Rechtsprechung
OLG Naumburg, 31.07.2013 - 12 Wx 36/13 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
§ 872 BGB, § 927 BGB, § 434 FamFG, § 443 FamFG
Aufgebotsverfahren zum Ausschluss von Eigentümern einer Verkehrsfläche: Glaubhaftmachung des Eigenbesitzes einer Gemeinde als Träger der Straßenbaulast bei Ausübung des Besitzrechts für eine unbekannte Separationsinteressentengemeinschaft - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Antragsbefugnis des Trägers der Straßenbaulast hinsichtlich der Einleitung eines Aufgebotsverfahrens zum Ausschluss des Eigentümers einer Verkehrsfläche
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Ausschluss des Eigentümers (Gemeinschaft der Separationsinteressenten) einer Verkehrsfläche im Aufgebotsverfahren; Ankaufsrecht für in privatem Eigentum stehende Verkehrsflächen
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FamFG § 443; BGB § 927
Antragsbefugnis des Trägers der Straßenbaulast hinsichtlich der Einleitung des Aufgebotsverfahrens zum Ausschluss des Eigentümers einer Verkehrsfläche - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Oberlandesgericht Naumburg , S. 25 (Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Merseburg, 23.05.2013 - 17 UR II 7/13
- OLG Naumburg, 31.07.2013 - 12 Wx 36/13
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 27.03.2003 - V ZB 1/03
Ausschluß einer juristischen Person im Wege des Aufgebotsverfahrens
Auszug aus OLG Naumburg, 31.07.2013 - 12 Wx 36/13
Auch kann in Betracht kommen, eine juristische Person als verschollen anzusehen, wenn nicht festzustellen ist, wer ihre Organe und wie diese Personen zu erreichen sind (z. B. BGH NJ 2003, 432, 433).Sachenrecht">233 § 10 EGBGB erfassten Personenzusammenschlüsse erweiternd auszulegen (z. B. BGH NJ 2003, 432, 433 zu § 17 SachRBerG).
- BGH, 14.06.2012 - V ZB 38/12
Ausschluss von Eigentümern eines Markwaldes: Antragsbefugnis einer Stadt für ein …
Auszug aus OLG Naumburg, 31.07.2013 - 12 Wx 36/13
Sein Ausdruck im Rechtsverkehr ist der Anspruch, die Sache selbständig und andere Personen ausschließend zu besitzen (z. B. BGH Beschluss vom 14. Juni 2012, Gesch.Nr.: V ZB 38/12 - zitiert nach Juris; BGH NJW 1996, 1890, 1893).Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da es sich mit dem Aufgebotsverfahren nicht um ein kontradiktorisches Verfahren handelt (z. B. BGH Beschluss vom 14. Juni 2012, Gesch.Nr.: V ZB 38/12).
- BGH, 29.03.1996 - V ZR 326/94
Begründung von Volkseigentum an einem Grundstück durch Ersitzung unter Geltung …
Auszug aus OLG Naumburg, 31.07.2013 - 12 Wx 36/13
Sein Ausdruck im Rechtsverkehr ist der Anspruch, die Sache selbständig und andere Personen ausschließend zu besitzen (z. B. BGH Beschluss vom 14. Juni 2012, Gesch.Nr.: V ZB 38/12 - zitiert nach Juris; BGH NJW 1996, 1890, 1893).
