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   OLG Naumburg, 30.03.2015 - 2 Wx 55/14   

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https://dejure.org/2015,12770
OLG Naumburg, 30.03.2015 - 2 Wx 55/14 (https://dejure.org/2015,12770)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 30.03.2015 - 2 Wx 55/14 (https://dejure.org/2015,12770)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 30. März 2015 - 2 Wx 55/14 (https://dejure.org/2015,12770)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 1933 S. 1
    Erbrechts des überlebenden Ehegatten: Ausschluss bei Rücknahme des Ehescheidungsantrags nach des Erbfall

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erbrecht des überlebenden Ehegatten bei Anhängigkeit eines Scheidungsverfahrens; Rechtsfolgen der nach Eintritt des Erbfalls erklären Rücknahme des Scheidungsantrags

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1933
    Erbrecht des überlebenden Ehegatten bei Anhängigkeit eines Scheidungsverfahrens

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Zurückgezogener Scheidungsantrag nach Tod des Ehegatten sichert keine Erbschaft

  • lto.de (Kurzinformation)

    Ehegattenerbrecht - Bis dass der Tod uns scheide

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ausschluss des Erbrechts des überlebenden Ehegatten auch bei Rücknahme des Ehescheidungsantrags möglich

  • erbrecht-ratgeber.de (Kurzinformation)

    Rücknahme des Scheidungsantrages nach Tod des Ehepartners lässt Erbrecht nicht wieder aufleben

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ausschluss des Erbrechts des überlebenden Ehegatten auch bei Rücknahme des Ehescheidungsantrags möglich

  • reichenwallner.de (Kurzinformation)

    Kein Erbanspruch des Ehegatten trotz Rücknahme des Ehescheidungsantrags

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Rücknahme eines Scheidungsantrags nach Tod des Ehegatten bewirkt kein Wiederaufleben des bereits ausgeschlossenen Ehegattenerbrechts - Gestellter Scheidungsantrag schließt Ehegattenerbecht gemäß § 1933 Satz 1 BGB bei Begründetheit des Antrags aus

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Wirkung der Rücknahme des Scheidungsantrages gemäß § 269 Abs. 3 ZPO auf den Ausschluss des Ehegattenerbrechts gemäß § 1933 BGB

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2015, 1100
  • MDR 2015, 957
  • FamRZ 2015, 1931
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Stuttgart, 11.08.2006 - 8 W 52/06

    Erbscheinerteilungsverfahren: Ausschluss des Ehegattenerbrechts bei Rücknahme des

    Auszug aus OLG Naumburg, 30.03.2015 - 2 Wx 55/14
    Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ändert die erst nach dem Erbfall vom 03.05.2014 von der Antragstellerin am 26.05.2014 erklärte und mit der - nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 269 Abs. 1 ZPO erforderlichen - Zustimmung namens und im Auftrag des Erblassers vom 10.06.2014 wirksam gewordene Rücknahme des Ehescheidungsantrags nichts mehr am zuvor bereits kraft Gesetzes eingetretenen Ausschluss des Ehegattenerbrechts der Antragstellerin (so auch OLG Frankfurt, Beschluss v. 11.07.1997, 20 W 254/95, FamRZ 1998, 190; OLG Stuttgart, Beschluss v. 11.08.2006, 8 W 52/06, FamRZ 2007, 502).
  • OLG Frankfurt, 11.07.1997 - 20 W 254/95
    Auszug aus OLG Naumburg, 30.03.2015 - 2 Wx 55/14
    Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ändert die erst nach dem Erbfall vom 03.05.2014 von der Antragstellerin am 26.05.2014 erklärte und mit der - nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 269 Abs. 1 ZPO erforderlichen - Zustimmung namens und im Auftrag des Erblassers vom 10.06.2014 wirksam gewordene Rücknahme des Ehescheidungsantrags nichts mehr am zuvor bereits kraft Gesetzes eingetretenen Ausschluss des Ehegattenerbrechts der Antragstellerin (so auch OLG Frankfurt, Beschluss v. 11.07.1997, 20 W 254/95, FamRZ 1998, 190; OLG Stuttgart, Beschluss v. 11.08.2006, 8 W 52/06, FamRZ 2007, 502).
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