Rechtsprechung
   OLG Naumburg, 30.03.2022 - 7 Verg 2/22   

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https://dejure.org/2022,8573
OLG Naumburg, 30.03.2022 - 7 Verg 2/22 (https://dejure.org/2022,8573)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 30.03.2022 - 7 Verg 2/22 (https://dejure.org/2022,8573)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 30. März 2022 - 7 Verg 2/22 (https://dejure.org/2022,8573)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 107 Abs 1 Nr 4 GWB, § 155 GWB, § 156 Abs 1 GWB, § 156 Abs 2 GWB, § 173 Abs 1 S 3 GWB
    Rechtswegzuständigkeit für die Nachprüfung der Rechtmäßigkeit des Auswahlverfahrens zur Leistungserbringung im bodengebundenen Rettungsdienst

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. a) Für eine Nachprüfung der Rechtmäßigkeit des Auswahlverfahrens nach § 13 Abs. 1 RettDG LSA zur Erteilung einer Genehmigung zur Leistungserbringung im bodengebundenen Rettungsdienst ist der Rechtsweg zu den vergaberechtlichen Nachprüfungsinstanzen nach §§ 155, 156 GWB ...

  • rechtsportal.de

    Unzulässigkeit des Rechtswegs zu Vergabenachprüfungsinstanzen Erteilung einer Genehmigung zur Leistungserbringung im bodengebundenen Rettungsdienst Bereichsausnahme für eine Ausschreibung Verweisung an das sachlich und örtlich zuständige Gericht des zulässigen ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Rettungsdienstvergabe an NPO: Nachprüfungsverfahren unzulässig!

Kurzfassungen/Presse

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Rechtsweg bei Vorliegen einer Bereichsausnahme

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Bereichsausnahme im Rettungsdienst in Sachsen-Anhalt! (VPR 2023, 26)

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (16)

  • OLG München, 21.10.2019 - Verg 13/19

    Vergabe einer Dienstleistungskonzession zur Stationierung und zum Betrieb von

    Auszug aus OLG Naumburg, 30.03.2022 - 7 Verg 2/22
    Bei der Beurteilung des Vorliegens dieser Voraussetzungen darf berücksichtigt werden, dass eine Organisation oder Vereinigung zur Meidung der Aberkennung ihres steuerrechtlichen Privilegs nach § 52 Abgabenordnung verpflichtet sei, dauerhaft eine Tätigkeit auszuüben, die darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos, d.h. ohne Gewinnerzielungsabsicht, zu fördern (vgl. OLG Celle, Beschluss v. 25.06.2019, 13 Verg 4/19 "erweiterter Rettungsdienst", VergabeR 2019, 764, in juris Rz. 18; OLG München, Beschluss v. 21.10.2019, Verg 13/19 "Verfügbarkeitsnachweis", VergabeR 2020, 42, in juris Rz. 39; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss v. 16.04.2020, 1 Verg 2/20 "Notfallrettung Hamburg", VergabeR 2020, 925, in juris Rz. 64; Brandenburgisches OLG, Beschluss v. 26.07.2021, 19 Verg 3/21 "Notfallrettung", nach veris, Rz. 76 ff.).

    Auch der Vergabesenat des Oberlandesgerichts München bekräftigt in seinem Beschluss vom 21.10.2019 (Verg 13/19 "Verfügbarkeitsnachweis", VergabeR 2020, 42), dass ein öffentlicher Auftraggeber sich dann, wenn er den Bieterkreis nicht auf gemeinnützige Organisationen und Vereinigungen im europarechtlichen Sinne beschränkt, nicht auf die Bereichsausnahme des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB berufen kann (in juris Rz. 41).

  • BGH, 23.01.2012 - X ZB 5/11

    Rettungsdienstleistungen III

    Auszug aus OLG Naumburg, 30.03.2022 - 7 Verg 2/22
    a) Die öffentliche Verwaltung kann die ihr anvertrauten öffentlichen Aufgaben, wenn und soweit keine öffentlich-rechtlichen Normen oder Rechtsgrundsätze entgegenstehen, sowohl in der Form und mit den Mitteln des Privatrechts als auch des öffentlichen Rechts erfüllen (vgl. nur BVerwG, Urteil v. 11.02.1993, 4 C 18.91, BVerwGE 92, 56; BVerwG, Beschluss v. 02.05.2007, 6 B 10.07, BVerwGE 129, 9; BGH, Urteil v. 05.04.1984, III ZR 12/83, BGHZ 91, 84; BGH, Beschluss v. 23.01.2012, X ZB 5/11 "Rettungsdienstleistungen III", VergabeR 2012, 248, in juris Rz. 20, 22).

