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   OLG Oldenburg, 02.08.2021 - 12 W 99/19   

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https://dejure.org/2021,39641
OLG Oldenburg, 02.08.2021 - 12 W 99/19 (https://dejure.org/2021,39641)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 02.08.2021 - 12 W 99/19 (https://dejure.org/2021,39641)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 02. August 2021 - 12 W 99/19 (https://dejure.org/2021,39641)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 6 Abs. 1 PStG; § 9 Abs. 1 PStG; § 9 Abs. 2 PStG; § 12 Abs. 2 PStG; § 13 Abs. 1 PStG; § 49 Abs. 1 PStG; (1992) ; § 3 AsylVfG; (1992) ; § 4 AsylVfG; (1992) ; § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG
    Zulässigkeit der Beurkundung der Eheschließung eines anerkannten Flüchtlings unter Hinzufügung von Zweifelszusätzen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Im Unterschied zur Beurkundung anderer Personenstandsfälle, wie Geburt oder Sterbefall, ist es im Falle der Eheschließung nicht ausreichend, Personenstandsdaten der Betroffenen unter Hinzufügung von Zweifelszusätzen zu beurkunden. Können die Ehewilligen ihre Identität ...

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit der Beurkundung der Eheschließung eines anerkannten Flüchtlings unter Hinzufügung von Zweifelszusätzen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Oldenburg - 93 III 2/19
  • OLG Oldenburg, 02.08.2021 - 12 W 99/19
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Düsseldorf, 01.12.2017 - 3 Wx 232/16

    Voraussetzungen der Eheschließung einer eingebürgerten Irakerin; Anforderungen an

    Auszug aus OLG Oldenburg, 02.08.2021 - 12 W 99/19
    Können die Ehewilligen ihre Identität nicht durch öffentliche Urkunden nachweisen oder ist ihnen die Beschaffung von Urkunden nicht zuzumuten, gebietet es letztlich die grundrechtlich über Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Eheschließungsfreiheit, dass erforderliche Nachweise auch durch eidesstattliche Versicherungen der Betroffenen bzw. dritter Personen geführt werden können (Anschluss an OLG Frankfurt, Beschl. v. 18.06.2015, Az. 20 W 137/15; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 01.12.2017, Az. 3 Wx 232/16).

    Besteht diese Möglichkeit nicht oder ist eine Beschaffung von urkundlichen Nachweisen den Betroffenen nicht zumutbar, gebietet es aber letztlich die grundrechtlich über Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Eheschließungsfreiheit, dass die erforderlichen Nachweise auch durch eidesstattliche Versicherungen der Betroffenen bzw. dritter Personen geführt werden können (OLG Düsseldorf, StAZ 2018, 284, zit. aus juris RN 23; OLG Frankfurt, a.a.O., RN 14).

  • OLG Frankfurt, 18.06.2015 - 20 W 137/15

    Keine pauschale Ablehnung der Mitwirkung des Standesamts bei der Eheschließlung

    Auszug aus OLG Oldenburg, 02.08.2021 - 12 W 99/19
    Können die Ehewilligen ihre Identität nicht durch öffentliche Urkunden nachweisen oder ist ihnen die Beschaffung von Urkunden nicht zuzumuten, gebietet es letztlich die grundrechtlich über Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Eheschließungsfreiheit, dass erforderliche Nachweise auch durch eidesstattliche Versicherungen der Betroffenen bzw. dritter Personen geführt werden können (Anschluss an OLG Frankfurt, Beschl. v. 18.06.2015, Az. 20 W 137/15; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 01.12.2017, Az. 3 Wx 232/16).

    Sie darf nicht als Mittel zur Vereinfachung oder Abkürzung des Verfahrens eingesetzt werden (OLG Frankfurt, Beschl. v. 18.06.2015, Az. 20 W 137/15, juris RN 14; Gaaz/Bornhofen, PStG (4. Aufl.) § 9 RN 60, § 12 RN 28).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2016 - 18 A 951/15

    Zumutbarkeit der Vorsprache eines subsidiär Schutzberechtigten bei den nationalen

    Auszug aus OLG Oldenburg, 02.08.2021 - 12 W 99/19
    Bei Personen mit diesem Schutzstatus ist daher individuell zu prüfen, ob ihnen eine Kontaktaufnahme mit den Auslandsvertretungen ihres Heimatstaates zugemutet werden kann (vgl. OVG NRW, NVwZ-RR 2016, 678, RN 6; BayVGH NVwZ-RR 2019, 484, RN 10ff; HessOVG InfAuslR 2020, 131, RN 8; jw.
  • BGH, 17.05.2017 - XII ZB 126/15

    Personenstandsverfahren: Eigenständige Überprüfung der Identität einer

    Auszug aus OLG Oldenburg, 02.08.2021 - 12 W 99/19
    Diese sind gehalten, sich einen unmittelbaren Eindruck zu verschaffen, wozu neben der Einholung der eidesstattlichen Versicherung auch die persönliche Anhörung der Betroffenen und die Beiziehung der Ausländerakten in Betracht zu ziehen sind (vgl. BGH, MDR 2017, 823, zit. aus juris, RN 24).
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