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   OLG Naumburg, 28.06.2012 - 8 UF 12/12   

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OLG Naumburg, 28.06.2012 - 8 UF 12/12 (https://dejure.org/2012,41513)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 28.06.2012 - 8 UF 12/12 (https://dejure.org/2012,41513)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 28. Juni 2012 - 8 UF 12/12 (https://dejure.org/2012,41513)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Ehegatten auf Zustimmung zur gemeinsamen Steuerveranlagung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1353 Abs. 1 S. 2; EStG § 26 Abs. 1
    Anspruch eines Ehegatten auf Zustimmung zur gemeinsamen Steuerveranlagung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Pflicht eines Ehegatten zur Zusammenveranlagung, wenn diese ohne Zweifel nicht in Betracht kommt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2013, 550
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 03.11.2004 - XII ZR 128/02

    Zur Zustimmungspflicht eines Ehegatten zu einer gemeinsamen steuerlichen

    Auszug aus OLG Naumburg, 28.06.2012 - 8 UF 12/12
    Ein Ehegatte ist daher dem anderen gegenüber verpflichtet, in eine von diesem gewünschte Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer einzuwilligen, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen verringert, der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehegatte aber keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt wird (BGH, FamRZ 2005, 182, 183 m.w.N.).

    Bei gemeinsamer einkommensteuerlicher Veranlagung (§ 26 EStG) werden die Einkünfte der Ehegatten zusammengerechnet (§ 26a EStG) und der Einkommensteuertarif wird nach dem Splittingverfahren ermittelt (§ 32a Abs. 5 EStG); dies führt in der Regel zu einer geringeren steuerlichen Belastung und somit zu einem höheren Nettoeinkommen der Ehegatten, wenn zwischen ihren Einkünften größere Differenzen bestehen (Anm. Meyer, FamRZ 2005, 184, zu BGH, FamRZ 2005, 182 ff.).

    Für einen dahingehenden Antrag braucht man nicht den Beginn der Zwangsvollstreckung abzuwarten; der Antrag auf Beschränkung der Haftung kann nämlich schon gestellt werden, sobald dem Antragsteller das Leistungsgebot bekannt gemacht ist (§ 269 Abs. 2 AO), mithin regelmäßig nach Zugang des Steuerbescheides (BGH, FamRZ 2005, 182, 184).

  • BGH, 23.05.2007 - XII ZR 250/04

    Zustimmung des getrennt lebenden Ehegatten zur gemeinsamen Veranlagung zur

    Auszug aus OLG Naumburg, 28.06.2012 - 8 UF 12/12
    a) Demnach kann ein Anspruch des Antragstellers auf Zusammenveranlagung nur ausgeschlossen sein, wenn die Antragsgegnerin durch die Zusammenveranlagung einer zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt wird, die sie im Innenverhältnis zum Antragsteller nicht zu tragen hat (vgl. BGH, FamRZ 2007, 1229, 1230):.

    Auch dann wird der Ehegatte mit dem geringeren Einkommen nämlich an dem durch den Steuervorteil bedingten höheren Gesamteinkommen "beteiligt" und kann für die Zeit, während der Trennungsunterhalt gezahlt wurde, keinen weiteren Nachteilsausgleich verlangen (BGH, FamRZ 2007, 1229, 1230 f.).

    In Fällen, in denen die Zahlung des Trennungsunterhalts vor Ablauf des Veranlagungsjahres endete, ist der Jahreszeitraum dergestalt aufzuteilen, dass ein teilweiser Nachteilsausgleich mit einer monatsbezogenen zeitanteiligen Quote stattfindet (Kuckenburg/Perleberg-Kölbel a.a.O., 13. Kapitel Rn 232 m.w.N.); statt gegenüber dem auf Zusammenveranlagung in Anspruch genommenen Ehegatten für diese Monate eine bindende Freistellungsverpflichtung abzugeben, kann der die Zusammenveranlagung begehrende Ehegatte dem anderen auch die anteilige Steuererstattung belassen, die auf die Monate ohne Trennungsunterhalt entfällt (z.B. 2/12 der dem Ehegatten mit dem geringeren Nettoeinkommen zugeflossenen Steuererstattung, vgl. Anm. Engels, FamRZ 2010, 1231 f., zur vorzitierten Entscheidung BGH, FamRZ 2010, 269 ff.), falls der Nachteil dieses Ehegatten damit abgegolten ist (BGH, FamRZ 2007, 1229, 1230 f.).

