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   OLG Naumburg, 20.12.2012 - 2 U 92/12   

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https://dejure.org/2012,43334
OLG Naumburg, 20.12.2012 - 2 U 92/12 (https://dejure.org/2012,43334)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 20.12.2012 - 2 U 92/12 (https://dejure.org/2012,43334)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 20. Dezember 2012 - 2 U 92/12 (https://dejure.org/2012,43334)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    Pauschalpreisnebenangebot

    § 280 Abs 1 BGB, § 311 Abs 2 Nr 2 BGB, § 256 ZPO, § 563 Abs 2 ZPO, § 5 Nr 1 Buchst b VOB/A 2006
    Vergabenachprüfungsverfahren: Anspruch des Bieters bei vergaberechtswidrigem Angebotsausschluss; Ausschluss eines Pauschalpreisnebenangebots bei Ausschreibung eines Bauauftrags als Einheitspreisvertrag; Pauschalpreisvertrag bei Tiefbauarbeiten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Bieters auf Ersatz seines positiven Interesses bzgl. der Auftragserteilung i.R.e. vergaberechtswidrigen Ausschlusses seines Angebots

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang des Schadensersatzes bei vergaberechtswidrigem Ausschluss eines Angebots; Gleichwertigkeit eines Nebenangebots; Zulässigkeit des Abschlusses eines Pauschalpreisvertrages über Tiefbauarbeiten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vergabe von Tiefbauarbeiten: Pauschalpreisvertrag ungeeignet!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Öffentlicher Auftraggeber darf unvollständiges Nebenangebot nicht berücksichtigen

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Tiefbauarbeiten sind nach Einheitspreisen zu vergeben! (IBR 2013, 300)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2013, 1012
  • BauR 2013, 642
  • VergabeR 2013, 523
  • ZfBR 2013, 517 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 03.04.2012 - X ZR 130/10

    Straßenausbau

    Auszug aus OLG Naumburg, 20.12.2012 - 2 U 92/12
    Die Kosten des Berufungsverfahrens 1 U 50/10, des Revisionsverfahrens X ZR 130/10 und des Berufungsverfahrens 2 U 92/12 hat die Beklagte zu tragen.

    Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit seinem Urteil vom 03.04.2012, X ZR 130/10, das vorgenannte Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

    Die Entscheidungen über die Kosten des Berufungsverfahrens 1 U 50/10, des Revisionsverfahrens X ZR 130/10 und des Berufungsverfahrens 2 U 92/12 beruhen jeweils auf § 97 Abs. 1 ZPO.

  • OLG Naumburg, 30.09.2010 - 1 U 50/10

    Schadensersatzklage des im Vergabeverfahren für Straßenbauarbeiten übergangenen

    Auszug aus OLG Naumburg, 20.12.2012 - 2 U 92/12
    Die Kosten des Berufungsverfahrens 1 U 50/10, des Revisionsverfahrens X ZR 130/10 und des Berufungsverfahrens 2 U 92/12 hat die Beklagte zu tragen.

    Der damals zuständige 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg hat im Berufungsverfahren 1 U 50/10 mit seinem am 30.09.2010 verkündeten Urteil das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen.

    Die Entscheidungen über die Kosten des Berufungsverfahrens 1 U 50/10, des Revisionsverfahrens X ZR 130/10 und des Berufungsverfahrens 2 U 92/12 beruhen jeweils auf § 97 Abs. 1 ZPO.

  • BGH, 08.09.1998 - X ZR 85/97

    Ausschluß eines Angebots wegen Änderung der Verdingungsunterlagen; Aufbürdung

    Auszug aus OLG Naumburg, 20.12.2012 - 2 U 92/12
    Sie ist durch die Bekanntmachung ihrer Ausschreibungsbedingungen selbst an diese gebunden; jede Bevorzugung einzelner Bieter verstieße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und ist daher unzulässig (vgl. BGH, Urteil v. 08.09.1998, X ZR 85/97 "Gerüststellung", NJW 1998, 3634; Urteil v. 18.09.2007, X ZR 89/04 "Pflegeheim", VergabeR 2008, 69).
  • BGH, 03.04.2007 - X ZR 19/06

