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   OLG Naumburg, 22.12.2006 - 6 Wx 19/06   

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https://dejure.org/2006,22164
OLG Naumburg, 22.12.2006 - 6 Wx 19/06 (https://dejure.org/2006,22164)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 22.12.2006 - 6 Wx 19/06 (https://dejure.org/2006,22164)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 22. Dezember 2006 - 6 Wx 19/06 (https://dejure.org/2006,22164)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streit über die Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Sicherungshaft in einem Aufenthaltsstreitverfahren; Voraussetzungen für die Annahme eines dringenden Bedürfnisses zur Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung; Anforderungen an eine zulässige Haftanordnung als ...

  • Judicialis

    AufenthG § 62 Abs. 2; ; StPO § 307 Abs. 1; ; StPO § 453 c Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Abschiebungshaft als Sicherungshaft bei inhaftierten Personen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Köln, 28.05.2003 - 16 Wx 115/03

    Sicherungshaft als Überhaft zu einer Untersuchungshaft

    Auszug aus OLG Naumburg, 22.12.2006 - 6 Wx 19/06
    Anderenfalls ergibt sich nicht, dass es ihr mit der Abschiebung ernst ist, so dass bei längerer Untätigkeit der Ausländerbehörde eine Abschiebungshaft als Überhaft nicht gerechtfertigt ist (vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 28. Mai 2003 - 16 Wx 115/03, OLGR 2003, 276).
  • KG, 24.03.2015 - 5 Ws 30/15

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung: Berücksichtigung der Grundsätze der

    Für die Vollstreckung der Freiheitsstrafe, deren Aussetzung zur Bewährung zu widerrufen ist, bedarf es der vorherigen Rechtskraft des Widerrufsbeschlusses (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 22. Dezember 2006 - 6 Wx 19/06 - juris Rz. 23; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Auflage 2014, § 453 Rn. 16 m.w.N.).
  • OLG Naumburg, 17.12.2008 - 6 Wx 10/08
    Selbst in einem solchen Fall ist dann in der Regel eine Überhaft von einem Monat ausreichend, um nach Beendigung der U-Haft, während deren Dauer die Behörde nicht untätig bleiben darf, sondern bereits alles ihr zur Vorbereitung der Abschiebung Mögliche einleiten muss, die während der U-Haft nicht möglichen abschließenden Schritte zur Durchführung der Abschiebung durchzuführen (vgl. Senat , Beschl.v. 22.12.2006, 6 Wx 19/06 , S. 5f; OLG Köln, Beschl.v. 28.05.2003, 16 Wx 115/03 ; Beschl.v. 26.03.2004, 16 Wx 65/04 , Rn. 5).
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