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   OLG Naumburg, 04.09.2017 - 3 UF 19/17   

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https://dejure.org/2017,54495
OLG Naumburg, 04.09.2017 - 3 UF 19/17 (https://dejure.org/2017,54495)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 04.09.2017 - 3 UF 19/17 (https://dejure.org/2017,54495)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 04. September 2017 - 3 UF 19/17 (https://dejure.org/2017,54495)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit

  • rechtsportal.de

    VersAusglG § 27
    Voraussetzungen des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anforderungen an einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2018, 823
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 18.05.1988 - IVb ZB 109/87

    Berücksichtigung einer wiederaufgelebten Witwenrente im Versorgungsausgleich

    Auszug aus OLG Naumburg, 04.09.2017 - 3 UF 19/17
    Für die Annahme einer groben Unbilligkeit aufgrund wirtschaftlicher Verhältnisse bei seiner Durchführung ist es erforderlich, dass der Versorgungsausgleich nicht zu einer ausgewogenen sozialen Sicherheit beider Ehegatten beiträgt, sondern im Gegenteil zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zulasten des Ausgleichspflichtigen, wobei jedoch zu berücksichtigen ist, dass es für die Annahme einer groben Unbilligkeit auf Seiten des Ausgleichspflichtigen nicht genügt, dass er auf die Rente angewiesen ist, und zwar auch dann nicht, wenn er infolge des Versorgungsausgleichs Leistungen der Grundsicherung oder der Sozialhilfe in Anspruch nehmen muss ( Brudermüller , a.a.O., Rz 19 und Rz 21; BGH, FamRZ 1989, 46, zitiert nach juris; OLG Karlsruhe, FamRZ 2002, 16 133).
  • BGH, 16.12.1981 - IVb ZB 555/80

    Durchführung des Versorgungsausgleichs nach eingetretenem Versorgungsfall

    Auszug aus OLG Naumburg, 04.09.2017 - 3 UF 19/17
    Danach soll der Ausgleichsanspruch ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn dessen uneingeschränkte Durchführung dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widersprechen würde (BGH, FamRZ 1982, 258 zu § 1587 c BGB a.F., zitiert nach juris; Brudermüller , in: Palandt, BGB, 76. Aufl., 2017, § 27 VersAusglG Rz. 5).
  • BGH, 18.09.1985 - IVb ZB 184/82

    Ermittlung der auszugleichenden Versorgungsanwartschaften bei einer Notarkasse

    Auszug aus OLG Naumburg, 04.09.2017 - 3 UF 19/17
    Allerdings rechtfertigen verbale Ausfälle und einzelne körperliche Attacken, besonders im Vorfeld der Scheidung, grundsätzlich keine Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs (BGH, FamRZ 1985, 1236 zu § 1587 c BGB a.F., .zitiert nach juris; Brudermüller , a.a.O., Rz 24), es sei denn, ihnen liegt ein über lange Zeit wirkendes Fehlverhalten zu Grunde oder diese Verletzungen sind unter besonders kränkenden Begleitumständen erfolgt (BGH, FamRZ 1987, 255 zitiert nach juris; Brudermüller , a.a.O., Rz 24).
  • BGH, 29.04.1981 - IVb ZB 813/80

    Voraussetzungen der Anwendung der Härteklausel

    Auszug aus OLG Naumburg, 04.09.2017 - 3 UF 19/17
    Dabei sind die Maßstäbe für eine Korrektur über § 27 VersAusglG strenger als bei § 242 BGB (BGH, FamRZ 1981, 756 zu § 1587 c BGB a.F., zitiert nach juris; Brudermüller , a.a.O. , Rz 12).
  • BGH, 03.12.1986 - IVb ZB 112/84

    Voraussetzungen eines Härtefalls

    Auszug aus OLG Naumburg, 04.09.2017 - 3 UF 19/17
    Allerdings rechtfertigen verbale Ausfälle und einzelne körperliche Attacken, besonders im Vorfeld der Scheidung, grundsätzlich keine Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs (BGH, FamRZ 1985, 1236 zu § 1587 c BGB a.F., .zitiert nach juris; Brudermüller , a.a.O., Rz 24), es sei denn, ihnen liegt ein über lange Zeit wirkendes Fehlverhalten zu Grunde oder diese Verletzungen sind unter besonders kränkenden Begleitumständen erfolgt (BGH, FamRZ 1987, 255 zitiert nach juris; Brudermüller , a.a.O., Rz 24).
  • OLG Brandenburg, 18.01.2024 - 13 UF 9/23
    Psychisch ausgeübter Druck, geringfügige körperliche Angriffe und Beleidigungen und sonstige verbale Attacken im Rahmen einer "krisenhaften Entwicklung" der Ehe genügen regelmäßig nicht für die Annahme einer den vollständigen oder teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs rechtfertigenden Unbilligkeit (BGH BeckRS 2009, 17257; OLG Naumburg BeckRS 2017, 140974; OLG Zweibrücken BeckRS 2016, 15065; OLG Hamm BeckRS 2013, 13579; Götsche/Rehbein/Breuers/Götsche, Versorgungsausgleichsrecht, 3. Aufl. 2018, § 27 VersAusglG Rn. 63).
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