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   OLG Naumburg, 25.04.2017 - 1 AR 2/17 (Zust)   

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https://dejure.org/2017,33057
OLG Naumburg, 25.04.2017 - 1 AR 2/17 (Zust) (https://dejure.org/2017,33057)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 25.04.2017 - 1 AR 2/17 (Zust) (https://dejure.org/2017,33057)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 25. April 2017 - 1 AR 2/17 (Zust) (https://dejure.org/2017,33057)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 29 Abs 1 ZPO, § 36 Abs 1 Nr 3 ZPO, § 37 ZPO, § 64 S 1 GmbHG
    Gerichtsstandsbestimmungsverfahren: Gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts bei Geltendmachung von Ansprüchen gegen die ehemaligen Geschäftsführer einer insolventen GmbH mit unterschiedlichen allgemeinen Gerichtsständen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Prüfungsmaßstab im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren bei Inanspruchnahme mehrerer Geschäftsführer einer in Insolvenz gefallenen GmbH durch den Insolvenzverwalter

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prüfungsmaßstab im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren bei Inanspruchnahme mehrerer Geschäftsführer einer in Insolvenz gefallenen GmbH durch den Insolvenzverwalter

  • rechtsportal.de

    Prüfungsmaßstab im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren bei Inanspruchnahme mehrerer Geschäftsführer einer in Insolvenz gefallenen GmbH durch den Insolvenzverwalter

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Haftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit: Welches Gericht ist örtlich zuständig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Gerichtsstandsbestimmung bei Klage gegen zwei Geschäftsführer als Streitgenossen

Papierfundstellen

  • NZG 2018, 270
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 11.02.2008 - II ZR 291/06

    Stimmrechtsbevollmächtigung bei Vereinbarung über Geschäftsführerwechsel im

    Auszug aus OLG Naumburg, 25.04.2017 - 1 AR 2/17
    Die damit im Zusammenhang stehende Frage, ob es sich bei der Haftung aus § 64 S. 1 GmbHG um ein Fortwirken der Geschäftsführerpflichten handelt, die am Sitz der Gesellschaft zu erfüllen sind, so dass ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nach § 29 Abs. 1 ZPO eröffnet wäre, oder der Anspruch aus § 64 GmbHG vielmehr eine Ersatzforderung eigener Art ist, die nicht unmittelbar an die Geschäftsführerpflichten gegenüber der Gesellschaft anknüpft (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2008, II ZR 291/06, ZIP 2008, 1026), bedarf im Verfahren nach den §§ 36, 37 ZPO deshalb keiner abschließenden Bewertung, weil die Zuständigkeit nach der Zweckrichtung des Verfahrens (zügige Gerichtsstandsbestimmung ohne langwierige Auseinandersetzung und ohne Belastung mit komplexeren rechtlichen Streitfragen) bereits dann gerichtlich zu bestimmen ist, wenn ein gemeinsamer Gerichtsstand der potentiellen Beklagten nicht einfach und zuverlässig festzustellen ist.(Rn.8).

    Demgegenüber geht der BGH davon aus, dass es sich bei einem Anspruch aus § 64 GmbHG um eine Ersatzforderung eigener Art handele, die nicht unmittelbar an die Geschäftsführerpflichten gegenüber der Gesellschaft anknüpfe (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2008, II ZR 291/06, zitiert nach juris).

  • OLG Naumburg, 06.02.2014 - 1 AR 28/13

    Gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung: Auswahl des Gerichts unter

    Auszug aus OLG Naumburg, 25.04.2017 - 1 AR 2/17
    Entscheidend ist, dass derartige Zweifel bereits jetzt gegeben sind und durch die Bestimmung des zuständigen Gerichts Zuständigkeitsstreitigkeiten vermieden werden (Senatsbeschluss vom 06. Februar 2014, 1 AR 28/13, Rn. 4, zitiert nach juris).
  • BGH, 27.05.2003 - IX ZR 203/02

