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   OLG Naumburg, 21.07.2010 - 1 Ws 398/10   

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https://dejure.org/2010,10030
OLG Naumburg, 21.07.2010 - 1 Ws 398/10 (https://dejure.org/2010,10030)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 21.07.2010 - 1 Ws 398/10 (https://dejure.org/2010,10030)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 21. Juli 2010 - 1 Ws 398/10 (https://dejure.org/2010,10030)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abstellen auf die gegenständliche Tat eines Haftbefehls bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit in Untersuchungshaft-Sachen; Vereinbarkeit einer Verfahrensverzögerung mit dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen durch Nichteröffnung des Hauptverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Kennen eigentlich AG und LG § 306 Abs. 2 StPO nicht? - oder: Bewegung/Eile tut Not, vor allem auch in Haft(beschwerde)sachen…

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzinformation)

    Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der U-Haft ist auf die Tat abzustellen, die Gegenstand des Haftbefehls ist

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2011, 123
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 22.02.2018 - AK 4/18

    Fortdauer der Untersuchungshaft wegen dringenden Tatverdachts von

    Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob er dem Beschuldigten darin folgt, dass - in Anlehnung an oberlandesgerichtliche Rechtsprechung zu § 306 Abs. 2 StPO (vgl. KG, Beschluss vom 27. Oktober 2014 - 2 Ws 360/14, NStZ-RR 2015, 18; OLG Naumburg, Beschluss vom 8. August 2000 - 1 Ws 59/00, juris Rn. 6; ferner OLG Naumburg, Beschluss vom 21. Juli 2010 - 1 Ws 398/10, juris Rn. 17) - eine objektiv und subjektiv willkürliche erhebliche Fristüberschreitung zur Aufhebung verpflichtet (zum Meinungsstand s. die Nachweise bei KK-Schultheis, StPO, 7. Aufl., § 121 Rn. 30).
  • KG, 15.03.2019 - 4 Ws 24/19

    Beschwerde gegen einen Untersuchungshaftbefehl: Haftbefehlsaufhebung wegen

    Auch die weitere Bearbeitung durch die Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft Berlin lassen einen Verstoß gegen das Gebot der Verfahrensbeschleunigung und insbesondere eine erhebliche Fristüberschreitung im Sinne der Rechtsprechung zu § 306 Abs. 2 StPO (vgl. nur OLG Naumburg NStZ 2011, 599; NStZ-RR 2011, 123; Beschluss vom 8. August 2000 - 1 Ws 359/00 - bei juris [Verstoß verneint bei Vorlage nach 22 Tagen]; KG NStZ-RR 2015, 18 = StV 2015, 157 [kein durchgreifender Verstoß bei Nichtabhilfeentscheidung zehn Tage nach Beschwerdeeingang sowie Eingang der Akten beim Kammergericht nach 51 Tagen]; Senat, Beschlüsse vom 26. September 2018 - 4 Ws 134/18 - [Vorlage nach fünf Wochen] und vom 18. September 2018 - 4 Ws 117/18 - [Vorlage nach 15 Tagen]) nicht erkennen.
  • OLG Stuttgart, 17.08.2017 - 4 Ws 331/17

    Fortdauer von Untersuchungshaft: Unverhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung nach

    Unerheblich für die Abwägung der widerstreitenden Interessen im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist demnach auch, ob wegen des im Haftbefehl bezeichneten Vorwurfs in einer anderen Strafsache der Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung in Betracht kommt (siehe Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Juli 2010 - 1 Ws 398/10 -, juris Rn. 12 mwN).
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