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   OLG Oldenburg, 01.03.2005 - 12 U 116/04   

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https://dejure.org/2005,5428
OLG Oldenburg, 01.03.2005 - 12 U 116/04 (https://dejure.org/2005,5428)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 01.03.2005 - 12 U 116/04 (https://dejure.org/2005,5428)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 01. März 2005 - 12 U 116/04 (https://dejure.org/2005,5428)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Judicialis

    BGB § 426; ; BGB § 1360B

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 426; BGB § 1360b
    Gesamtschuldnerausgleich, Vermögensauseinandersetzung, Rückforderung, Zuvielleistung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 1018
  • FamRZ 2005, 1837
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 04.04.1990 - IV ZR 42/89

    Rückforderung von ehebedingten Zuwendungen nach Tod des Ehegatten

    Auszug aus OLG Oldenburg, 01.03.2005 - 12 U 116/04
    Denn auch bei vereinbarter Gütertrennung tragen die wechselseitigen Leistungen beider Ehegatten ihrer angemessenen Beteiligung an dem in der Ehe gemeinsam Erreichten Rechnung (BGH FamRZ 1990, 855; Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 3 A. Rn. 250; Kleinle FamRZ 1997, 8, 10).

    Eine Korrektur unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage käme nach ständiger Rechtsprechung nur dann in Betracht, wenn die Beibehaltung der geschaffenen Vermögenslage einen Ehegatten in einer nach Treu und Glauben unzumutbaren Weise benachteiligen würde (BGH FamRZ 1990, 855, 856).

  • BGH, 20.03.2002 - XII ZR 176/00

    Gesamtschuldnerischer Ausgleich von Einkommenssteuer-Vorauszahlungen unter

    Auszug aus OLG Oldenburg, 01.03.2005 - 12 U 116/04
    Ohne besondere Vereinbarung kommt ein Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 BGB nicht in Betracht, weil das Gesamtschuldverhältnis während der bestehenden Lebensgemeinschaft durch diese überlagert wird (st. Rspr. BGH FamRZ 1983, 795; FamRZ 1993, 676; FamRZ 1995, 216; FamRZ 2002, 739 mit zustimmender Anm. Wever).

    Damit knüpft die Vorschrift an die allgemeine Lebenserfahrung an, dass die innerhalb eines Familienverbandes wechselseitig für den Familienunterhalt erbrachten Leistungen ohne Bindung an bestehende Einkommensverhältnisse und sonstige Umstände erfolgen und später kein Ausgleich tatsächlicher oder vermeintlicher Mehrleistungen erfolgen soll (BGH FamRZ 2002, 739, 740).

  • BGH, 13.07.1994 - XII ZR 1/93

    Ausgleichsansprüche unter Ehegatten in Gütertrennung

    Auszug aus OLG Oldenburg, 01.03.2005 - 12 U 116/04
    Auch soweit bei vereinbarter Gütertrennung die Leistungen zugleich zu einem güterrechtlich nicht auszugleichenden Vermögenszuwachs für den anderen Ehegatten führen, ist für den Regelfall davon auszugehen, dass sie ihre Geschäftsgrundlage in der Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft haben und eine Beteiligung am Ergebnis des gemeinsam Erreichten bilden (BGH NJW 1994, 2545, 2546).
  • BGH, 13.01.1993 - XII ZR 212/90

    Nutzungsentgelt für gemeinsames Haus nach Trennung der Ehegatten

    Auszug aus OLG Oldenburg, 01.03.2005 - 12 U 116/04
    Ohne besondere Vereinbarung kommt ein Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 BGB nicht in Betracht, weil das Gesamtschuldverhältnis während der bestehenden Lebensgemeinschaft durch diese überlagert wird (st. Rspr. BGH FamRZ 1983, 795; FamRZ 1993, 676; FamRZ 1995, 216; FamRZ 2002, 739 mit zustimmender Anm. Wever).
  • BGH, 30.11.1994 - XII ZR 59/93

    Ausgleichsansprüche des die gemeinsamen Schulden der Ehepartner allein

    Auszug aus OLG Oldenburg, 01.03.2005 - 12 U 116/04
    Ohne besondere Vereinbarung kommt ein Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 BGB nicht in Betracht, weil das Gesamtschuldverhältnis während der bestehenden Lebensgemeinschaft durch diese überlagert wird (st. Rspr. BGH FamRZ 1983, 795; FamRZ 1993, 676; FamRZ 1995, 216; FamRZ 2002, 739 mit zustimmender Anm. Wever).
  • OLG Bremen, 09.06.2011 - 5 U 50/10

    Ausgleichsansprüche nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft wegen

    In einer solchen Konstellation scheiden Ausgleichsansprüche wegen der erbrachten Zahlungen auf die Hausfinanzierung vor dem Hintergrund, dass die Ehegatten ihre jeweiligen Leistungen für die Lebensgemeinschaft als gleichgewichtige Beiträge behandeln, aus (vgl. OLG Oldenburg, FamRZ 2005, 1837; zustimmend Wever, FamRZ 2006, 365, 367).
  • OLG Hamm, 11.11.2020 - 5 UF 65/20
    Nur so kann der Zweck der Vorschrift erreicht werden, nämlich die Wahrung des Familienfriedens, Rechtssicherheit, die Vermeidung hoher Nachforderungen und insbesondere die Verhinderung einer nachträglichen Abrechnung der Ehe (OLG Oldenburg, Urteil vom 01.03.2005, 12 U 116/04, FamRZ 2005, 1837, 1838; Staudinger-Voppel (2018), § 1360b BGB Rn. 5 m.w.N.; ).
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