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   OLG Naumburg, 27.09.2012 - 9 U 73/11   

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OLG Naumburg, 27.09.2012 - 9 U 73/11 (https://dejure.org/2012,29600)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 27.09.2012 - 9 U 73/11 (https://dejure.org/2012,29600)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 27. September 2012 - 9 U 73/11 (https://dejure.org/2012,29600)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 4 Abs 1 GlSpielWStVtr 2008, § 10 Abs 5 GlSpielWStVtr, Art 49 EGVtr, Art 56 AEUV, § 3 UWG
    Wettbewerb im Bereich des Glücksspiels: Zulässigkeit von Online-Sportwetten ohne behördliche Erlaubnis durch ein englisches Unternehmen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wettbewerbswidrigkeit der Vermittlung oder Veranstaltung von Sportwetten unter Verstoß gegen den Erlaubnisvorbehalt gemäß § 4 Abs. 1 GlüStV; Streitgegenstand eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsantrag

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbswidrigkeit der Vermittlung oder Veranstaltung von Sportwetten unter Verstoß gegen den Erlaubnisvorbehalt gemäß § 4 Abs. 1 GlüStV; Streitgegenstand eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsantrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Online-Sportwetten in Deutschland durch englisches Unternehmen zulässig

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    Private Internet-Sportwetten erlaubt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Englische Sportwetten in Deutschland

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zum alten Glücksspielstaatsvertrag - Dienstleistungsfreiheit darf nicht beschränkt werden

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Sportwetten und staatliches Wettmonopol

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Ungenehmigtes Sportwettenangebot zulässig

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Abwandlung der Verletzungsform setzt entsprechenden wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsantrag voraus

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Private Sportwetten in Deutschland erlaubt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Sportwettenangebot eines englischen Unternehmens ist ungenehmigt, aber dennoch zulässig - Oberlandesgericht hält alten Glücksspielstaatsvertrag für unwirksam

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2012, 15
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (34)

  • EuGH, 08.09.2010 - C-316/07

    Stoß - Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier

    Auszug aus OLG Naumburg, 27.09.2012 - 9 U 73/11
    Dass Konzessionen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Inland nicht anerkannt werden, ist europarechtlich nicht zu beanstanden (vgl. EuGH, Urteil vom 08.09.2010 - Rs. C-316/07, Markus Stoß u. a., Rn. 111 ff.).

    Dies umfasst auch Leistungen, die darin bestehen, den Nutzern gegen Entgelt die Teilnahme an einem Glücksspiel zu ermöglichen (vgl. EuGH, Urteile vom 24.03.1994 - Rs. C-275/92, Schindler, und vom 08.09.2010 - Rs. C-316/07, Markus Stoß u. a.; BVerwG, Urteil vom 24.11.2010 - 8 C 14.09).

    Dazu gehören Anliegen der Sozialpolitik (Verhinderung der Spielsucht) und der Betrugsbekämpfung im Rahmen der Veranstaltung von Lotterien (vgl. EuGH, Urteile vom 24.03.1994 - Rs. C-275/92, Schindler, vom 06.03.2007 - Rs. C-338/04, Placanica, vom 08.09.2009 - Rs. C-42/07, Liga Portuguesa und vom 08.09.2010 - Rs. C-316/07, Markus Stoß u. a.).

    Im Hinblick auf dieses letzte Erfordernis hat der EuGH im Urteil vom 08.09.2010 - Rs. C-316/07, Markus Stoß, unter der Randnummer 107 folgenden Leitsatz aufgestellt:.

    Gleichzeitige Hinweise auf das Wettrisiko und die Gefahren des Wettens können dazu kein ausreichendes Gegengewicht bilden, weil sie die moralische Aufwertung des Wettens zum positiv zu beurteilenden Verhalten unberührt lassen (vgl. EuGH, Urteile vom 15.09.2011 - Rs. C-347/09, Dickinger und Ömer, vom 30.06.2011 - Rs. C-212/08, Zeturf Ltd. v/s Premierministre, und vom 08.09.2010 - Rs. C-316/07, Markus Stoß u.a.; BVerfG, Urteil vom 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01; BVerwG, Urteile vom 24.11.2010 - 8 C 15.09 und vom 01.06.2011 - 8 C 2.10; OVG Münster, Urteil vom 29.09.2011 - 4 A 17/08).