  • BGH, 18.11.2009 - XII ZR 173/06

    Verpflichtung eines Ehemanns zum Schadenersatz wegen dessen unberechtigter

    Auszug aus OLG Naumburg, 28.06.2012 - 8 UF 12/12
    Zwar setzt ein familienrechtlicher Anspruch auf Zusammenveranlagung weiter voraus, dass der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehegatte keiner zusätzlichen Steuerbelastung ausgesetzt wird (oben zu 1.); es ist nämlich von dem Grundsatz auszugehen, dass ein Ehegatte eine Zustimmung zur Zusammenveranlagung nicht verlangen kann, wenn es dadurch zu einer zusätzlichen steuerlichen Belastung des anderen kommt (BGH, FamRZ 2010, 269, 271).

    Auch dadurch partizipiert der Ehegatte mit dem geringeren Nettoeinkommen - wie in Fällen, in denen der Ehegatte mit dem höheren Nettoeinkommen mithilfe der Steuerersparnis das Zusammenleben finanzierte (vgl. BGH, FamRZ 2010, 269, 272) - an dem Steuervorteil des Ehegatten mit dem höheren Nettoeinkommen, so dass es ihm verwehrt ist, seinen eigenen Beitrag rückgängig zu machen und nachträglich anderweit zu nutzen; d.h., auch in einem solchen Fall muss der Ehegatte mit dem geringeren Nettoeinkommen der Zusammenveranlagung zustimmen, und zwar auch dann, wenn er der Höhe nach lediglich teilweise von den betreffenden Mitteln des anderen partizipierte (BGH, FamRZ 2010, 269, 272).

    In Fällen, in denen die Zahlung des Trennungsunterhalts vor Ablauf des Veranlagungsjahres endete, ist der Jahreszeitraum dergestalt aufzuteilen, dass ein teilweiser Nachteilsausgleich mit einer monatsbezogenen zeitanteiligen Quote stattfindet (Kuckenburg/Perleberg-Kölbel a.a.O., 13. Kapitel Rn 232 m.w.N.); statt gegenüber dem auf Zusammenveranlagung in Anspruch genommenen Ehegatten für diese Monate eine bindende Freistellungsverpflichtung abzugeben, kann der die Zusammenveranlagung begehrende Ehegatte dem anderen auch die anteilige Steuererstattung belassen, die auf die Monate ohne Trennungsunterhalt entfällt (z.B. 2/12 der dem Ehegatten mit dem geringeren Nettoeinkommen zugeflossenen Steuererstattung, vgl. Anm. Engels, FamRZ 2010, 1231 f., zur vorzitierten Entscheidung BGH, FamRZ 2010, 269 ff.), falls der Nachteil dieses Ehegatten damit abgegolten ist (BGH, FamRZ 2007, 1229, 1230 f.).

  • OLG Oldenburg, 30.04.2002 - 12 UF 6/02

    Klage auf Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung; Schikaneverbot; Prüfung der

    Auszug aus OLG Naumburg, 28.06.2012 - 8 UF 12/12
    Mit Rücksicht darauf kann ein Ehegatte auch dann verpflichtet werden, der Zusammenveranlagung zuzustimmen, wenn es zweifelhaft erscheint, ob die Wahlmöglichkeit nach § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG besteht; ausgeschlossen ist die Pflicht zur Zustimmung zur Zusammenveranlagung nur, wenn eine gemeinsame Veranlagung zweifelsfrei nicht in Betracht kommt (BGH a.a.O. unter Bezugnahme auf die Vorinstanz OLG Oldenburg, FuR 2002, 380, 381).

    Der Bundesgerichtshof ist in der zitierten Entscheidung (a.a.O.) nämlich der Auffassung der Vorinstanz (OLG Oldenburg) gefolgt, dass der familienrechtliche Anspruch auf Zustimmung zur einkommensteuerlichen Zusammenveranlagung erst dann entfällt, wenn für den die Zusammenveranlagung begehrenden Ehegatten offensichtlich keine wirtschaftlichen Vorteile erreicht werden können (BGH a.a.O., S. 182 f. unter Bezugnahme auf OLG Oldenburg, FuR 2002, 380, 381).

