Rechtsprechung
OLG Oldenburg, 02.01.2018 - 4 UF 135/17 |
Zitiervorschläge
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Kurzfassungen/Presse (6)
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Kinderunterhalt: Kinder haben einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt bei Studium nach Ausbildung
- raheinemann.de (Kurzinformation)
Reichweite des Ausbildungsunterhalts für volljährige Kinder
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Anspruch auf Ausbildungsunterhalt bei Volljährigen
- haerlein.de (Kurzinformation)
Haben volljährige Kinder auch nach Abschluss einer Ausbildung noch einen Anspruch gegen die Eltern?
- anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)
Ausbildungsunterhalt trotz abgeschlossener Berufsausbildung des Kindes
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Ausbildungsunterhalt: Bei sinnvoller Ergänzung von Ausbildung und Studium müssen Eltern auch für Kosten des Studiums aufkommen - BAföG-Amt darf sich gezahlten Vorschuss von den Eltern wiederholen
Verfahrensgang
- AG Cloppenburg, 25.07.2017 - 11 F 287/17
- OLG Oldenburg, 15.11.2017 - 4 UF 135/17
- OLG Oldenburg, 02.01.2018 - 4 UF 135/17
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 17.05.2006 - XII ZR 54/04
Umfang des Anspruchs von Kindern auf Ausbildungsunterhalt
Auszug aus OLG Oldenburg, 02.01.2018 - 4 UF 135/17
Für den Ausbildungsgang Realschulabschluss-Lehre-Fachoberschule-Fachhochschulstudium sei in Übereinstimmung mit der BGH-Rechtsprechung ausnahmsweise eine Verpflichtung der Eltern zur Zahlung von Ausbildungsunterhalt anzunehmen, wenn bei Beginn der praktischen Ausbildung erkennbar eine Weiterbildung einschließlich des späteren Studium angestrebt wurde oder wenn die Aufnahme des Studiums der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich die Unterhaltsverpflichtung in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält (BGH, Urteil vom 17.05.2006, Az.: XII ZR 54/04, zit. Juris). - BGH, 08.03.2017 - XII ZB 192/16
Kindesunterhalt: Ausbildungsunterhalt in den sogenannten …
Auszug aus OLG Oldenburg, 02.01.2018 - 4 UF 135/17
Es reicht dabei aus, dass der Studienentschluss nicht von vornherein, sondern erst nach Beendigung der praktischen Ausbildung gefasst wird (BGH, Beschluss vom 08.03.2017, Az.: XII ZB 192/16 zit. juris).