    Wenn jedoch ein staatliches Monopol auf Sportwetten und Lotterien mit dem Ziel errichtet wurde, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, dürfen in anderen Glücksspielsektoren - auch wenn für sie andere Hoheitsträger desselben Mitgliedstaats zuständig sind - nicht Umstände durch entsprechende Vorschriften herbeigeführt oder, wenn sie vorschriftswidrig bestehen, strukturell geduldet werden, die - sektorenübergreifend - zur Folge haben, dass die in Rede stehende Regelung zur Verwirklichung der mit ihr verfolgten Ziele tatsächlich nicht beitragen kann, so dass ihre Eignung zur Zielerreichung aufgehoben wird (vgl. EuGH, Urteile vom 08.09.2010 - Rs. C-316/07, Markus Stoß u.a., Rn. 106; und Rs. C-46/08, Carmen Media, Rn. 68 f.; BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 - 8 C 11.10, Rn. 43).

    Ein nationales Gericht kann nach den Ausführungen des EuGH berechtigten Anlass zur Schlussfolgerung haben, ein Monopol sei für den mit ihm verfolgten Zweck der Suchtprävention nicht geeignet, wenn eine unzulässige Werbung, erlaubtes Glücksspiel außerhalb des Monopols und eine Angebotsexpansion stattfinde (so Urteil vom 08.09.2010 - Rs. C-316/07 Markus Stoß, Rn. 107 = Tenor 1) bzw. wenn lediglich ein erlaubtes Glücksspiel außerhalb des Monopols sowie eine Angebotserweiterung vorliegen (so Urteil vom 08.09.2010 - Rs. C-46/08 Carmen Media, Rn. 70 f. = Tenor 2).

  • BVerwG, 11.07.2011 - 8 C 11.10

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

    Auszug aus OLG Naumburg, 27.09.2012 - 9 U 73/11
    Der in GlüStV 2008 vorgesehene Ausschluss einer Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten auch gegenüber privaten Anbietern, die ihren Sitz in anderen Mitgliedsstaaten haben, stellt eine Beschränkung der Grundfreiheit dar (vgl. EuGH, Urteil vom 15.09.2011 - Rs. C-347/09, Dickinger und Ömer; BVerwG, Urteil vom 11.07.2011 - 8 C 11.10).

    Den Mitgliedstaaten steht es somit grundsätzlich frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und ggf. das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen (vgl. EuGH, Urteil vom 15.09.2011 - Rs. C-347/09; BVerwG, Urteil vom 11.07.2011 - Az.: 8 C 11/10).

    Daraus ergibt sich, dass das Ziel, die Einnahmen der Staatskasse zu maximieren und mit den Einnahmen aus Glücksspielen gemeinnützige Tätigkeiten zu finanzieren, nicht das eigentliche Ziel der Beschränkung eines freien Dienstleistungsverkehrs, sondern allenfalls eine nützliche Nebenfolge sein darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.07.2011 - 8 C 11.10; sog. Scheinheiligkeitsgrenze).

    In anderen Glücksspielsektoren dürfen - auch wenn dafür andere Hoheitsträger desselben Mitgliedsstaats zuständig sind - nicht Umstände durch entsprechende Vorschriften herbeigeführt oder, wenn diese vorschriftswidrig bestehen, strukturell geduldet werden, die - sektorenübergreifend - zur Folge haben, dass die Beschränkung zur Verwirklichung der mit ihr verfolgten Ziele tatsächlich nicht beitragen kann, sodass ihre Eignung zur Zielerreichung aufgehoben wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.07.2011 - 8 C 11.10).

    Wenn jedoch ein staatliches Monopol auf Sportwetten und Lotterien mit dem Ziel errichtet wurde, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, dürfen in anderen Glücksspielsektoren - auch wenn für sie andere Hoheitsträger desselben Mitgliedstaats zuständig sind - nicht Umstände durch entsprechende Vorschriften herbeigeführt oder, wenn sie vorschriftswidrig bestehen, strukturell geduldet werden, die - sektorenübergreifend - zur Folge haben, dass die in Rede stehende Regelung zur Verwirklichung der mit ihr verfolgten Ziele tatsächlich nicht beitragen kann, so dass ihre Eignung zur Zielerreichung aufgehoben wird (vgl. EuGH, Urteile vom 08.09.2010 - Rs. C-316/07, Markus Stoß u.a., Rn. 106; und Rs. C-46/08, Carmen Media, Rn. 68 f.; BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 - 8 C 11.10, Rn. 43).