  • BGH, 23.03.1983 - IVb ZR 369/81

    Pflicht des unterhaltsberechtigten Ehegatten zur Mitwirkung beim begrenzten

    Auszug aus OLG Naumburg, 28.06.2012 - 8 UF 12/12
    Dabei muss es sich aber um eine Belastung handeln, die der andere Ehegatte im Innenverhältnis der Ehegatten nicht zu tragen hat (BGH a.a.O.), und auch in einem solchen Fall besteht eine Zustimmungspflicht, wenn sich der die Zustimmung begehrende Ehegatte dem anderen gegenüber bindend (vgl. BGH, NJW 1983, 1545, 1547) verpflichtet, ihn von jeder Mehrbelastung freizustellen, die sich für ihn gegenüber einer getrennten Veranlagung ergibt (Kuckenburg/Perleberg-Kölbel a.a.O., 13. Kapitel Rn 235 m.w.N.; ferner Büttner/Niepmann/Schwamb, Die Rspr. zur Höhe des Unterhalts, 11. Auflage, Rn 924; der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehegatte darf seine Zustimmung nicht von einer unmittelbaren Beteiligung an Steuervorteilen des die Zustimmung begehrenden Ehegatten abhängig machen, Kuckenburg/Perleberg-Kölbel in Gerhardt/v.Heintschel-Heinegg/Klein, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 8. Auflage, 13. Kapitel Rn 232 m.w.N.):.
  • BGH, 13.11.1996 - XII ZR 125/95

    Pflichten eines Ehegatten bei unentgeltlicher Nutzungsüberlassung des gemeinsamen

    Auszug aus OLG Naumburg, 28.06.2012 - 8 UF 12/12
    Dies gilt unabhängig davon, ob man die vom Antragsteller während der 3 ½ Monate gezahlte Miete nebst Nebenkosten als Trennungsunterhalt im Sinne von § 1361 BGB (abweichend von § 1361 Abs. 4 Satz 1 BGB vereinbarter Naturalunterhalt [vgl. BGH, NJW 1997, 731 ff.] in Gestalt eines Ausgleichs trennungsbedingten Mehrbedarfs der Antragsgegnerin, der durch ihr Wohnen in der infolge Auszugs des Antragstellers zu groß gewordenen Ehewohnung entstand) qualifiziert (so v.Staudinger/Voppel, BGB, 13. Auflage [2007], § 1361 Rn 266 unter Bezugnahme auf OLG Frankfurt, FamRZ 1990, 49 f.; die [konkludente] Zustimmung der Antragsgegnerin zur Zahlung von Naturalunterhalt wäre in der Fortsetzung ihres bisherigen Einverständnisses mit der Miet- und Nebenkostenzahlung durch den Ehepartner an den Vermieter zu sehen, § 362 Abs. 2, § 185 BGB, vgl. Gerhardt/v.Heitschel-Heinegg/Klein, Handbuch das Fachanwalts Familienrecht, 8. Auflage, 6. Kapitel Rn 217) oder - mit Rücksicht darauf, dass die Ehewohnung in den ersten 3 ½ Monaten nach der Trennung noch nicht aufgegeben zu werden brauchte, um eine Versöhnung der Ehegatten nicht zu erschweren - noch als weiteren, über die Trennung hin-ausgehenden Familienunterhalt (§ 1360 BGB) wertet (so Gerhardt/v.Heitschel-Heinegg/Klein a.a.O., 6. Kapitel Rn 218; OLG Brandenburg, FamRZ 2007, 1172, 1173 ["Überlegungsfrist" des in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten von 3 Monaten]; ferner Wendl/Dose/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Auflage, § 1 Rn 472).
  • OLG Brandenburg, 04.01.2007 - 9 U 18/06

