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   OLG Naumburg, 28.11.2019 - 1 U 75/18   

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https://dejure.org/2019,46761
OLG Naumburg, 28.11.2019 - 1 U 75/18 (https://dejure.org/2019,46761)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 28.11.2019 - 1 U 75/18 (https://dejure.org/2019,46761)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 28. November 2019 - 1 U 75/18 (https://dejure.org/2019,46761)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • medizinrechtsiegen.de

    Durchgangsarzthaftung für Fehldiagnose

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 34; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 630a; BGB § 630h; BGB § 253; BGB § 839; ZPO § 92; ZPO § 256
    Durchgangsarzt haftet für die Weiterbehandlung eines Arbeitnehmers persönlich und übt dabei kein öffentliches Amt aus

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 1445
  • VersR 2020, 1592
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 29.11.2016 - VI ZR 208/15

    Haftung des Unfallversicherungsträgers bei Fehlern des Durchgangsarztes im

    Auszug aus OLG Naumburg, 28.11.2019 - 1 U 75/18
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( Urteil vom 29.11.2016 - VI ZR 208/15 - [ z.B. BGHZ 213, 120 ] ) handelt es sich bei der vom Durchgangsarzt zu treffenden Entscheidung, ob die allgemeine oder die besondere Heilbehandlung erforderlich ist, um eine der Berufsgenossenschaft obliegende öffentlich-rechtliche Aufgabe.

    Dies gilt in gleicher Weise für die Erstversorgung durch den Durchgangsarzt ( BGH Urteil vom 29.11.2016, a.a.O., Rn. 24 ).

    Der Arzt, der die Heilbehandlung durchführt, übt deshalb kein öffentliches Amt aus und haftet für Fehler persönlich ( BGH Urteil vom 29.11.2016, a.a.O., Rn. 8 ).

  • OLG Karlsruhe, 04.07.2019 - 7 U 159/16

    Haftung des Durchgangsarztes: Ausübung eines öffentlichen Amtes bei

    Auszug aus OLG Naumburg, 28.11.2019 - 1 U 75/18
    Diese auf Zufälligkeit beruhende Situation lässt sich nur dadurch bewältigen, dass man entweder vom Beklagten zu 2) eine tatsächliche Neubefundung des Röntgenbildes für den Behandlungsabschnitt ab dem 14.4.2014 verlangt oder - soweit man dies im Einzelfall tatsächlich nicht als Unterschreitung des medizinischen Standards ansieht - ihm den in der Sphäre des Durchgangsarztes begangenen fundamentalen Diagnosefehler auch ab dem 14.4.2014 zurechnet, weil er einen im privatrechtlich geprägten Weiterbehandlungsverhältnis standardmäßig notwendigen Behandlungsschritt (Befunderhebung und Diagnose) übersprungen und sich damit die Diagnose aus der Durchgangsarztbehandlung auch im privatrechtlichen Behandlungsverhältnis zu Eigen gemacht hat ( a.A. insoweit und für eine Weiterhaftung der Berufsgenossenschaft in einem solchen Fall: OLG Karlsruhe Urteil vom 4.7.2019 - 7 U 159/16 - Rn. 40 in der Zitierung nach juris; unklar für die streitgegenständliche "Lücke": Nußstein VersR 2017, 493 re.
  • BGH, 13.09.2011 - VI ZR 144/10

    Arzthaftungsprozess: Beweislastumkehr hinsichtlich der Kausalität bei einem

    Auszug aus OLG Naumburg, 28.11.2019 - 1 U 75/18
    Bei einem einfachen Befunderhebungsfehler kann es zur Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Kausalität des Behandlungsfehlers für den eingetretenen Gesundheitsschaden kommen, wenn sich bei der gebotenen Abklärung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein reaktionspflichtiges positives Ergebnis gezeigt hätte und sich die Verkennung dieses Befundes als fundamental oder die Nichtreaktion darauf als grob fehlerhaft darstellen würde ( BGH Urteil vom 13.9.2011 - VI ZR 144/20 - [ z.B. VersR 2011, 1400 ]; Rn. 8 ).
  • BGH, 20.12.2016 - VI ZR 395/15

    Amtshaftung: Tätigkeit eines Durchgangarztes als Ausübung eines öffentlichen

    Auszug aus OLG Naumburg, 28.11.2019 - 1 U 75/18
    Gleiches gilt für die Überwachung des Heilverlaufs im Rahmen einer Nachschau, sofern sich der Durchgangsarzt dabei auf die Prüfung der Frage beschränkt, ob die bei der Erstversorgung getroffene Entscheidung zugunsten einer allgemeinen Heilbehandlung aufrechtzuerhalten oder der Verletzte in die besondere Heilbehandlung zu überweisen ist ( BGH Urteil vom 20.12.2016 - VI ZR 395/15 - [ z.B. MDR 2017, 1745 ]; Rn. 11 ).
  • BGH, 02.07.2013 - VI ZR 554/12

    Arzt- und Krankenhaushaftung: Primärschaden bei Befunderhebungsfehler

    Auszug aus OLG Naumburg, 28.11.2019 - 1 U 75/18
    Mit der komplett unterbliebenen Versorgung der Fraktur und den daraus folgenden Risiken wird der Primärschaden ( BGH Urteil vom 2.7.2013 - VI ZR 554/12 - [ z.B. MDR 2013, 1219 ]; Rn. 16 ) des Klägers beschrieben, an den die Beweislastumkehr sowohl beim fundamentalen Diagnoseirrtum als auch beim einfachen Befunderhebungsfehler anknüpft.
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