    Weiter feststellen lässt sich aber auch, dass die mit der SpielVO 2005 verbundene Liberalisierung nicht durch ausreichende Maßnahmen zum Spieler- und Jugendschutz ausgeglichen worden ist und dass dies zur Folge hat, dass das Ziel des Monopols, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, damit konterkariert wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.7.2011 - 8 C 11.10, Rn 49; BayVGH, Urteil vom 12.01.2012 - 10 BV 10.2271).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2011 - 4 A 17/08

    Staatsmonopol im Bereich der Sportwetten europarechtswidrig

    Auszug aus OLG Naumburg, 27.09.2012 - 9 U 73/11
    Gleichzeitige Hinweise auf das Wettrisiko und die Gefahren des Wettens können dazu kein ausreichendes Gegengewicht bilden, weil sie die moralische Aufwertung des Wettens zum positiv zu beurteilenden Verhalten unberührt lassen (vgl. EuGH, Urteile vom 15.09.2011 - Rs. C-347/09, Dickinger und Ömer, vom 30.06.2011 - Rs. C-212/08, Zeturf Ltd. v/s Premierministre, und vom 08.09.2010 - Rs. C-316/07, Markus Stoß u.a.; BVerfG, Urteil vom 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01; BVerwG, Urteile vom 24.11.2010 - 8 C 15.09 und vom 01.06.2011 - 8 C 2.10; OVG Münster, Urteil vom 29.09.2011 - 4 A 17/08).

    Den Regelungen für das gewerbliche Automatenspiel i.S.v. §§ 33c ff GewO kommt im Hinblick auf die Gesamtkohärenz des Glücksspielmarktes ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. OVG Münster, Urteil vom 29.09.2011 - 4 A 17/08, Rn 79ff).

    Der auf das Segment der Geldspielautomaten entfallende Umsatzanteil ist dabei von 20, 3% im Jahr 2002 über 24, 9% im Jahr 2006 kontinuierlich auf 34, 9% im Jahr 2009 gestiegen (vgl. dazu Daten/Fakten/Glücksspiel der deutschen Hauptstelle für Suchtfragen e.V., http://www.dhs.de - Auszug aus dem dhs Jahrbuch Sucht 2011; von vergleichbaren Zahlen geht im Übrigen auch das OVG NRW in seiner Entscheidung vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNrn.

    Diese Änderungen betrafen im Wesentlichen Veränderungen der Mindestspieldauer, des maximalen durchschnittlichen Verlusts sowie der absoluten Obergrenzen für den maximalen Verlust und Gewinn pro Stunde, die Einführung einer automatischen fünfminütigen Spielpause nach einer Stunde, das Verbot von zusätzlichen Gewinnangeboten (Jackpot-Systemen), das Verbot von Fun-Games, Regelungen über zusätzliche Informationsmaterialien, Warnhinweise, technische Sicherungsmaßnahmen und eine ständige Aufsicht zur Einhaltung des Jugendschutzgesetzes und zum Spielerschutz (vgl. OVG Münster, Urteil vom 29.09.2011 - 4 A 17/08, Rn 87).

    Das aus §§ 4 Abs. 1, 10 Abs. 5 GlüStV 2008 folgende Tätigkeitsverbot war mit Art. 49 EGV bzw. Art. 56 AEUV nicht vereinbar (so auch BayVGH, Urteil vom 12.01.2012 - 10 WV 10.2171; OVG Münster, Urteil vom 29.09.2011 - 4 A 17/08; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.03.2012 - 6 A 11163/11).