    Mit diesem auf dem Gedanken der Verfahrensökonomie und des effektiven Rechtsschutzes beruhenden Prinzip wäre es unvereinbar, dem Vergabesenat die Möglichkeit einer entsprechenden Verweisung abzusprechen (vgl. BGH, Beschluss v. 23.01.2012, X ZB 5/11 "Rettungsdienstleistungen III", VergabeR 2012, 440, in juris Rz. 24; BGH, Beschluss v. 10.12.2019, XIII ZB 119/19 "Grippeschutzimpfung", VergabeR 2020, 608, Rz. 11 m.w.N.; ebenso u.a. Hanseat. OLG Hamburg, Beschluss v. 16.04.2020, 1 Verg 2/20, in juris Rz. 73 m.w.N.; Brandenburgisches OLG, Beschluss v. 26.07.2021, 19 Verg 3/21 "Notfallrettung", nach veris, Rz. 93).

  • OLG Hamburg, 16.04.2020 - 1 Verg 2/20

    Notfallrettung Hamburg - Rechtsweg bei Nachprüfungsantrag zu Ausschreibung â€"

    Auszug aus OLG Naumburg, 30.03.2022 - 7 Verg 2/22
    Bei der Beurteilung des Vorliegens dieser Voraussetzungen darf berücksichtigt werden, dass eine Organisation oder Vereinigung zur Meidung der Aberkennung ihres steuerrechtlichen Privilegs nach § 52 Abgabenordnung verpflichtet sei, dauerhaft eine Tätigkeit auszuüben, die darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos, d.h. ohne Gewinnerzielungsabsicht, zu fördern (vgl. OLG Celle, Beschluss v. 25.06.2019, 13 Verg 4/19 "erweiterter Rettungsdienst", VergabeR 2019, 764, in juris Rz. 18; OLG München, Beschluss v. 21.10.2019, Verg 13/19 "Verfügbarkeitsnachweis", VergabeR 2020, 42, in juris Rz. 39; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss v. 16.04.2020, 1 Verg 2/20 "Notfallrettung Hamburg", VergabeR 2020, 925, in juris Rz. 64; Brandenburgisches OLG, Beschluss v. 26.07.2021, 19 Verg 3/21 "Notfallrettung", nach veris, Rz. 76 ff.).

    Mit diesem auf dem Gedanken der Verfahrensökonomie und des effektiven Rechtsschutzes beruhenden Prinzip wäre es unvereinbar, dem Vergabesenat die Möglichkeit einer entsprechenden Verweisung abzusprechen (vgl. BGH, Beschluss v. 23.01.2012, X ZB 5/11 "Rettungsdienstleistungen III", VergabeR 2012, 440, in juris Rz. 24; BGH, Beschluss v. 10.12.2019, XIII ZB 119/19 "Grippeschutzimpfung", VergabeR 2020, 608, Rz. 11 m.w.N.; ebenso u.a. Hanseat. OLG Hamburg, Beschluss v. 16.04.2020, 1 Verg 2/20, in juris Rz. 73 m.w.N.; Brandenburgisches OLG, Beschluss v. 26.07.2021, 19 Verg 3/21 "Notfallrettung", nach veris, Rz. 93).

  • OLG Celle, 25.06.2019 - 13 Verg 4/19

    Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer; Vergabe zur Durchführung von

    Auszug aus OLG Naumburg, 30.03.2022 - 7 Verg 2/22
    Bei der Beurteilung des Vorliegens dieser Voraussetzungen darf berücksichtigt werden, dass eine Organisation oder Vereinigung zur Meidung der Aberkennung ihres steuerrechtlichen Privilegs nach § 52 Abgabenordnung verpflichtet sei, dauerhaft eine Tätigkeit auszuüben, die darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos, d.h. ohne Gewinnerzielungsabsicht, zu fördern (vgl. OLG Celle, Beschluss v. 25.06.2019, 13 Verg 4/19 "erweiterter Rettungsdienst", VergabeR 2019, 764, in juris Rz. 18; OLG München, Beschluss v. 21.10.2019, Verg 13/19 "Verfügbarkeitsnachweis", VergabeR 2020, 42, in juris Rz. 39; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss v. 16.04.2020, 1 Verg 2/20 "Notfallrettung Hamburg", VergabeR 2020, 925, in juris Rz. 64; Brandenburgisches OLG, Beschluss v. 26.07.2021, 19 Verg 3/21 "Notfallrettung", nach veris, Rz. 76 ff.).

    Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Celle stellt insbesondere in seinem Beschluss vom 25.06.2019 (13 Verg 4/19 "erweiterter Rettungsdienst", VergabeR 2019, 764) darauf ab, für welche potenziellen Teilnehmer der öffentliche Auftraggeber mit seinem Verfahren den Wettbewerb eröffnet (in juris Rz. 18 m.w.N.), und lehnt es ab, dass sich die Norm darauf beziehen könnte, wer die Leistung in der Vergangenheit erbracht hat (in juris Rz. 19).

  • EuGH, 21.03.2019 - C-465/17

    Die Regelungen über die öffentliche Auftragsvergabe gelten nicht für die

    Auszug aus OLG Naumburg, 30.03.2022 - 7 Verg 2/22
    Der Gerichtshof hat in seiner Auslegung des Art. 10 lit. h RL 2014/24/EU jedoch anerkannt, dass Organisationen oder Vereinigungen, deren Ziel in der Erfüllung sozialer Aufgaben besteht, die nicht erwerbswirtschaftlich tätig sind und etwaige Gewinne reinvestieren, um den o.g. Zweck zu erreichen, als "gemeinnützig" i.S. des Unionsrechts anzusehen sind, und darauf verwiesen, dass es Sache des nationalen Gerichts sei, zu beurteilen, ob die nationale Vorschrift des § 107 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 GWB in diesem Sinne auszulegen sei (vgl. EuGH, Urteil v. 21.03.2019, C-465/17 "Falck Rettungsdienste GmbH u. Falck A/S./.Stadt Solingen", berichtigt durch Beschluss v. 27.06.2019, VergabeR 2019, 485, Rz. 58 f.).

    b) Die Rechtsfrage der Auslegung der in den europäischen Richtlinien zur Vergabe öffentlicher Aufträge enthaltenen Bereichsausnahme für Dienstleistungen im Rettungsdienstwesen (Art. 10 lit. h RL 2014/24/EU , Art. 10 lit. g RL 2014/23/EU ) ist geklärt, weil der Gerichtshof der Europäischen Union diese Auslegungsfrage, wie vorausgeführt, bereits beantwortet hat (vgl. Urteil v. 21.03.2019, C-465/17 "Falck Rettungsdienste GmbH u. Falck A/S./.Stadt Solingen", berichtigt durch Beschluss v. 27.06.2019, VergabeR 2019, 485).

  • BGH, 10.12.2019 - XIII ZB 119/19

    Verweisung des Verfahrens an das Gericht eines anderen Rechtswegs und

    Auszug aus OLG Naumburg, 30.03.2022 - 7 Verg 2/22
    Die Vergabekammer ist nicht befugt gewesen, das Verfahren an ein Gericht zu verweisen (vgl. BGH, Beschluss v. 10.12.2019, XIII ZB 119/19 "Grippeschutzimpfung", VergabeR 2020, 608, in juris Rz. 15).

    Mit diesem auf dem Gedanken der Verfahrensökonomie und des effektiven Rechtsschutzes beruhenden Prinzip wäre es unvereinbar, dem Vergabesenat die Möglichkeit einer entsprechenden Verweisung abzusprechen (vgl. BGH, Beschluss v. 23.01.2012, X ZB 5/11 "Rettungsdienstleistungen III", VergabeR 2012, 440, in juris Rz. 24; BGH, Beschluss v. 10.12.2019, XIII ZB 119/19 "Grippeschutzimpfung", VergabeR 2020, 608, Rz. 11 m.w.N.; ebenso u.a. Hanseat. OLG Hamburg, Beschluss v. 16.04.2020, 1 Verg 2/20, in juris Rz. 73 m.w.N.; Brandenburgisches OLG, Beschluss v. 26.07.2021, 19 Verg 3/21 "Notfallrettung", nach veris, Rz. 93).

  • OLG Brandenburg, 26.07.2021 - 19 Verg 3/21

    Zurückweisung eines Nachprüfungsantrags im Rahmen einer europaweit

    Auszug aus OLG Naumburg, 30.03.2022 - 7 Verg 2/22
    Bei der Beurteilung des Vorliegens dieser Voraussetzungen darf berücksichtigt werden, dass eine Organisation oder Vereinigung zur Meidung der Aberkennung ihres steuerrechtlichen Privilegs nach § 52 Abgabenordnung verpflichtet sei, dauerhaft eine Tätigkeit auszuüben, die darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos, d.h. ohne Gewinnerzielungsabsicht, zu fördern (vgl. OLG Celle, Beschluss v. 25.06.2019, 13 Verg 4/19 "erweiterter Rettungsdienst", VergabeR 2019, 764, in juris Rz. 18; OLG München, Beschluss v. 21.10.2019, Verg 13/19 "Verfügbarkeitsnachweis", VergabeR 2020, 42, in juris Rz. 39; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss v. 16.04.2020, 1 Verg 2/20 "Notfallrettung Hamburg", VergabeR 2020, 925, in juris Rz. 64; Brandenburgisches OLG, Beschluss v. 26.07.2021, 19 Verg 3/21 "Notfallrettung", nach veris, Rz. 76 ff.).

