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   OLG Oldenburg, 01.06.2011 - 12 W 143/11   

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https://dejure.org/2011,34716
OLG Oldenburg, 01.06.2011 - 12 W 143/11 (https://dejure.org/2011,34716)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 01.06.2011 - 12 W 143/11 (https://dejure.org/2011,34716)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 01. Juni 2011 - 12 W 143/11 (https://dejure.org/2011,34716)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 127a BGB; § 1585c BGB
    Vereinbarungen zum nachehelichen Unterhalt können in isolierten Familienverfahren vor Rechtskraft der Scheidung in Form eines gerichtlichen Vergleichs formwirksam abgeschlossen werden; Formwirksamkeit einer in isoliertem Familienverfahren vor Rechtskraft der Scheidung in ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vereinbarungen zum nachehelichen Unterhalt können in isolierten Familienverfahren vor Rechtskraft der Scheidung in Form eines gerichtlichen Vergleichs formwirksam abgeschlossen werden; Formwirksamkeit einer in isoliertem Familienverfahren vor Rechtskraft der Scheidung in ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1585c S. 2, 3; BGB § 127a
    Anforderungen an die Form eines vor Rechtskraft der Scheidung geschlossenen Vergleichs über nachehelichen Unterhalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 2011, 1424
  • FamRZ 2011, 1738
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 26.02.2014 - XII ZB 365/12

    Familiensache: Formwahrung bei Protokollierung einer Vereinbarung zum

    Nach anderer Auffassung ist die Frage zu bejahen, weil die Möglichkeit einer Beurkundung entsprechend § 127 a BGB durch die Regelung in § 1585 c Satz 3 BGB nicht eingeschränkt worden sei (OLG Oldenburg FamRZ 2011, 1738; Wendl/Wönne Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 6 Rn. 612; MünchKommBGB/Maurer 6. Aufl. § 1585 c Rn. 8 f.;Göhler-Schlicht FF 2008, 143; Borth Praxis des Unterhaltsrechts 2. Aufl. Rn. 853; Billhardt FamRZ 2008, 748).
  • OLG Oldenburg, 31.05.2012 - 14 UF 22/12

    Wirksamkeit eines im Verfahren auf Kindes- und Trennungsunterhalt protokollierten

    Die andere Ansicht dagegen betrachtet § 1585 c Satz 3 BGB nur als Klarstellung für die grundsätzliche Regelung, dass die vom Gesetz geforderte notarielle Beurkundung bei einem gerichtlichen Vergleich stets durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes Protokoll ersetzt wird (OLG Oldenburg, Beschluss vom 1. Juni 2011, 12 W 143/11 = FamRZ 2011, 1738-1739 zur Frage, ob im Trennungsunterhaltsverfahren ein gerichtlicher Vergleich zum nachehelichen Unterhalt mit Übertragung eines Miteigentums an einem Hausgrundstück formwirksam ist); Borth in Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, Rn. 1433 zu Teil IV; 6. Aufl. 2010; Maurer in Münchener Kommentar, Rn. 9, 10 zu § 1585 c BGB, 5. Aufl. 2010; Wönne in Wendl/Staudigl/Dose, Rn. 612 zu § 6, 8. Aufl. 2011 unter Aufgabe der noch in der Vorausgabe vertretenen Auffassung; Billhardt, FamRZ 2008, Seite 748; wohl auch Palandt/Brudermüller, Rn. 5 zu § 1585 c BGB, 71. Aufl. 2012 mit Hinweis auf die Erfordernisse in der Praxis; vgl. zum Meinungsstand auch Steiniger/Viefhues FPR 2009, Seite 114 ff.).
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