  • EuGH, 08.09.2010 - C-46/08

    Carmen Media Group - Art. 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Inhaber einer

    Auszug aus OLG Naumburg, 27.09.2012 - 9 U 73/11
    Zum anderen darf die Regelung nicht durch die Politik in anderen Glücksspielsektoren in der Weise konterkariert werden, dass dort eher darauf abgezielt wird, zur Teilnahme an diesen anderen Spielen zu ermuntern, als darauf, die Spielgelegenheiten zu verringern und die Tätigkeit in diesen in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen (vgl. EuGH, Urteil vom 08.09.2010 - Rs. C-46/08, Carmen Media).

    Wenn jedoch ein staatliches Monopol auf Sportwetten und Lotterien mit dem Ziel errichtet wurde, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, dürfen in anderen Glücksspielsektoren - auch wenn für sie andere Hoheitsträger desselben Mitgliedstaats zuständig sind - nicht Umstände durch entsprechende Vorschriften herbeigeführt oder, wenn sie vorschriftswidrig bestehen, strukturell geduldet werden, die - sektorenübergreifend - zur Folge haben, dass die in Rede stehende Regelung zur Verwirklichung der mit ihr verfolgten Ziele tatsächlich nicht beitragen kann, so dass ihre Eignung zur Zielerreichung aufgehoben wird (vgl. EuGH, Urteile vom 08.09.2010 - Rs. C-316/07, Markus Stoß u.a., Rn. 106; und Rs. C-46/08, Carmen Media, Rn. 68 f.; BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 - 8 C 11.10, Rn. 43).

    Die Bundesrepublik hat damit trotz des hohen Suchtpotentials von Automatenspielen eine Politik der Angebotsausweitung betrieben haben, die eher darauf abzielt, zur Teilnahme an diesen anderen Spielen zu ermuntern, als darauf, die Spielgelegenheiten zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen (vgl. EuGH, Urteil vom 08.09.2010, Rs. C-46/08 - Carmen Media, Rn 67 und 68).

    Ein nationales Gericht kann nach den Ausführungen des EuGH berechtigten Anlass zur Schlussfolgerung haben, ein Monopol sei für den mit ihm verfolgten Zweck der Suchtprävention nicht geeignet, wenn eine unzulässige Werbung, erlaubtes Glücksspiel außerhalb des Monopols und eine Angebotsexpansion stattfinde (so Urteil vom 08.09.2010 - Rs. C-316/07 Markus Stoß, Rn. 107 = Tenor 1) bzw. wenn lediglich ein erlaubtes Glücksspiel außerhalb des Monopols sowie eine Angebotserweiterung vorliegen (so Urteil vom 08.09.2010 - Rs. C-46/08 Carmen Media, Rn. 70 f. = Tenor 2).

    Der EuGH hat hierzu ausgeführt (Urteil vom 08.09.2010 - Rs. C-46/08, Carmen Media, Rn. 87):.

  • VGH Bayern, 12.01.2012 - 10 BV 10.2271

    Untersagung der Vermittlung privater Sportwetten aufgehoben

    Auszug aus OLG Naumburg, 27.09.2012 - 9 U 73/11
    Im Urteil des BayVGH vom 12.01.2012 - 10 BV 10.2271 -heißt es dazu ergänzend:.

    Im Urteil des BayVGH vom 12.01.2012 - 10 BV 10.2271 - heißt es dazu ergänzend:.

    Der BayVGH hat sich in seinem Urteil vom 12.01.2012 - 10 BV 10.2271 - zudem mit den faktischen Auswirkungen der 5. Novelle der SpielVO befasst und hierzu ausgeführt:.

    Weiter feststellen lässt sich aber auch, dass die mit der SpielVO 2005 verbundene Liberalisierung nicht durch ausreichende Maßnahmen zum Spieler- und Jugendschutz ausgeglichen worden ist und dass dies zur Folge hat, dass das Ziel des Monopols, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, damit konterkariert wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.7.2011 - 8 C 11.10, Rn 49; BayVGH, Urteil vom 12.01.2012 - 10 BV 10.2271).

  • EuGH, 15.09.2011 - C-347/09

    Ein Monopol für Internet-Glücksspiele kann nur gerechtfertigt werden, wenn mit

    Auszug aus OLG Naumburg, 27.09.2012 - 9 U 73/11
    Der in GlüStV 2008 vorgesehene Ausschluss einer Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten auch gegenüber privaten Anbietern, die ihren Sitz in anderen Mitgliedsstaaten haben, stellt eine Beschränkung der Grundfreiheit dar (vgl. EuGH, Urteil vom 15.09.2011 - Rs. C-347/09, Dickinger und Ömer; BVerwG, Urteil vom 11.07.2011 - 8 C 11.10).