    Schadensersatzansprüche eines übergangenen Bieters

    Auszug aus OLG Naumburg, 20.12.2012 - 2 U 92/12
    Denn eine öffentliche Ausschreibung begründet ein besonderes schuldrechtliches Verhältnis zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und den Beteiligten des Vergabeverfahrens, das zur gegenseitigen Rücksichtnahme und zur Einhaltung des dem Schutz der Bieter dienenden Vergaberechts verpflichtet; dies ist nicht vom Erreichen bzw. Überschreiten sog. Schwellenwerte, also bestimmter, bei Beginn der Ausschreibung geschätzter Netto-Auftragswerte, abhängig (vgl. BGH, Urteil v. 03.04.2007, X ZR 19/06 "Stahlbeton-Fußgängerbrücke", VergabeR 2007, 750; Grüneberg in: Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, § 311 Rn. 37 m.w.N.).
  • BGH, 18.09.2007 - X ZR 89/04

    Auschließung eines Angebots wegen fehlender Angaben über von Nachunternehmern zu

    Auszug aus OLG Naumburg, 20.12.2012 - 2 U 92/12
    Sie ist durch die Bekanntmachung ihrer Ausschreibungsbedingungen selbst an diese gebunden; jede Bevorzugung einzelner Bieter verstieße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und ist daher unzulässig (vgl. BGH, Urteil v. 08.09.1998, X ZR 85/97 "Gerüststellung", NJW 1998, 3634; Urteil v. 18.09.2007, X ZR 89/04 "Pflegeheim", VergabeR 2008, 69).
  • OLG Naumburg, 22.12.1999 - 1 Verg 4/99

    Prüfung von Nebenangeboten; Führung von Aufklärungsverhandlungen

    Auszug aus OLG Naumburg, 20.12.2012 - 2 U 92/12
    (1) Das Nebenangebot Nr. 1 der Auftragnehmerin war schon unvollständig und hätte deswegen nach §§ 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b) i.V.m. 21 Nr. 1 Abs. 2 S. 5 VOB/A zwingend von der weiteren Wertung ausgeschlossen werden müssen, weil die Auftragnehmerin trotz des vergaberechtlich zulässigen (vgl. nur OLG Naumburg, Beschluss v. 22.12.1999, 1 Verg 4/99 "Nebenangebot I", BauR 2000, 1636; Beschluss v. 11.07.2000, 1 Verg 4/00 "Nebenangebot II", OLGR 2001, 191) und auch eindeutigen Verlangens der Beklagten sowohl in der Vergabebekanntmachung als auch in den Bewerbungsbedingungen einen Nachweis der Gleichwertigkeit des Pauschalpreisangebots mit dem Angebot eines Einheitspreisvertrages nicht geführt hatte.
  • OLG Naumburg, 11.07.2000 - 1 Verg 4/00

    Wie müssen Nebenangebote beschaffen sein?

    Auszug aus OLG Naumburg, 20.12.2012 - 2 U 92/12
    (1) Das Nebenangebot Nr. 1 der Auftragnehmerin war schon unvollständig und hätte deswegen nach §§ 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b) i.V.m. 21 Nr. 1 Abs. 2 S. 5 VOB/A zwingend von der weiteren Wertung ausgeschlossen werden müssen, weil die Auftragnehmerin trotz des vergaberechtlich zulässigen (vgl. nur OLG Naumburg, Beschluss v. 22.12.1999, 1 Verg 4/99 "Nebenangebot I", BauR 2000, 1636; Beschluss v. 11.07.2000, 1 Verg 4/00 "Nebenangebot II", OLGR 2001, 191) und auch eindeutigen Verlangens der Beklagten sowohl in der Vergabebekanntmachung als auch in den Bewerbungsbedingungen einen Nachweis der Gleichwertigkeit des Pauschalpreisangebots mit dem Angebot eines Einheitspreisvertrages nicht geführt hatte.
  • VK Sachsen-Anhalt, 19.03.2020 - 3 VK LSA 6/20

    Vergabeverfahren: Kennzeichnung von Nebenangeboten im Eröffnungstermin;

    Die Antragstellerin verweist hier auf das Urteil des OLG Naumburg vom 20.12.2012, Az. 2 U 92/12.

    Gerade bei diesen muss mit unerwarteten Baugrundverhältnissen, die Auswirkungen auf die Ausführungsart oder den Leistungsumfang haben, gerechnet werden (vgl. Urteil des OLG Naumburg vom 20.12.2012, Az. 2 U 92/12).

