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   OLG Oldenburg, 02.04.2001 - 11 U 39/00   

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https://dejure.org/2001,8315
OLG Oldenburg, 02.04.2001 - 11 U 39/00 (https://dejure.org/2001,8315)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 02.04.2001 - 11 U 39/00 (https://dejure.org/2001,8315)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 02. April 2001 - 11 U 39/00 (https://dejure.org/2001,8315)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    GmbH in Gründung: Handelndenhaftung für Verträge bei späterer Handelsregistereintragung der GmbH unter anderem Namen

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 11 Abs. 2 GmbHG ; § 179 BGB
    Firma; GmbH; Firmenbezeichnung; Schutzzweck; Namensidentität; Firmenname; Eintragung; Handelsregister; Identisch

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Firma; GmbH; Firmenbezeichnung; Schutzzweck; Namensidentität; Firmenname; Eintragung; Handelsregister; Identisch

  • Judicialis

    GmbHG § 11 Abs. 2; ; BGB § 179

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbHG § 11 Abs. 2; BGB § 179
    GmbH vor Eintragung - Haftung - fehlende Namensidentität

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2001, 811
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 16.03.1981 - II ZR 59/80

    Erlöschen der Handelndenhaftung

    Auszug aus OLG Oldenburg, 02.04.2001 - 11 U 39/00
    Sinn und Zweck des § 11 Abs. 2 GmbHG ist es vorrangig, dem Gläubiger einen Ausgleich dafür zu geben, daß die Kapitalgrundlagen der zunächst haftenden Vorgesellschaft noch nicht im gleichen Maße wie bei der eingetragenen GmbH gerichtlich kontrolliert, bekannt gemacht und durch zwingende Schutzvorschriften abgesichert sind (OLG Koblenz, GmbHR 1989, 374; BGH NJW 1981, 1452).

    Denn nunmehr wird der Zweck der Norm (Gläubigerschutz) durch die erfolgte Registerkontrolle erfüllt (BGHZ 80, 182, 185; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 15. Aufl., § 11 Rdnr. 16).

  • OLG Koblenz, 19.01.1989 - 6 U 1221/87

    Haftung des Geschäftsführers gem. § 11 Abs. 2 GmbHG

    Auszug aus OLG Oldenburg, 02.04.2001 - 11 U 39/00
    Sinn und Zweck des § 11 Abs. 2 GmbHG ist es vorrangig, dem Gläubiger einen Ausgleich dafür zu geben, daß die Kapitalgrundlagen der zunächst haftenden Vorgesellschaft noch nicht im gleichen Maße wie bei der eingetragenen GmbH gerichtlich kontrolliert, bekannt gemacht und durch zwingende Schutzvorschriften abgesichert sind (OLG Koblenz, GmbHR 1989, 374; BGH NJW 1981, 1452).

    Denn auf die richtige Firmenbezeichnung erstreckt sich der Schutzzweck des § 11 Abs. 2 GmbHG nicht (vgl. OLG Koblenz GmbHR 1989, 374, 375).

  • BGH, 04.03.1996 - II ZR 123/94

    Haftung der Gesellschafter einer Vor-GmbH

    Auszug aus OLG Oldenburg, 02.04.2001 - 11 U 39/00
    Zum anderen müßte zumindest die Eröffnung des Konkursverfahrens abgewartet werden (BGH ZIP 1996, 590, 592 - Vorlagebeschluß hinfällig durch ZIP 1996, 1548), bevor (für die Vorgesellschaft) eine Außenhaftung angenommen wird.
  • BGH, 27.01.1997 - II ZR 123/94

    Haftung der Gesellschafter einer Vor-GmbH; Rechtsnatur der Verlustdeckungshaftung

    Auszug aus OLG Oldenburg, 02.04.2001 - 11 U 39/00
    Die Verlusthaftung ist ebenso wie die Vorbelastungs(Unterbilanz)Haftung eine Innenhaftung (BGHZ 134, 333 ff.).
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