    Den Mitgliedstaaten steht es somit grundsätzlich frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und ggf. das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen (vgl. EuGH, Urteil vom 15.09.2011 - Rs. C-347/09; BVerwG, Urteil vom 11.07.2011 - Az.: 8 C 11/10).

    Gleichzeitige Hinweise auf das Wettrisiko und die Gefahren des Wettens können dazu kein ausreichendes Gegengewicht bilden, weil sie die moralische Aufwertung des Wettens zum positiv zu beurteilenden Verhalten unberührt lassen (vgl. EuGH, Urteile vom 15.09.2011 - Rs. C-347/09, Dickinger und Ömer, vom 30.06.2011 - Rs. C-212/08, Zeturf Ltd. v/s Premierministre, und vom 08.09.2010 - Rs. C-316/07, Markus Stoß u.a.; BVerfG, Urteil vom 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01; BVerwG, Urteile vom 24.11.2010 - 8 C 15.09 und vom 01.06.2011 - 8 C 2.10; OVG Münster, Urteil vom 29.09.2011 - 4 A 17/08).

  • BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 14.09

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

    Auszug aus OLG Naumburg, 27.09.2012 - 9 U 73/11
    Dies umfasst auch Leistungen, die darin bestehen, den Nutzern gegen Entgelt die Teilnahme an einem Glücksspiel zu ermöglichen (vgl. EuGH, Urteile vom 24.03.1994 - Rs. C-275/92, Schindler, und vom 08.09.2010 - Rs. C-316/07, Markus Stoß u. a.; BVerwG, Urteil vom 24.11.2010 - 8 C 14.09).

    Auf die besondere Schwere eines solchen Widerspruchs kommt es nicht an (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 8 C 14.09, Rn. 80, 82).

  • EuGH, 24.03.1994 - C-275/92

    H.M. Customs und Excise / Schindler

    Auszug aus OLG Naumburg, 27.09.2012 - 9 U 73/11
    Dies umfasst auch Leistungen, die darin bestehen, den Nutzern gegen Entgelt die Teilnahme an einem Glücksspiel zu ermöglichen (vgl. EuGH, Urteile vom 24.03.1994 - Rs. C-275/92, Schindler, und vom 08.09.2010 - Rs. C-316/07, Markus Stoß u. a.; BVerwG, Urteil vom 24.11.2010 - 8 C 14.09).

    Dazu gehören Anliegen der Sozialpolitik (Verhinderung der Spielsucht) und der Betrugsbekämpfung im Rahmen der Veranstaltung von Lotterien (vgl. EuGH, Urteile vom 24.03.1994 - Rs. C-275/92, Schindler, vom 06.03.2007 - Rs. C-338/04, Placanica, vom 08.09.2009 - Rs. C-42/07, Liga Portuguesa und vom 08.09.2010 - Rs. C-316/07, Markus Stoß u. a.).

  • LG Magdeburg, 11.03.2011 - 36 O 235/07

    Anspruch eines Wettbewerbers auf Unterlassung von Sportwetten im Internet

    Auszug aus OLG Naumburg, 27.09.2012 - 9 U 73/11
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 11. März 2011 - 36 O 235/07 -, berichtigt durch den Beschluss vom 8. Juni 2011, abgeändert und die Klage abgewiesen.

    das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 11.03.2011 (Az 36 O 235/07) abzuändern und die Klage abzuweisen,.

  • BGH, 29.06.2006 - I ZR 235/03

    Anschriftenliste

    Auszug aus OLG Naumburg, 27.09.2012 - 9 U 73/11
    Das gilt auch, wenn eine im Antrag beschriebene Verletzungsform durch Einfügung zusätzlicher Merkmale in ihrem Umfang auf Verhaltensweisen eingeschränkt oder - erst recht - auf andere Verhaltensweisen erstreckt wird, deren Beurteilung die Prüfung weiterer Sachverhaltselemente erfordert, auf die es nach dem bisherigen Antrag nicht angekommen wäre (vgl. BGH, GRUR 2006, 960).

