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   OLG Naumburg, 25.04.2014 - 10 U 48/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,23934
OLG Naumburg, 25.04.2014 - 10 U 48/13 (https://dejure.org/2014,23934)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 25.04.2014 - 10 U 48/13 (https://dejure.org/2014,23934)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 25. April 2014 - 10 U 48/13 (https://dejure.org/2014,23934)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 263 ZPO, § 264 ZPO
    Berufung im Zivilverfahren: Anfallen des Hilfsantrags nach erfolgreichem Angriff gegen den Hauptantrag; Unzulässigkeit eines als Klageänderung zu wertenden Hilfsantrags mangels Sachdienlichkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entscheidung des Berufungsgerichts über den Hilfsantrag bei erfolgreicher Berufung gegen ein dem Hauptantrag des Klägers stattgebendes Urteil

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 263; ZPO § 264 Nr. 2
    Entscheidung des Berufungsgerichts über den Hilfsantrag bei erfolgreicher Berufung gegen ein dem Hauptantrag des Klägers stattgebendes Urteil

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 24.01.1990 - VIII ZR 296/88

    Schriftform für Nachträge zum Mietvertrag - Anfall des Hilfsantrages bei Revision

    Auszug aus OLG Naumburg, 25.04.2014 - 10 U 48/13
    Nachdem das Landgericht dem Hauptantrag des Klägers stattgegeben hatte, ist auf die erfolgreiche Berufung des Beklagten nunmehr der Hilfsantrag des Klägers in der Berufungsinstanz angefallen (BGH, Urteil vom 24.01.1990, Aktenzeichen: VIII ZR 296/88, zitiert nach juris).
  • BGH, 30.11.1999 - VI ZR 219/98

    Schadensminderungspflicht bei Veräußerung eines Unfallfahrzeugs mit Totalschaden

    Auszug aus OLG Naumburg, 25.04.2014 - 10 U 48/13
    Die Sachdienlichkeit beurteilt sich danach, ob und inwieweit die Zulassung der Klageänderung den sachlichen Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausräumt und einem andernfalls zu gewärtigenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt (BGH, Urteil vom 30.11.1999, Aktenzeichen: VI ZR 219/98, zitiert nach juris).
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