Rechtsprechung
OLG Naumburg, 24.07.2013 - 2 Wx 41/12 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
§ 2255 BGB, § 2271 BGB, § 2356 Abs 1 S 2 BGB
Erbscheinerteilung: Nachweis des Erbrechts durch Vorlage einer Kopie des Testaments und Zeugenbeweis - IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anforderungen an den Nachweis des Erbrechts
- RA Kotz (Volltext/Leitsatz)
Nachweis des Erbrechts nach § 2356 Abs. 1 S. 2 BGB durch Vorlage einer Testamentkopie und Zeugen
- erbrechtsiegen.de
Erbscheinerteilung: Nachweis des Erbrechts durch Vorlage einer Kopie des Testaments und Zeugenbeweis
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 2356 Abs. 1 S. 2
Anforderungen an den Nachweis des Erbrechts - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (6)
- erbrecht-ratgeber.de (Kurzinformation)
Kopie eines Testamentes reicht für Nachweis des Erbrechts aus
- erbrecht-papenmeier.de (Kurzinformation)
Nachweis des Erbrechts mit einer Testamentskopie
- rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)
Testament nicht mehr auffindbar! Was dann?
- st-sozien.de (Kurzinformation)
Nachweis des Erbrechts durch Vorlage einer Kopie des Testaments und Zeugenbeweis möglich
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Kopie eines Testaments kann ausreichen
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Kopie eines gemeinschaftlichen Testaments stellt wirksame letztwillige Verfügung dar - Nachweis der Wirksamkeit durch Zeugenbeweis möglich/ Vorlage der Originalurkunde nicht zwingend erforderlich
Verfahrensgang
- AG Dessau-Roßlau, 13.06.2012 - 8 VI 154/11
- OLG Naumburg, 24.07.2013 - 2 Wx 41/12
Papierfundstellen
- FamRZ 2014, 2029
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Naumburg, 29.03.2012 - 2 Wx 60/11
Erbscheinerteilungsverfahren: Nachweis des testamentarischen Erbrechts durch …
Auszug aus OLG Naumburg, 24.07.2013 - 2 Wx 41/12
Nach § 2356 Abs. 1 S. 2 BGB kommt jedoch für den Fall, dass die Originalurkunde nicht mehr beschafft werden kann, auch der Nachweis durch andere Beweismittel in Betracht (vgl. Beschlüsse des erkennenden Senats v. 05.01.2012, 2 Wx 5/10, und v. 29.03.2012, 2 Wx 60/11, FamRZ 2013, 246).Denn im Nachlassverfahren hat derjenige Beteiligte die Feststellungslast, d.h. die nachteiligen Folgen eines Scheiterns der positiven Feststellung, zu tragen, der sich auf die Unwirksamkeit des Testaments wegen Vernichtung ausdrücklich oder konkludent beruft (vgl. Beschlüsse des Senats v. 05.01.2012, 2 Wx 5/10, und v. 29.03.2012, 2 Wx 60/11, a.a.O.).
- OLG Karlsruhe, 11.03.2015 - 11 Wx 11/15
Nachlasspflegschaft: Vergütung eines anwaltlichen Nachlasspflegers bei einer …
Ob das zutreffend ist und insbesondere auf einer hinreichenden Aufklärung des Sachverhalts beruht, wie sie bei Vorlage (lediglich) einer Testamentskopie erforderlich ist (vgl. etwa OLG Naumburg BeckRS 2013, 14046; BayObLG NJWE-FER 2001, 128) muss der Senat nicht entscheiden. - KG, 03.08.2018 - 6 W 52/18
Nachweis der Echtheit einer Testamentskopie und des Widerrufs durch Vernichtung …
Wenn in einem solchen Fall das Originaltestament nicht mehr vorgelegt werden kann und sich auch nicht bereits beim Nachlassgericht befindet, kann gemäß § 2356 Abs. 1 Satz 2 BGB die Errichtung und der Inhalt eines Testamentes auch mit Hilfe anderer Beweismittel dargetan werden (OLG Naumburg, Beschluss vom 24.07.2013 zu 2 Wx 41/12, ErbR 2014, 193, zitiert nach juris, dort Rdz. 29 m.w.N.), wobei allerdings an den Nachweis strenge Anforderungen zu stellen sind (OLG München…, Beschluss vom 13.09.2011 zu 31 Wx 298/11, ZErb 2011, 285 - 288, zitiert nach juris, dort Rdz. 25.). - OLG Hamburg, 30.05.2022 - 2 W 100/21 Schon nach der alten Rechtslage entsprach es jedoch allgemeiner Auffassung, dass die Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung nicht dadurch berührt wird, dass die Testamentsurkunde ohne Willen und Zutun des Erblassers vernichtet worden, verloren gegangen oder sonst nicht auffindbar ist (vgl. KG vom 03.08.2018, FGPrax 2018, 274; BayObLG vom 21.07.1992, NJW-RR 1992, 1358 m.w.N.; OLG Naumburg vom 26.07.2013, BeckRS 2013, 14046 m.w.N.).