    Der Senat darf die Haftung nicht alternativ auf den Internetverstoß stützen, weil er damit - wie BGH, GRUR 2006, 960 es formuliert - in die Prüfung weiterer Sachverhaltselemente einstiege.

  • BVerwG, 01.06.2011 - 8 C 5.10

    Berufsausübungsfreiheit; Berufswahlfreiheit; DDR-Gewerbeerlaubnis;

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

  • BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 15.09

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

  • BVerwG, 01.06.2011 - 8 C 2.10

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

  • EuGH, 30.06.2011 - C-212/08

    Ein Monopol für Pferdewetten außerhalb von Rennplätzen kann gerechtfertigt sein,

  • VG Hamburg, 05.11.2010 - 4 K 2431/07
  • EuGH, 21.10.1999 - C-67/98

    Zenatti

  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

  • EuGH, 06.03.2007 - C-338/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT ES FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG, DASS IN ITALIEN

  • EuGH, 08.09.2009 - C-42/07

    Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch Internetglücksspiel-Verbote

  • EuGH, 03.06.2010 - C-203/08

    Ein Mitgliedstaat darf den Betrieb von Glücksspielen im Internet verbieten

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.03.2012 - 6 A 11163/11
  • VG Karlsruhe, 26.04.2012 - 3 K 330/10

    Werbeverbot für Glücksspiele über das Internet

  • VGH Baden-Württemberg, 23.05.2012 - 6 S 389/11

    Bundesligamanagerspiel kein öffentliches Glücksspiel; Entgeltbegriff im

  • LG Bremen, 10.05.2012 - 9 O 476/12
  • EuGH, 15.07.1964 - 6/64

    Costa / E.N.E.L.

  • BGH, 16.01.1992 - I ZR 84/90

    Jubiläumsverkauf - Wiederholungsgefahr

  • BGH, 30.04.1997 - I ZR 30/95

    Mitgliederzahl

  • BGH, 05.02.1998 - I ZR 211/95

    Testpreis-Angebot - Vergleichende Werbung; Sonderpreis

  • BGH, 17.12.1998 - IX ZR 196/97

    Anwendung deutschen Rechts auf die Anfechtung eines Erwerbs von Grundschulden an

  • BGH, 21.09.2005 - VIII ZR 38/05

    Formularmäßige Vereinbarung einer Anpassungklausel bei der Belieferung mit

  • BGH, 12.07.2007 - I ZR 18/04

    Jugendgefährdende Inhalte auf Internet-Auktionsplattformen

  • BGH, 30.06.2009 - VI ZR 210/08

    Störerhaftung für Domainpächter

  • BGH, 28.09.2011 - I ZR 30/10

    Verbot des Angebots privater Sportwetten und anderer Glücksspiele im Internet

  • OLG Frankfurt, 09.06.2016 - 6 U 73/15

    Verbot der Vermittlung von Fahrten durch "UberPOP" bestätigt

    Die dauerhafte Erbringung grenzüberschreitendender Dienstleistungen allein begründet jedoch keine Niederlassung (OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27. September 2012, 9 U 73/11; Kluth in: Callies/Ruffert, EUV/AEUV, 4. Aufl., Art. 56, 57, Rn 16, Randelzhofer/Forsthoff in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Art. 56, 57, Rn 43; Holoubek in: Schwarze, EU-Kommentar, 3. Aufl., Art. 56, 57, Rn 25).
  • KG, 11.12.2015 - 5 U 31/15

    Einsatz von UBER Black wettbewerbswidrig

    Die dauerhafte Erbringung grenzüberschreitendender Dienstleistungen allein begründet jedoch keine Niederlassung (OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27. September 2012, 9 U 73/11; Kluth in: Callies/Ruffert, EUV/AEUV, 4. Aufl., Art. 56, 57, Rn 16, Randelzhofer/Forsthoff in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Art. 56, 57, Rn 43; Holoubek in: Schwarze, EU-Kommentar, 3. Aufl., Art. 56, 57, Rn 25).
  • OLG Hamm, 03.05.2013 - 11 U 88/11

