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   OLG Naumburg, 22.12.2021 - 1 Ws (s) 356/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,60063
OLG Naumburg, 22.12.2021 - 1 Ws (s) 356/21 (https://dejure.org/2021,60063)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 22.12.2021 - 1 Ws (s) 356/21 (https://dejure.org/2021,60063)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 22. Dezember 2021 - 1 Ws (s) 356/21 (https://dejure.org/2021,60063)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 56f Abs 1 S 1 Nr 1 StGB, § 56f Abs 2 StGB, § 64 StGB
    Widerruf einer bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung bei ungewissem Erfolg einer nicht abgeschlossenen Drogentherapie

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Der Wortlaut des § 56 f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB sieht keinen Aufschub der Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung vor, weshalb ein Widerruf erfolgen muss, wenn und sobald das zuständige Gericht vom Vorliegen der Widerrufsvoraussetzungen überzeugt ist (Anschluss ...

  • rechtsportal.de

    Pflicht zur sofortigen Entscheidung über Widerruf einer Strafaussetzung Kein Abwarten auf Abschluss einer Drogentherapie bei Widerruf der Strafaussetzung Bewertung einer Suchtbehandlung im Rahmen der Strafaussetzung

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Braunschweig, 26.09.2011 - Ws 280/11

    Bewährung; Entziehungsanstalt; Entzugstherapie; Kriminalprognose;

    Auszug aus OLG Naumburg, 22.12.2021 - 1 Ws (s) 356/21
    Der Wortlaut des § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB sieht keinen Aufschub der Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung vor, weshalb ein Widerruf erfolgen muss, wenn und sobald das zuständige Gericht vom Vorliegen der Widerrufsvoraussetzungen überzeugt ist (Anschluss an OLG Braunschweig, Beschluss vom 26. September 2011, Ws 280/11, zitiert nach juris).

    Aus diesem Grund kann die Entscheidung über den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung nicht bis zum möglicherweise positiven Abschluss einer Suchtbehandlung zurückgestellt werden (Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Mai 1999 - 1 Ws 366/99 und OLG Braunschweig, Beschluss vom 26. September 2011 - Ws 280/11, beide zitiert nach juris; Fischer, StGB, 69. Aufl., § 56f, Rn. 19).

    Dass er sich nunmehr - seit dem 24. August 2021 - aufgrund der Unterbringungsanordnung des Landgerichts Magdeburg im Urteil vom 6. Mai 2021 in der Entziehungsanstalt befindet, führt zu keiner anderen Bewertung.Voraussetzung für eine Unterbringung nach § 64 StGB ist allein, dass die hinreichend konkrete Aussicht auf einen Therapieerfolg besteht und nicht, dass dieser Erfolg gewiss ist (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 26. September 2011, Ws 280/11 - zitiert nach juris).

  • OLG Düsseldorf, 04.05.1999 - 1 Ws 366/99
    Auszug aus OLG Naumburg, 22.12.2021 - 1 Ws (s) 356/21
    Aus diesem Grund kann die Entscheidung über den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung nicht bis zum möglicherweise positiven Abschluss einer Suchtbehandlung zurückgestellt werden (Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Mai 1999 - 1 Ws 366/99 und OLG Braunschweig, Beschluss vom 26. September 2011 - Ws 280/11, beide zitiert nach juris; Fischer, StGB, 69. Aufl., § 56f, Rn. 19).

    Die Entscheidung über den Widerruf kann auch nicht bis zum möglicherweise positiven Abschluss einer Suchtbehandlung zurückgestellt werden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04. Mai 1999, 1 Ws 366/99; OLG Braunschweig a. a. O. - beide zitiert nach juris; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 56 f, Rn. 19).

  • OLG Braunschweig, 17.05.2023 - 1 Ws 92/23

    Widerruf; Strafaussetzung; Therapie; Zurückstellung der Strafvollstreckung

    Über den Widerruf einer Strafaussetzung gemäß § 56 f StGB ist vielmehr unabhängig von einer bereits begonnenen Entwöhnungsbehandlung zu entscheiden, sobald das Gericht vom Vorliegen der Widerrufsvoraussetzungen überzeugt ist ( OLG Braunschweig, Beschluss vom 29. März 2022, 1 Ws 192/21 , juris, Rn. 22; OLG Braunschweig, Beschluss vom 26. September 2011, Ws 280/11 , juris, Rn. 9; OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. Dezember 2021, 1 Ws (s) 356/21, juris, Rn. 13; OLG Hamm, Beschluss vom 18. August 2011, 2 Ws 246 und 247/11, juris, Rn. 5; OLG Köln, Beschluss vom 2. Januar 2014, III-2 Ws 720/13, juris, Rn. 15; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 11. Februar 2005, 2 Ws 24/05 , juris, Rn. 16 ff.).
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