Rechtsprechung
OLG Naumburg, 21.01.2011 - 1 Ws 52/11 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- Burhoff online
Akteneinsicht, Pflichtverteidiger, Wahlverteidiger
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
§ 112 Abs 2 Nr 2 StPO, § 116 Abs 2 StPO, § 306 Abs 2 Halbs 2 StPO
Beschwerde gegen einen Untersuchungshaftbefehl: Anforderungen an die Gewährung von Akteneinsicht
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Der Beschwerdeführer muss sich den durch Akteneinsicht seines Pflichtverteidigers gewonnenen Erkenntnisstand zurechnen lassen; Voraussetzungen für eine Zurechnung des Erkenntnisstandes eines Pflichtverteidigers bei Beteiligung mehrerer Verteidiger
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zurechnung der Kenntnis des Akteninhalts bei mehreren Verteidigern
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Burhoff online Blog (Kurzinformation)
Pflichtverteidiger sticht Wahlverteidiger - ggf. bei der Akteneinsicht
Papierfundstellen
- NStZ 2011, 599
Wird zitiert von ... (3)
- KG, 15.03.2019 - 4 Ws 24/19
Beschwerde gegen einen Untersuchungshaftbefehl: Haftbefehlsaufhebung wegen …
Auch die weitere Bearbeitung durch die Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft Berlin lassen einen Verstoß gegen das Gebot der Verfahrensbeschleunigung und insbesondere eine erhebliche Fristüberschreitung im Sinne der Rechtsprechung zu § 306 Abs. 2 StPO (vgl. nur OLG Naumburg NStZ 2011, 599; NStZ-RR 2011, 123; Beschluss vom 8. August 2000 - 1 Ws 359/00 - bei juris [Verstoß verneint bei Vorlage nach 22 Tagen]; KG NStZ-RR 2015, 18 = StV 2015, 157 [kein durchgreifender Verstoß bei Nichtabhilfeentscheidung zehn Tage nach Beschwerdeeingang sowie Eingang der Akten beim Kammergericht nach 51 Tagen]; Senat, Beschlüsse vom 26. September 2018 - 4 Ws 134/18 - [Vorlage nach fünf Wochen] und vom 18. September 2018 - 4 Ws 117/18 - [Vorlage nach 15 Tagen]) nicht erkennen. - AG Frankfurt/Oder, 24.03.2014 - 45 Gs 48/14
Akteneinsicht des Verteidigers: Wahrung des rechtlichen Gehörs bei …
Dass der Zweck der Untersuchungshaft durch mildere Mittel erreicht werden könnte (§ 116 Abs. 2 StPO), ist weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. dazu auch den vom Verteidiger zur Akte gereichten Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 21.01.2011, 1 Ws 52/11, juris, Rn 11). - KG, 28.10.2021 - 5 Ws 237/21 Das Beschwerdegericht kann in diesen Fällen den dringenden Tatverdacht nur in eingeschränktem Umfang prüfen, weil es nicht über dieselben unmittelbaren Erkenntnismöglichkeiten wie der Tatrichter verfügt, der sich auf der Grundlage einer in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme von der Schuld des Angeklagten überzeugt hat (vgl. etwa OLG Hamm NStZ 2008, 649; KG, Beschluss vom 30. Juni 2011 - 1 Ws 52/11 - Senat, Beschlüsse vom 4. Januar 2018 ? 5 Ws 242/17 - …und vom 8. Februar 2016 - 5 Ws 12/16 -, juris Rdnr. 5).