    Schadensersatz; Ordnungsverfügung; Annahmestellen für Sportwetten

    Vielmehr ist es europarechtlich nicht zu beanstanden, dass Konzessionen anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union im Inland nicht anerkannt werden bzw. bereits unter Geltung des GlüStV 2008 nicht anerkannt wurden (OVG Münster, Urteil vom 08.11.2011, 4 A 1965/07, zitiert nach juris Rn. 33 mit Verweis auf: EuGH, Urteile vom 03.06.2010, C-258/08 - Ladbrokes -,Rn. 54 und C-203/08 - Betfair -, Rn. 33, vom 08.09.2010 - Rs. C-316/07 u.a. - Markus Stoß u.a.-, Rn. 112 ff. und - Rs. C-46/08 - Carmen Media -, Rn. 44 sowie: BVerwG, Urteil vom 01.06.2011, 8 C 11.10, Rn. 39 - jeweils nach juris; vgl. auch: OLG Naumburg, Urteil vom 27.09.2012, 9 U 73/11, zitiert nach juris Rn. 71 m.w.N.).

    Dieser Regelungsbestand, insbesondere der Erlaubnisvorbehalt, aber auch das Internetverbot (vgl. ausdrücklich dazu: OLG Naumburg, Urteil vom 27.09.2012, 9 U 73/11, zitiert nach juris Rn. 62 mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 - 8 C 5/10, Rn. 12) und das Verbot von Live-Wetten als kohärente Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit, war auch mit Europarecht vereinbar.

    In Bezug auf das Verbot, Sportwetten im Internet zu vermitteln oder zu veranstalten (§ 4 Abs. 4 GlüStV 2008), wobei nach § 3 Abs. 4 GlüStV 2008 als Ort der Vermittlung derjenige gilt, wo dem Spieler die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet wird, was durch die in deutscher Sprache gehaltene homepage der IBA gegenüber Interessenten im Inland geschah (vgl. dazu: OLG Naumburg, Urteil vom 27.09.2012, 9 U 73/11, zitiert nach juris Rn. 69), war eine Unvereinbarkeit mit Verfassungsrecht (OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.11.2010, 11 MC 429/10, zitiert nach juris Rn. 30; OVG Lüneburg, Urteil vom 21.06.2011, 11 LC 348/10, zitiert nach juris Rn. 68 mit Verweis auf: BVerfG, Beschluss vom 14.10.2008, 1 BvR 928/08, zitiert nach juris Rn. 58 = NvWZ 2008, 1338) oder Gemeinschaftsrecht (OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.11.2010, 11 MC 429/10, zitiert nach juris Rn. 30 m.w.N.) gleichfalls nicht zu erkennen.

  • OLG Düsseldorf, 10.07.2015 - 16 U 169/13

    Zulässigkeit der Anfechtung von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung einer

    Das Oberlandesgericht Celle wies die Berufung durch Urteil vom 14.12.2011 (Az.: 9 U 73/11) zurück.

    Entgegen der Ansicht des Landgerichts steht die Rechtskraft des Urteils des Oberlandesgerichts Celle vom 14.12.2011 (9 U 73/11; Vorinstanz Landgericht Stade 8 O 105/10) einer abweichenden Beurteilung der Frage, ob die Beklagte zu 1) durch die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 21.06.2010 persönlich haftende Gesellschafterin geworden war, nicht entgegen.

    Angesichts der darin enthaltenen, aus Praktikabilitätsgründen vorweggenommenen Zustimmung zur Aufnahme weiterer Kommanditisten lässt sich der Regelung keine Aussage über die interne Willensbildung für den davon zu unterscheidenden Fall der Aufnahme einer neuen Komplementärin entnehmen (a.A. OLG Celle, Urteil vom 14.12.2011, 9 U 73/11; zust. Haas/Mock in: Graf von Westphalen/Haas, § 161 HGB Rn. 144).

  • OLG Düsseldorf, 10.07.2015 - 16 U 168/13

    Zulässigkeit der Anfechtung von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung einer

    Das Oberlandesgericht Celle wies die Berufung durch Urteil vom 14.12.2011 (Az.: 9 U 73/11) zurück.

