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   OLG Oldenburg, 03.11.2022 - 1 Ss 215/22   

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OLG Oldenburg, 03.11.2022 - 1 Ss 215/22 (https://dejure.org/2022,33260)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 03.11.2022 - 1 Ss 215/22 (https://dejure.org/2022,33260)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 03. November 2022 - 1 Ss 215/22 (https://dejure.org/2022,33260)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW

    (1977) § 370 AO; § 261 StPO
    Urteilsausführungen im Steuerstrafrecht

  • strafrechtsiegen.de

    Steuerhinterziehung - Anforderungen an Feststellungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO 1977 § 370 ; StPO § 261
    Zur notwendigen Darstellung der getroffenen Feststellungen - auch im Falle des Geständnisses - bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung

  • rechtsportal.de

    AO 1977 § 370 ; StPO § 261
    Anforderungen an die Feststellungen bei Verurteilung wegen Steuerhinterziehung

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Verurteilung wegen Steuerhinterziehung - Anforderungen an die Urteilsgründe

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 09.06.2004 - 5 StR 579/03

    Steuerhinterziehung (Rechtsanwendung und Berechnungsdarstellung des Richters:

    Auszug aus OLG Oldenburg, 03.11.2022 - 1 Ss 215/22
    Zwar kann ausnahmsweise die Darstellung der Berechnung der hinterzogenen Steuern - wie hier - verkürzt und ergebnisbezogen erfolgen, wenn der Angeklagte in diesem Punkt geständig und zudem sachkundig genug gewesen ist, die steuerlichen Auswirkungen seines Verhaltens zu erkennen und die hinterzogenen Steuern selbst zu berechnen (st.Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 09.06.2004 - 5 StR 579/03, NStZ 2004, 577 ; Beschluss vom 13.12.2005 - 5 StR 725/05, NStZ 2005, 634 ; Beschluss vom 24.05.2017 - 1 StR 176/17, NStZ 2018, 341; Senat a.a.O.).

    Um dem neuen Tatgericht insgesamt widerspruchsfreie neue Feststellungen sowie eine erneute Schätzung der Besteuerungsgrundlagen zu ermöglichen, hebt der Senat die Feststellungen insgesamt auf (vgl. BGH, Beschluss vom 09.06.2004 - 5 StR 579/03, NStZ 2004, 577 ; Beschluss vom 06.02.2014 - 1 StR 214/14, NStZ 2015, 281 ; Beschluss vom 06.04.2016 - 1 StR 523/15, NStZ 2016, 728 ; Senat a.a.O.).

  • BGH, 06.10.2014 - 1 StR 214/14

    Steuerhinterziehung (Ermittlung des Steuerschadens durch Schätzung: Anforderungen

    Auszug aus OLG Oldenburg, 03.11.2022 - 1 Ss 215/22
    Die Revision des Angeklagten hat - ohne dass es auf die daneben erhobene Verfahrensrüge ankommt - bereits auf die Sachrüge hin Erfolg, weil die zum Schuld- und Strafausspruch getroffenen Feststellungen sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht standhalten; das Urteil leidet an einem durchgreifenden Darstellungsmangel (vgl. BGH, Beschluss vom 06.10.2014 - 1 StR 214/14, NStZ 2015, 281; Senat, Beschluss vom 29.09.2020 - 1 Ss 155/20 [n.v.]).

    Um dem neuen Tatgericht insgesamt widerspruchsfreie neue Feststellungen sowie eine erneute Schätzung der Besteuerungsgrundlagen zu ermöglichen, hebt der Senat die Feststellungen insgesamt auf (vgl. BGH, Beschluss vom 09.06.2004 - 5 StR 579/03, NStZ 2004, 577 ; Beschluss vom 06.02.2014 - 1 StR 214/14, NStZ 2015, 281 ; Beschluss vom 06.04.2016 - 1 StR 523/15, NStZ 2016, 728 ; Senat a.a.O.).

  • BGH, 12.05.2009 - 1 StR 718/08

    Anforderungen an die Feststellung und die Beweiswürdigung von

    Auszug aus OLG Oldenburg, 03.11.2022 - 1 Ss 215/22
    Vielmehr lassen die Ausführungen besorgen, dass sich der Tatrichter bei der Verkürzungsberechnung auf die Angaben der Finanzbeamten verlassen hat, ohne eine eigenständige - weil ihm obliegende Rechtsanwendung - Steuerberechnung durchzuführen (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2009 - 1 StR 718/08, NJW 2009, 2546 ).

    Zum anderen bezog sich - nicht zuletzt angesichts der steuerlichen Laienhaftigkeit des Angeklagten - dessen Geständnis nur auf das "reine Zahlenwerk" (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2009 - 1 StR 718/08, NJW 2009, 2546 ).

