2004 - 14 WF 234/04
    Darüber hinaus wird vertieft zu erwägen sein, welche Bedeutung der Adoptionspflege nach Maßgabe der §§ 1741, 1744 BGB und dem Ausschluss des Umgangsrechtes der Mutter nach Einwilligung in die Adoption gemäß § 1751 Abs. 1 Satz 1 BGB für ein unter Umständen nur bis zur Ersetzung der Einwilligung bestehendes Umgangsrecht des leiblichen Vaters bei fehlenden sozial-familiären Beziehungen zukommt (s. dazu unlängst ablehnend für den nicht rechtlichen Vater BVerfG, FamRZ 2004, 1705).
  • EGMR, 26.02.2004 - 74969/01

    Görgülü ./. Deutschland: Verweigerung des Sorgerechts und Umgangsrechts mit dem

    Auszug aus OLG Naumburg, 20.12.2004 - 14 WF 234/04
    Eine ohne weitere Sachverhaltsaufklärung abschließende Entscheidungsreife des Rechtsstreits zum Umgangsrecht des Vaters lässt sich demgegenüber auch nicht aus dem in dieser Sache ergangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden abgekürzt: Gerichtshof) vom 26. Februar dieses Jahres (NJW 2004, 3397 - 3401 = FamRZ 2004, 1456 - 1460) ableiten, demzufolge ein Umgangsrecht auf jeden Fall wegen der anderenfalls gegebenen Verletzung des in Artikel 8 Abs. 1 EMRK (= Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) normierten Anspruchs des Kindesvaters auf Achtung seines Familienlebens gegeben sein soll, da dessen gesetzlicher Ausschluss nach Abs. 2 der Vorschrift nicht "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" sei.
  • BGH, 26.09.2007 - XII ZB 229/06

    Sorgerechtsantrag eines Vaters für sein nichtehelich geborenes Kind (Fall

    Zugleich wies er das Amtsgericht auf die Untätigkeitsbeschwerde des Amtsvormunds mit weiterem Beschluss vom 20. Dezember 2004 (14 WF 234/04; NJ 2005, 278) an, das Hauptsacheverfahren zum Umgangsrecht "mit äußerster Beschleunigung" weiterzuführen und zum Abschluss zu bringen, also unverzüglich einen "zweckmäßigerweise angesichts der Bedeutung der Sache hoch qualifiziert aus dem Kreis der Hochschullehrer für Kinderpsychologie oder Kinderpsychiatrie auszuwählenden" Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen und sodann längstens binnen sechs Wochen nach Eingang des Sachverständigengutachtens die Beteiligten und gegebenenfalls den Sachverständigen anzuhören sowie abschließend zu entscheiden.

    - Nachdem das Oberlandesgericht Naumburg Ablehnungsgesuche des Vaters gegen namentlich benannte Richter des 14. Zivilsenats mit Beschlüssen vom 20. Dezember 2004 (14 WF 236/04 und 14 WF 234/04) abgelehnt hatte, gab es dem weiteren Ablehnungsgesuch des Vaters vom 28. Januar 2005 mit Beschluss vom 14. März 2005 (14 WF 9/05) statt.

  • BVerfG, 10.06.2005 - 1 BvR 2790/04

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Ausschluss des Umgangsrechts in Sachen

    gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 20. Dezember 2004 - 14 WF 234/04 -,.

    Der Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 20. Dezember 2004 - 14 WF 234/04 - verletzt den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes sowie aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes, soweit er in Abänderung der einstweiligen Anordnung des Amtsgerichts Wittenberg vom 2. Dezember 2004 - 5 F 463/02 UG - den Umgang zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn bis zur abschließenden Entscheidung des Amtsgerichts zum Umgangsrecht in der Hauptsache ausschließt (Ziffer II des Tenors).

    Zudem wies das Oberlandesgericht auf die Untätigkeitsbeschwerde des Amtsvormundes und der Pflegeeltern ebenfalls mit Beschluss vom 20. Dezember 2004 - 14 WF 234/04 - das Amtsgericht an, das Hauptsacheverfahren zum Umgangsrecht "mit äußerster Beschleunigung weiterzuführen und zum Abschluss zu bringen"; dabei erteilte es dem Amtsgericht konkrete Weisungen zum weiteren Verfahrensablauf (Ziffer I des Tenors).

    Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung an, soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der im Beschluss des Oberlandesgerichts vom 20. Dezember 2004 - 14 WF 234/04 - unter Ziffer I des Tenors getroffenen Anordnungen begehrt und soweit er mit seiner ursprünglichen Verfassungsbeschwerde die Feststellung anstrebt, der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 8. Dezember 2004 sei verfassungswidrig gewesen (1.).

  • BVerfG, 28.12.2004 - 1 BvR 2790/04

    Vater erhält vorläufig Umgangsrecht

    gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 20. Dezember 2004 - 14 WF 234/04 -,.

    Bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde wird die Wirksamkeit der den Umgang des Beschwerdeführers mit seinem Sohn ausschließenden Regelung des Oberlandesgerichts Naumburg (Beschluss vom 20. Dezember 2004 - 14 WF 234/04 -) ausgesetzt.

    Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls bezogen auf die angegriffene Regelung, die den Ausschluss des Umgangsrechts zum Gegenstand hat und auf die sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ausschließlich bezieht (Ziff. II des Beschlusses vom 20. Dezember 2004 - 14 WF 234/04 -), nicht unzulässig (a) und auch nicht offensichtlich unbegründet (b).

  • BVerfG, 01.02.2005 - 1 BvR 2790/04

    Widerspruch gegen einstweilige Anordnung des BVerfG in Sachen Görgülü erfolglos

    gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 20. Dezember 2004 - 14 WF 234/04 -,.
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