  • VK Thüringen, 29.10.2013 - 250-4002-11111/2013-N-023-GTH
    Gerade bei Tiefbauarbeiten (bzw. wie hier: Erdbauarbeiten) sind unerwartete Baugrundverhältnisse mit Auswirkungen auf die auszuführenden Leistungen oder Mengenabweichungen nicht selten, so dass die nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A vorgesehenen Voraussetzungen für den Abschluss eines Pauschalpreisvertrages - in Fällen, in denen die Leistung nach Ausführungsart und Umfang genau bestimmt ist und mit einer Änderung bei der Ausführung nicht zu rechnen ist - regelmäßig nicht erfüllt sind (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 20.12.2012 - 2 U 92/12 -, aus: ibr-online).

    Denn auch hier gilt die Feststellung des OLG Naumburg (Urt. v. 20.12.2012, a.a.O.), wonach gerade bei Tiefbauarbeiten (wie hier: Erdbauarbeiten) unerwartete Baugrundverhältnisse mit Auswirkungen auf die auszuführenden Leistungen oder Mengenabweichungen nicht selten sind, so dass die nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A vorgesehenen Voraussetzungen für den Abschluss eines Pauschalpreisvertrages - in Fällen, in denen die Leistung nach Ausführungsart und Umfang genau bestimmt ist und mit einer Änderung bei der Ausführung nicht zu rechnen ist - regelmäßig nicht erfüllt sind.

    Auch für dieses Nebenangebot gilt die Feststellung des OLG Naumburg (Urt. v. 20.12.2012, a.a.O.), wonach gerade bei Tiefbauarbeiten (wie hier: Erdbauarbeiten) unerwartete Baugrundverhältnisse mit Auswirkungen auf die auszuführenden Leistungen oder Mengenabweichungen nicht selten sind, so dass die nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A vorgesehenen Voraussetzungen für den Abschluss eines Pauschalpreisvertrages - in Fällen, in denen die Leistung nach Ausführungsart und Umfang genau bestimmt ist und mit einer Änderung bei der Ausführung nicht zu rechnen ist - regelmäßig nicht erfüllt sind.

  • VK Thüringen, 10.10.2014 - 250-4002-6505/2014-N-006-AP

    Pauschalpreisnebenangebot muss gewertet werden!

    Auch unter Berücksichtigung der Feststellungen des OLG Naumburg (Urteil vom 20.12.2012, 2 U 92/12, aus: ibr-online), wonach hinsichtlich der Pauschalierung des Entgelts für eine Bauleistung gerade bei Tiefbauarbeiten (bzw. Erdbauarbeiten) unerwartete Baugrundverhältnisse mit Auswirkungen auf die auszuführenden Leistungen oder Mengenabweichungen nicht selten sind, so dass die nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A vorgesehenen Voraussetzungen für den Abschluss eines Pauschalpreisvertrages regelmäßig nicht erfüllt sind, sind hinsichtlich der angebotenen Leistungen des Nebenangebotes Nr. 1 (Titel 1.2 Baustromanlage, Baustelleneinrichtung Rohbau und Ausbau und Titel 1.3 Baustromanlage Rohbau, Krananschluss) bzw. des Nebenangebotes Nr. 3 (Titel 6 Mauerarbeiten) keine Gründe für die Nichtberücksichtigung der Nebenangebote erkennbar.
  • VK Thüringen, 12.05.2015 - 250-4002-2677/2015-N-005-WAK
    Zu Recht weist die Beschwerdeführerin in ihrer Beanstandung auf den Beschluss des OLG Naumburg vom 20.12.2012, Az. 2 U 92/12 hin.
  • VK Thüringen, 26.05.2014 - 250-4002-3686/2014-N-008-SHK
    Das OLG Naumburg hat in seinem Urteil vom 20.12.2012, Az. 2 U 92/12, ausgeführt, dass gerade bei Tiefbauarbeiten unerwartete Baugrundverhältnisse mit Auswirkungen auf die auszuführenden Leistungen oder Mengenabweichungen nicht selten seien, so dass die nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A vorgesehenen Voraussetzungen für den Abschluss eines Pauschalpreisvertrages - in Fällen, in denen die Leistung nach Ausführungsart und Umfang genau bestimmt ist und mit einer Änderung bei der Ausführung nicht zu rechnen ist - regelmäßig nicht erfüllt sind.
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