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   OLG Naumburg, 24.07.2014 - 2 U 9/14   

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https://dejure.org/2014,21218
OLG Naumburg, 24.07.2014 - 2 U 9/14 (https://dejure.org/2014,21218)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 24.07.2014 - 2 U 9/14 (https://dejure.org/2014,21218)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 24. Juli 2014 - 2 U 9/14 (https://dejure.org/2014,21218)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 253 Abs 2 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 831 BGB, § 105 SGB 7, § 106 Abs 3 Alt 3 SGB 7
    Arbeitsunfall: Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei ungesicherter Ablage eines Zinkblechs auf einer Regenrinne; Anforderungen an eine "gemeinsame" Betriebsstätte bei Zusammentreffen mehrerer Unternehmen auf einer Baustelle

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftungsprivilegierung nach § 106 Abs. 3 SGB VII bei gleichzeitiger Nutzung eines Baugerüsts durch Dachdecker und Maler; Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte

  • rabüro.de

    Zur Verkehrssicherungspflicht von Arbeitern verschiedener Gewerbe auf einem Baugerüst

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VII § 106 Abs. 3; SGB VII § 105
    Haftungsprivilegierung nach § 106 Abs. 3 SGB VII bei gleichzeitiger Nutzung eines Baugerüsts durch Dachdecker und Maler

  • rechtsportal.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Maler wird von ungesichert abgelegtem Zinkblech verletzt: Dachdecker haftet!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Oberlandesgericht Naumburg PDF, S. 10 (Leitsatz)
  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Haftungsprivilegierung zweier Gewerbe auf Baustelle nur bei gemeinsamer Betriebsstätte

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Zinkblech vom Winde verweht - Fallendes Blech verletzt einen Maler auf dem Baugerüst: Dachdecker haftet

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Haftungsprivilegierung zweier Gewerbe auf Baustelle nur bei gemeinsamer Betriebsstätte

Besprechungen u.ä. (2)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Haftungsprivilegierung zweier Gewerbe auf Baustelle nur bei gemeinsamer Betriebsstätte

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Zinkblech auf Regenrinne abgelegt: Dachdecker haftet für Gerüstunfall! (IBR 2014, 607)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 1437
  • MDR 2014, 1253
  • NZV 2015, 191
  • BauR 2014, 1980
  • BauR 2015, 277
  • NZA-RR 2015, 38
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 01.02.2011 - VI ZR 227/09

    Haftungsprivilegierung für Unternehmer bei Arbeitsunfall: Begriff der

    Auszug aus OLG Naumburg, 24.07.2014 - 2 U 9/14
    Erforderlich ist vielmehr eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation, die eine Bewertung als "gemeinsame" Betriebsstätte rechtfertigt (so BGH, Urteil v. 01.02.2011 - Az.: VI ZR 227/09 -, NJW 2011, 3296 ff., Rdn. 7; BGH, Urteil v. 30.04.2013 - Az.: VI ZR 155/12 -, NJW 2013, 2031 ff., Rdn. 16, jeweils m. zahlr. Nachw.).

    c) Nach dem Vortrag der Parteien und den Angaben der Zeugen liegen auch keine Anhaltspunkte für eine Gefahrengemeinschaft im Sinne einer wechselseitigen Gefährdungslage vor, wonach sich die Beteiligten aufgrund ihrer Tätigkeiten typischerweise ablaufbedingt "in die Quere kommen" mussten; eine solche Gefahrengemeinschaft würde unter Umständen ebenfalls die Anwendung des § 106 Abs. 3 SGB VII rechtfertigen (s. BGH, Urteil v. 01.02.2011, a.a.O., Rdn. 10).

    Umgekehrt war die Gefahr, dass der Kläger seinerseits den Zeugen H. und G. bei seiner zeitgleich ausgeführten Tätigkeit einen Schaden zufügen konnte, wegen des fehlenden Miteinanders des Arbeitsablaufs rein theoretischer Natur, was nicht ausreicht, um die für eine gemeinsame Betriebsstätte erforderliche typische Gefahrengemeinschaft anzunehmen (BGH, Urteil v. 01.02.2011, a.a.O.).

  • BGH, 08.06.2010 - VI ZR 147/09

    Arbeitsunfall: Haftungausschluss beim Glatteisunfall eines bei einem

    Auszug aus OLG Naumburg, 24.07.2014 - 2 U 9/14
    Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte auch auf eine Haftungsprivilegierung ihrer Mitarbeiter H. und G. gemäß §§ 106 Abs. 3 Fall 3 i. V. m. 105 SGB VII. Allerdings käme eine solche Haftungsprivilegierung auch ihr - der Beklagten - unter dem Gesichtspunkt des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs zugute (dazu im Einzelnen BGH, Urteil v. 08.06.2010 - Az.: VI ZR 147/09 -, NJW 2011, 449 ff., Rdn. 12 m.w.N.).

    Doch fehlt es hier an dem erforderlichen wechselseitigen Bezug der betrieblichen Aktivitäten des Klägers einerseits und der Mitarbeiter der Beklagten andererseits (s. hierzu BGH a.a.O. und insbesondere Urteil v. 08.06.2010 - Az.: VI ZR 147/09 -, NJW 2011, 449 ff., Rdn. 16; BGH, Urteil v. 30.04.2013 - Az.: VI ZR 155/12 -, NJW 2013, 2031 ff., Rdn. 17).

  • BGH, 30.04.2013 - VI ZR 155/12

    Haftungsprivileg beim Arbeitsunfall: Verfahrenaussetzung wegen unterlassener

    Auszug aus OLG Naumburg, 24.07.2014 - 2 U 9/14
    Erforderlich ist vielmehr eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation, die eine Bewertung als "gemeinsame" Betriebsstätte rechtfertigt (so BGH, Urteil v. 01.02.2011 - Az.: VI ZR 227/09 -, NJW 2011, 3296 ff., Rdn. 7; BGH, Urteil v. 30.04.2013 - Az.: VI ZR 155/12 -, NJW 2013, 2031 ff., Rdn. 16, jeweils m. zahlr. Nachw.).

    Doch fehlt es hier an dem erforderlichen wechselseitigen Bezug der betrieblichen Aktivitäten des Klägers einerseits und der Mitarbeiter der Beklagten andererseits (s. hierzu BGH a.a.O. und insbesondere Urteil v. 08.06.2010 - Az.: VI ZR 147/09 -, NJW 2011, 449 ff., Rdn. 16; BGH, Urteil v. 30.04.2013 - Az.: VI ZR 155/12 -, NJW 2013, 2031 ff., Rdn. 17).

  • OLG Karlsruhe, 27.05.2020 - 7 W 16/20

    Sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe Zuständigkeit

    Dass der Antragsteller die weitergehenden Ansprüche auf eigene Kosten verfolgen würde, was zu einer Zuständigkeit des Landgerichts führen könnte (vgl. BGH NJW-RR 2014, 1437 Rn. 7), ist nicht vorgetragen.
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