    Mit diesem auf dem Gedanken der Verfahrensökonomie und des effektiven Rechtsschutzes beruhenden Prinzip wäre es unvereinbar, dem Vergabesenat die Möglichkeit einer entsprechenden Verweisung abzusprechen (vgl. BGH, Beschluss v. 23.01.2012, X ZB 5/11 "Rettungsdienstleistungen III", VergabeR 2012, 440, in juris Rz. 24; BGH, Beschluss v. 10.12.2019, XIII ZB 119/19 "Grippeschutzimpfung", VergabeR 2020, 608, Rz. 11 m.w.N.; ebenso u.a. Hanseat. OLG Hamburg, Beschluss v. 16.04.2020, 1 Verg 2/20, in juris Rz. 73 m.w.N.; Brandenburgisches OLG, Beschluss v. 26.07.2021, 19 Verg 3/21 "Notfallrettung", nach veris, Rz. 93).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.08.2016 - 3 L 6/16

    "Erfahrung im Rettungsdienst" als Auswahlkriterium für die Erteilung einer

    Auszug aus OLG Naumburg, 30.03.2022 - 7 Verg 2/22
    Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt hat sich in den letzten Jahren mehrfach mit vermeintlichen Fehlern des Auswahlverfahrens nach § 13 RettDG LSA in der Hauptsache befasst und ist also von der Eröffnung des verwaltungsgerichtlichen Rechtsweges ausgegangen (vgl. nur OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse v. 30.12.2014, 3 M 527/14; v. 10.08.2016, 3 L 6/16; v. 24.03.2017, 3 L 201/16, alle nach juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.05.2017 - 3 L 201/16

    Vergabe von Rettungsdienstleistungen durch ein unzuständiges Kommunalorgan

    Auszug aus OLG Naumburg, 30.03.2022 - 7 Verg 2/22
    Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt hat sich in den letzten Jahren mehrfach mit vermeintlichen Fehlern des Auswahlverfahrens nach § 13 RettDG LSA in der Hauptsache befasst und ist also von der Eröffnung des verwaltungsgerichtlichen Rechtsweges ausgegangen (vgl. nur OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse v. 30.12.2014, 3 M 527/14; v. 10.08.2016, 3 L 6/16; v. 24.03.2017, 3 L 201/16, alle nach juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 30.12.2014 - 3 M 527/14

    Erteilung einer Genehmigung an Konkurrenten im Rettungsdienst

    Auszug aus OLG Naumburg, 30.03.2022 - 7 Verg 2/22
    Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt hat sich in den letzten Jahren mehrfach mit vermeintlichen Fehlern des Auswahlverfahrens nach § 13 RettDG LSA in der Hauptsache befasst und ist also von der Eröffnung des verwaltungsgerichtlichen Rechtsweges ausgegangen (vgl. nur OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse v. 30.12.2014, 3 M 527/14; v. 10.08.2016, 3 L 6/16; v. 24.03.2017, 3 L 201/16, alle nach juris).
  • BVerfG, 30.03.2020 - 1 BvR 843/18

    Wegen Subsidiarität unzulässige Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen § 13 des

  • BVerwG, 11.02.1993 - 4 C 18.91

    Zulässigkeit und Rechtsnatur von Verträgen nach dem "Weilheimer Modell"

  • BVerwG, 02.05.2007 - 6 B 10.07

    Beschwerde; weitere Beschwerde; sofortige weitere Beschwerde; "unterschwelliges"