    Auszug eines Ehegatten nach Scheitern der Ehe aus der gemeinsam angemieteten

    Auszug aus OLG Naumburg, 28.06.2012 - 8 UF 12/12
    Dies gilt unabhängig davon, ob man die vom Antragsteller während der 3 ½ Monate gezahlte Miete nebst Nebenkosten als Trennungsunterhalt im Sinne von § 1361 BGB (abweichend von § 1361 Abs. 4 Satz 1 BGB vereinbarter Naturalunterhalt [vgl. BGH, NJW 1997, 731 ff.] in Gestalt eines Ausgleichs trennungsbedingten Mehrbedarfs der Antragsgegnerin, der durch ihr Wohnen in der infolge Auszugs des Antragstellers zu groß gewordenen Ehewohnung entstand) qualifiziert (so v.Staudinger/Voppel, BGB, 13. Auflage [2007], § 1361 Rn 266 unter Bezugnahme auf OLG Frankfurt, FamRZ 1990, 49 f.; die [konkludente] Zustimmung der Antragsgegnerin zur Zahlung von Naturalunterhalt wäre in der Fortsetzung ihres bisherigen Einverständnisses mit der Miet- und Nebenkostenzahlung durch den Ehepartner an den Vermieter zu sehen, § 362 Abs. 2, § 185 BGB, vgl. Gerhardt/v.Heitschel-Heinegg/Klein, Handbuch das Fachanwalts Familienrecht, 8. Auflage, 6. Kapitel Rn 217) oder - mit Rücksicht darauf, dass die Ehewohnung in den ersten 3 ½ Monaten nach der Trennung noch nicht aufgegeben zu werden brauchte, um eine Versöhnung der Ehegatten nicht zu erschweren - noch als weiteren, über die Trennung hin-ausgehenden Familienunterhalt (§ 1360 BGB) wertet (so Gerhardt/v.Heitschel-Heinegg/Klein a.a.O., 6. Kapitel Rn 218; OLG Brandenburg, FamRZ 2007, 1172, 1173 ["Überlegungsfrist" des in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten von 3 Monaten]; ferner Wendl/Dose/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Auflage, § 1 Rn 472).
  • OLG Frankfurt, 27.06.1989 - 3 UF 274/88

    Anspruch auf Trennungsunterhalt; Verweisung auf die Aufnahme einer

    Auszug aus OLG Naumburg, 28.06.2012 - 8 UF 12/12
    Dies gilt unabhängig davon, ob man die vom Antragsteller während der 3 ½ Monate gezahlte Miete nebst Nebenkosten als Trennungsunterhalt im Sinne von § 1361 BGB (abweichend von § 1361 Abs. 4 Satz 1 BGB vereinbarter Naturalunterhalt [vgl. BGH, NJW 1997, 731 ff.] in Gestalt eines Ausgleichs trennungsbedingten Mehrbedarfs der Antragsgegnerin, der durch ihr Wohnen in der infolge Auszugs des Antragstellers zu groß gewordenen Ehewohnung entstand) qualifiziert (so v.Staudinger/Voppel, BGB, 13. Auflage [2007], § 1361 Rn 266 unter Bezugnahme auf OLG Frankfurt, FamRZ 1990, 49 f.; die [konkludente] Zustimmung der Antragsgegnerin zur Zahlung von Naturalunterhalt wäre in der Fortsetzung ihres bisherigen Einverständnisses mit der Miet- und Nebenkostenzahlung durch den Ehepartner an den Vermieter zu sehen, § 362 Abs. 2, § 185 BGB, vgl. Gerhardt/v.Heitschel-Heinegg/Klein, Handbuch das Fachanwalts Familienrecht, 8. Auflage, 6. Kapitel Rn 217) oder - mit Rücksicht darauf, dass die Ehewohnung in den ersten 3 ½ Monaten nach der Trennung noch nicht aufgegeben zu werden brauchte, um eine Versöhnung der Ehegatten nicht zu erschweren - noch als weiteren, über die Trennung hin-ausgehenden Familienunterhalt (§ 1360 BGB) wertet (so Gerhardt/v.Heitschel-Heinegg/Klein a.a.O., 6. Kapitel Rn 218; OLG Brandenburg, FamRZ 2007, 1172, 1173 ["Überlegungsfrist" des in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten von 3 Monaten]; ferner Wendl/Dose/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Auflage, § 1 Rn 472).
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