    Entgegen der Ansicht des Landgerichts steht die Rechtskraft des Urteils des Oberlandesgerichts Celle vom 14.12.2011 (9 U 73/11; Vorinstanz Landgericht Stade 8 O 105/10) einer abweichenden Beurteilung der Frage, ob die Beklagte zu 1) durch die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 21.06.2010 persönlich haftende Gesellschafterin geworden war, nicht entgegen.

    Angesichts der darin enthaltenen, aus Praktikabilitätsgründen vorweggenommenen Zustimmung zur Aufnahme weiterer Kommanditisten lässt sich der Regelung keine Aussage über die interne Willensbildung für den davon zu unterscheidenden Fall der Aufnahme einer neuen Komplementärin entnehmen (a.A. OLG Celle, Urteil vom 14.12.2011, 9 U 73/11; zust. Haas/Mock in: Graf von Westphalen/Haas, § 161 HGB Rn. 144).

  • OLG Düsseldorf, 10.02.2012 - 16 U 110/11
    Das OLG Celle wies die Berufung durch Urteil vom 14.12.2011 (Az.: 9 U 73/11, Anlage BK 1, Bl. 124 ff. d.A.) aus den als zutreffend erachteten tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz und unter Verweis auf die im Eilverfahren gemäß Berufungsurteil vom 04.05.2011 von ihm selbst dargelegte Rechtsauffassung, dass die Antragsgegnerin durch Beschluss vom 21.06.2010 nicht Komplementärin geworden sei, zurück.

    Jedenfalls hätte sie schon im Oktober 2010 eine entsprechende Hauptsacheklage erheben können, und zwar entweder selbständig oder als Widerklage im Rahmen des Hauptsacheverfahrens vor dem LG Stade/OLG Celle (Az.: 8 O 105/10 - 9 U 73/11).

    Ein Hauptsacheverfahren (Az.: 8 O 105/10 - 9 U 73/11 OLG Celle) ist zwar noch rechtshängig, weil die Nichtzulassungsbeschwerde noch nicht beschieden ist.

    Die Unwirksamkeit der Beschlüsse steht auch nicht aufgrund des Urteils des OLG Celle vom 14.12.2011 (Az.: 9 U 73/11) fest.

  • OLG Düsseldorf, 10.07.2015 - 16 U 209/13

    Zulässigkeit der Anfechtung von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung einer

    Das Oberlandesgericht Celle wies die Berufung durch Urteil vom 14.12.2011 (Az.: 9 U 73/11) zurück.

    Angesichts der darin enthaltenen, aus Praktikabilitätsgründen vorweggenommenen Zustimmung zur Aufnahme weiterer Kommanditisten lässt sich der Regelung keine Aussage über die interne Willensbildung für den davon zu unterscheidenden Fall der Aufnahme einer neuen Komplementärin entnehmen (a.A. OLG Celle, Urteil vom 14.12.2011, 9 U 73/11; zust. Haas/Mock in: Graf von Westphalen/Haas, § 161 HGB Rn. 144).

  • LG Wuppertal, 31.10.2013 - 4 O 286/12

    Feststellung der Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen einer GmbH & Co.KG

    Die Berufung der hiesigen Beklagten zu 1.) wies das Oberlandesgericht Celle mit Urteil vom 22.12.2011, Az.: 9 U 73/11 zurück.

    Das Oberlandesgericht Celle hat in seinem Urteil vom 14.12.2011, Aktenzeichen 9 U 73/11 zu dieser Frage auf das Urteil im einstweiligen Verfügungsverfahren vom 04.05.2011, Aktenzeichen 9 U 105/10 verwiesen und folgendes ausgeführt:.

  • BGH - I ZR 241/12 (anhängig)

    Glücksspiel

    OLG Naumburg - Urteil vom 27. September 2012 - 9 U 73/11.
  • OLG Köln, 30.11.2012 - 6 U 114/10

    Wettbewerbswidrigkeit des Veranstaltens von Glücksspielen im Internet

    Soweit das OLG Naumburg in der von den Beklagten angeführten Entscheidung vom27.9.2012 - 9 U 73/11 - die Rechtslage wegen der Sonderregelung in Schleswig-Holstein für inkohärent gehalten hat, vermag der Senat dem aus den vorstehenden Gründen nicht zu folgen.
  • VG Wiesbaden, 04.12.2012 - 5 K 1267/09

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