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Klagen des

    Auszug aus OLG Naumburg, 25.04.2017 - 1 AR 2/17
    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs findet diese Vorschrift allein auf Passivprozesse des Insolvenzverwalters Anwendung (BGH, Urteil vom 27. Mai 2003, IX ZR 203/02, Rn. 10, zitiert nach juris).
  • BGH, 06.08.2019 - X ARZ 317/19

    Begründung eines Gerichtsstandes am Sitz der Gesellschaft für Ansprüche aus §

    Mit der von ihm beabsichtigten Entscheidung würde das vorlegende Gericht von Entscheidungen der Oberlandesgerichte Naumburg (NZG 2018, 270, juris Rn. 8 f.) und Stuttgart (MDR 2016, 179 Rn. 9 f.) abweichen.
  • OLG Hamburg, 26.06.2019 - 11 AR 2/19

    Gerichtsstandsbestimmungsverfahren: Gerichtsstand für die Schadensersatzklage des

    Für Ansprüche des Insolvenzverwalters gegen die Geschäftsführer der Schuldnerin wegen der Veranlassung von Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife ist der Gerichtsstand des Erfüllungsortes am Sitz der Gesellschaft begründet (Anschluss an OLG München, Beschluss vom 18. Mai 2017, 34 AR 80/17, ZIP 2018, 100; entgegen OLG Naumburg, Beschluss vom 25. April 2017, 1 AR 2/17 (Zust), NZG 2018, 270 f.).(Rn.8).

    Der Antragsteller ist dem unter Verweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg vom 25. April 2017 (- 1 AR 2/17 -, NZG 2018, 270 f.) entgegengetreten und hält an seinem Antrag unverändert fest.

    An der hiernach mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gebotenen Zurückweisung des Antrags des Antragstellers auf Bestimmung des zuständigen Gerichts sieht der Senat sich indes mit Blick auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 25. April 2017 (1 AR 2/17 -, NZG 2018, 270 f.) gehindert.

  • OLG München, 16.07.2018 - 34 AR 11/18

    Örtliche Zuständigkeit des Gerichts am Sitz der Gesellschaft bei Ersatzanspruch

    Der auf Wiederauffüllung der Masse gerichtete Ersatzanspruch eigener Art ist am Sitz der Gesellschaft zu erfüllen (Senat vom 18.5.2017, Az.: 34 AR 80/17 = MDR 2017, 829; Haas/Kolmann/Pauw in Gottwald Insolvenzrechts-Handbuch 5. Aufl. § 92 Rn. 192; Flöther/Korb ZIP 2012, 2333/2336; Kolmann in Saenger/Inhester GmbHG 3. Aufl. Rn. 77; Müller in Münchener Kommentar GmbHG 2. Aufl. Rn. 175; a.A. Haas in Baumbach/Hueck GmbHG 21. Aufl. § 64 Rn. 30; Wicke GmbHG 3. Aufl. 2016 Rn. 19; zweifelnd OLG Stuttgart vom 16.11.2015, 14 AR 2/15 nach juris; OLG Naumburg NZG 2018, 270; vgl. zu § 43 Abs. 2 GmbHG BGH NJW-RR 1992, 800/801).
  • LG Frankfurt/Main, 07.03.2019 - 23 O 321/18
    Die Vorschrift knüpft damit gerade nicht an die Pflichten des Geschäftsführers aus dem Anstellungsvertrag an, so dass § 29 Abs. 1 ZPO nicht eingreift (vgl. OLG Stuttgart MDR 2016, 179 [OLG Stuttgart 16.11.2015 - 14 AR 2/15] ; OLG Naumburg NZG 2018, 270 [OLG Naumburg 25.04.2017 - 1 AR 2/17 (Zust)] ; a.A. OLG München ZIP 2018, 100 [OLG München 18.05.2017 - 34 AR 80/17] u. ZIP 2019, 73, 74 [OLG München 16.07.2018 - 34 AR 11/18] ).
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