  • BGH, 05.04.1984 - III ZR 12/83

    Verwaltungsprivatrecht

  • BGH, 04.07.2002 - V ZB 16/02

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung

  • EuGH, 21.12.2021 - C-497/20

    Das Unionsrecht steht nicht dem entgegen, dass das oberste ordentliche Gericht

  • OVG Hamburg, 20.09.2022 - 3 Bf 198/21

    Auswahlverfahren zur Vergabe von Leistungen der Notfallrettung

    Hieran anknüpfend geht das Berufungsgericht - in Übereinstimmung mit der herrschenden Rechtsprechung - davon aus, dass § 107 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 2 GWB unionsrechtskonform dahin auszulegen ist, dass für die Anerkennung einer Organisation oder Vereinigung als gemeinnützig stets Voraussetzung ist, dass deren Zweck in der Erfüllung von Gemeinwohlaufgaben besteht, sie nicht erwerbswirtschaftlich tätig sind und etwaige Gewinne reinvestieren, um das Ziel der Organisation zu erreichen; bei der Beurteilung des Vorliegens dieser Voraussetzungen darf berücksichtigt werden, dass eine Organisation oder Vereinigung zur Meidung der Aberkennung ihres steuerrechtlichen Privilegs nach § 52 AO verpflichtet ist, dauerhaft eine Tätigkeit auszuüben, die darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos, d.h. ohne Gewinnerzielungsabsicht, zu fördern (vgl. OLG Naumburg, Beschl. v. 30.3.2022, 7 Verg 2/22, juris Rn. 44; OLG Schleswig, Beschl. v. 28.3.2022, 54 Verg 1/22, VergabeR 2022, 581, juris Rn. 22 ff.; OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.7.2021, 19 Verg 3/21, juris Rn. 82 ff.; OLG Hamburg, Beschl. v. 16.4.2020, 1 Verg 2/20, VergabeR 2020, 925, juris Rn. 64 f.; OLG München, Beschluss v. 21.10.2019, Verg 13/19, VergabeR 2020, 42, juris Rn. 39; OLG Celle, Beschluss v. 25.6.2019, 13 Verg 4/19, VergabeR 2019, 764, juris Rn. 18).

    Die Voraussetzung ist erfüllt, wenn der öffentliche Auftraggeber in dem konkreten Vergabeverfahren - wie vorliegend - wirksam ausschließt, dass der Auftrag an einen Leistungserbringer vergeben wird, der keine gemeinnützige Organisation oder Vereinigung i.S.v. § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB darstellt (vgl. OLG Naumburg, Beschl. v. 30.3.2022, 7 Verg 2/22, juris Rn. 47; OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.7.2021, 19 Verg 3/21, juris Rn. 80 ff.; OLG Celle, Beschl. v. 25.6.2019, 13 Verg 4/19, NZBau 2020, 57, juris Rn. 18; Jaeger, NZBau 2020, 223 ff.; ders. NZBau 2020, 7, 11; Bühs, EuZW 2021, 1083, 1085; ders. NVwZ 2019, 1410, 1411; a.A. Braun/Zwetkow, NZBau 2020, 219).

  • BVerwG, 21.09.2023 - 3 B 44.22

    Vergabe von Leistungen der Notfallrettung im öffentlichen Rettungsdienst; hier:

    In Übereinstimmung damit hat das Oberverwaltungsgericht die Vereinbarkeit des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB mit Art. 10 Buchst. h der Richtlinie 2014/24/EU bejaht (UA S. 29 f.; ebenso OLG Naumburg - Vergabesenat, Beschluss vom 30. März 2022 - 7 Verg 2/22 - juris Rn. 44 m. w. N.; OLG Brandenburg - Vergabesenat, Beschluss vom 26. Juli 2021 - 19 Verg 3/21 - juris Rn. 84; OLG München - Vergabesenat, Beschluss vom 21. Oktober 2019 - Verg 13/19 - juris Rn. 39 m. w. N.).
  • OLG Rostock, 21.11.2023 - 17 Verg 3/23

    Campingplatzbetrieb - Anwendbarkeit des Vergaberechts bei Verpachtung eines

    a) Über den Antrag hat der Senat jedenfalls deshalb zu entscheiden, weil er ausdrücklich auch für den Fall der Verweisung gestellt ist (weitergehend wohl Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30. März 2022 - 7 Verg 2/22 -, Rn. 71, juris).
  • OLG Celle, 03.01.2024 - 13 Verg 6/23

    Rettungsdienstleistungen; Direktvergabe; Bereichsausnahme; richtlinienkonforme

    Daher besteht für die Aufhebung der Entscheidung der Vergabekammer kein Anlass; auch bei der Kostenentscheidung der Vergabekammer hat es zu verbleiben (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 16. April 2020 - 1 Verg 2/20, Rn. 70, 75, juris; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 26. Juli 2021 - 19 Verg 3/21 , Rn. 95, juris; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30. März 2022 - 7 Verg 2/22, Rn. 56, juris).
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