- OLG Nürnberg, 22.02.2017 - 8 W 2496/16
Aufgebotsverfahren zur Ausschließung eines Grundeigentümers an einer Gehwegfläche
Nicht antragsberechtigt ist dagegen derjenige, der lediglich Träger der Straßenbaulast ist, selbst wenn sich dieser wie ein Eigentümer geriert (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt v. 31.07.2013 - 12 Wx 36/13 - juris Rn. 5). - OLG Naumburg, 17.08.2015 - 12 Wx 48/14
Grundbuchsache: Eintragung eines Vermerks im Bestandsverzeichnis des …
Hier ist auf Betreiben des Beteiligten 2003 die Gemeinschaft der Separationsinteressenten, die aus einem Rezess zur Gemeinheitsteilung für die weiterhin gemeinschaftliche Benutzung bestimmter nicht geteilter Grundstücke hervorgegangen ist, ohne Bezeichnung der einzelnen Interessenten als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen worden (z. B. OLG Hamm, RdL 1974, 73; Senatsbeschluss vom 31. Juli 2013, 12 Wx 36/13, zitiert nach JURIS; OLG Naumburg, OLG-NL 2003, 275, auch zur rechtsgeschichtlichen Entwicklung der altrechtlichen Interessentengemeinschaften in Sachsen-Anhalt;… Böttcher, in: Meikel, GBO, 11. Aufl., Rdn. 23 zu § 123 GBO; Tröster, Subjektiv-dingliche Eintragung von Eigentum an sogenannten landwirtschaftlichen Zweckgrundstücken im Grundbuchanlegungs- und Flurbereinigungsverfahren, RPfl. 1960, 85, 88).Außerdem kann die Buchung eines Anteilsrechts in den Grundbüchern der herrschenden Grundstücke auch deshalb nicht vorgenommen werden, weil die Gemeinschaft der Separationsinteressenten keine Miteigentümergemeinschaft im Sinne des § 3 Abs. 4 GBO ist, sondern eine Gesamthandsgemeinschaft eigener Art, soweit durch den Rezess nicht zweifelsfrei Miteigentum nach Bruchteilen begründet worden ist (z. B. KG, KGJ 48, 199; OLG Celle, RdL 1964, 157; OLG Hamm, RdL 1974, 73, OLG Naumburg, OLG-NL 2003, 275; Senatsbeschluss vom 31. Juli 2013, 12 Wx 36/13;… Böhringer, a.a.O., Seite 122;… Böttcher, in: Meikel, a.a.O., Rdn. 23 zu § 123 GBO;… Tröster, a.a.O., Seite 88).
- OLG Naumburg, 26.02.2016 - 12 Wx 30/15
Aufgebot des Grundstückseigentümers: Verschollenheit einer juristischen Person
- OLG Naumburg, 14.08.2017 - 12 Wx 9/17
Aufgebot des Grundstückseigentümers: Anforderungen an die Glaubhaftmachung des …
Sein Ausdruck im Rechtsverkehr ist der Anspruch, die Sache selbständig und andere Personen ausschließend zu besitzen (z. B. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2012, V ZB 38/12, zitiert nach Juris; BGH, NJW 1996, 1890), wofür selbst die - hier nicht einmal behauptete - Position als Träger der Straßenbaulast allerdings für sich genommen nicht ausreicht (z. B. Senatsbeschluss vom 24. Juli 2013, Gesch. Nr.: 12 Wx 36/13, veröffentlicht in Juris). - OLG Naumburg, 02.01.2023 - 12 Wx 27/22
Grundbuchrechtliche Umschreibung bei altrechtlicher Gesamthandsberechtigung der …
Eine Gemeinschaft von Separationsinteressenten wird grundsätzlich ohne Bezeichnung der einzelnen Interessenten als Eigentümerin in das jeweilige Grundbuch des Zweckgrundstückes geführt (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Juli 2013 - 12 Wx 36/13 - juris). - LG Bonn, 12.03.2018 - 4 O 115/17
Verjährung des Anspruchs des eingetragenen Eigentümers auf Herausgabe seiner mit …
Auch die Frage der Straßenbaulast, die der Kläger des Weiteren anführt, ist für den vorliegenden Fall für sich genommen unerheblich, da aus der öffentlich-rechtlichen Aufgabe der Straßenbaulast bzw. des Straßenbaulastträgers kein Rückschluss auf die zivilrechtlichen Fragen des Eigentums bzw. des Besitzes zu ziehen ist (OLG Sachsen-Anhalt 12 Wx 36/13).