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OLG Oldenburg, 02.04.1987 - 10 WLW 2/87 |
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- OLG Oldenburg, 12.09.1985 - 10 Wlw 31/84
Auszug aus OLG Oldenburg, 02.04.1987 - 10 WLW 2/87
Wie der Senat in seinem Beschluß vom 12. September 1985 (NdsRpfl 1985, 277) und unter Bezugnahme darauf in dem Beschluß vom 5. Juni 1986 - (10 WLw 17/85 - n.v.) ausgeführt hat, wird ein hoferbenberechtigter Abkömmling, dem die Bewirtschaftung eines Hofes nach § 6 Abs. 1 HöfeO übertragen ist, von der Hoferbfolge nicht iSv § 7 Abs. 2 S. 1 HöfeO ausgeschlossen, wenn der Erblasser nach der Übertragung bestimmt, daß der Übernehmer lebenslanger Hofvorerbe sein solle.Von dieser Rechtsauffassung abzuweichen besteht kein Anlaß, zumal der Bundesgerichtshof die Rechtsbeschwerde in dem Falle des Oberlandesgerichts Oldenburg (10 WLw 31/84 - AgrarR 1986, 57) mit der Begründung als unzulässig verworfen hat, daß eine Abweichung der Senatsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes nicht dargelegt sei.
- BGH, 18.04.1956 - IV ZB 18/56
Vorbescheid im Erbscheinverfahren - §§ 2353, 2359 BGB, § 19 FGG
Auszug aus OLG Oldenburg, 02.04.1987 - 10 WLW 2/87
Ein Vorbescheid, der wie in dem vorliegenden Fall bei zweifelhafter Rechtslage die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses mit bestimmtem Inhalt ankündigt, ist beschwerdefähig (vgl. BGHZ 20, 255). - OLG Hamm, 18.06.1985 - 10 Wlw 17/85
Auszug aus OLG Oldenburg, 02.04.1987 - 10 WLW 2/87
Wie der Senat in seinem Beschluß vom 12. September 1985 (NdsRpfl 1985, 277) und unter Bezugnahme darauf in dem Beschluß vom 5. Juni 1986 - (10 WLw 17/85 - n.v.) ausgeführt hat, wird ein hoferbenberechtigter Abkömmling, dem die Bewirtschaftung eines Hofes nach § 6 Abs. 1 HöfeO übertragen ist, von der Hoferbfolge nicht iSv § 7 Abs. 2 S. 1 HöfeO ausgeschlossen, wenn der Erblasser nach der Übertragung bestimmt, daß der Übernehmer lebenslanger Hofvorerbe sein solle.
- OLG Köln, 26.09.2006 - 23 WLw 3/06
Ausschluss der Hofeigenschaft bei Übertragung von Wohnungs- und …
Die Rechtsprechung ist, soweit ersichtlich, einhellig der Auffassung, dass durch die Begründung von Wohnungs- und Miteigentum an der Hofstelle die Hofeigenschaft jedenfalls dann entfällt, wenn der Hofeigentümer Wohnungs- und Teileigentum an der Hofstelle nicht nur begründet, sondern einen Wohnungs- und Miteigentumsanteil auf einen Dritten auch überträgt (OLG Oldenburg AgrarR 1993, 326 mit kritischer Anmerkung Bendel = Rechtspfleger 1993, 149 mit zustimmender Anmerkung Hornung = RdL 1993, 322 = NJW-RR 1993, 1235; OLG Hamm AgrarR 1991, 130, 131; AG Warendorf AgrarR 1987, 272;… zustimmend Lange/WVf/Lüdtke-Handjery, HöfeO, 10. Auflage, § 1 Rn. 30).Das Grundstück ist nicht von untergeordneter Bedeutung, sondern für den Hof in der Regel wirtschaftlich lebensnotwendig (zutreffend AG Warendorf AgrarR 1987, 272).