  • BGH, 15.06.2005 - 2 StR 30/05

    Betrug im Lastschriftverfahren (konkludente Täuschung über

    Auszug aus OLG Oldenburg, 03.11.2022 - 1 Ss 215/22
    Zwar kann ausnahmsweise die Darstellung der Berechnung der hinterzogenen Steuern - wie hier - verkürzt und ergebnisbezogen erfolgen, wenn der Angeklagte in diesem Punkt geständig und zudem sachkundig genug gewesen ist, die steuerlichen Auswirkungen seines Verhaltens zu erkennen und die hinterzogenen Steuern selbst zu berechnen (st.Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 09.06.2004 - 5 StR 579/03, NStZ 2004, 577 ; Beschluss vom 13.12.2005 - 5 StR 725/05, NStZ 2005, 634 ; Beschluss vom 24.05.2017 - 1 StR 176/17, NStZ 2018, 341; Senat a.a.O.).
  • BGH, 28.05.2020 - 3 StR 99/19

    Revisionsrechtliche Geltendmachung einer rechtstaatswidrigen

    Auszug aus OLG Oldenburg, 03.11.2022 - 1 Ss 215/22
    Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass allein schon der Zeitablauf zwischen Erlass des erstinstanzlichen Urteils am 15. September 2020 sowie dem Erlass des zweitinstanzlichen Urteils am 4. Juli 2022 dem neuen Tatrichter Anlass geben wird, die bisherige Dauer des Verfahrens nicht nur unter strafzumessungsrechtlichen Gesichtspunkten, sondern auch unter dem Aspekt einer möglichen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung in den Blick zu nehmen, weil ansonsten ein sachlichrechtlich zu beanstandender Erörterungsmangel zu besorgen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11.11.2004 - 5 StR 376/03, BGHSt 49, 342 = NJW 2005, 518; Beschluss vom 13.12.2006 - 5 StR 315/06, NStZ-RR 2007, 71; Beschluss vom 06.12.2007 - 5 StR 478/07, juris Rn. 5; Beschluss vom 28.05.2020 - 3 StR 99/19, juris Rn. 24; Senat, Beschlüsse vom 08.03.2022 - 1 Ss 32/22 und 24.03.2022 - 1 Ss 51/22 [jew. n.v.]).
  • BGH, 24.05.2017 - 1 StR 176/17

    Steuerhinterziehung (erforderliche Feststellungen zu den verkürzten Steuern und

    Auszug aus OLG Oldenburg, 03.11.2022 - 1 Ss 215/22
    Zwar kann ausnahmsweise die Darstellung der Berechnung der hinterzogenen Steuern - wie hier - verkürzt und ergebnisbezogen erfolgen, wenn der Angeklagte in diesem Punkt geständig und zudem sachkundig genug gewesen ist, die steuerlichen Auswirkungen seines Verhaltens zu erkennen und die hinterzogenen Steuern selbst zu berechnen (st.Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 09.06.2004 - 5 StR 579/03, NStZ 2004, 577 ; Beschluss vom 13.12.2005 - 5 StR 725/05, NStZ 2005, 634 ; Beschluss vom 24.05.2017 - 1 StR 176/17, NStZ 2018, 341; Senat a.a.O.).
  • BGH, 13.12.2006 - 5 StR 315/06

    Berücksichtigung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung von Amts wegen

    Auszug aus OLG Oldenburg, 03.11.2022 - 1 Ss 215/22
    Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass allein schon der Zeitablauf zwischen Erlass des erstinstanzlichen Urteils am 15. September 2020 sowie dem Erlass des zweitinstanzlichen Urteils am 4. Juli 2022 dem neuen Tatrichter Anlass geben wird, die bisherige Dauer des Verfahrens nicht nur unter strafzumessungsrechtlichen Gesichtspunkten, sondern auch unter dem Aspekt einer möglichen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung in den Blick zu nehmen, weil ansonsten ein sachlichrechtlich zu beanstandender Erörterungsmangel zu besorgen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11.11.2004 - 5 StR 376/03, BGHSt 49, 342 = NJW 2005, 518; Beschluss vom 13.12.2006 - 5 StR 315/06, NStZ-RR 2007, 71; Beschluss vom 06.12.2007 - 5 StR 478/07, juris Rn. 5; Beschluss vom 28.05.2020 - 3 StR 99/19, juris Rn. 24; Senat, Beschlüsse vom 08.03.2022 - 1 Ss 32/22 und 24.03.2022 - 1 Ss 51/22 [jew. n.v.]).
  • BGH, 06.04.2016 - 1 StR 523/15

    Steuerhinterziehung (Schätzung der hinterzogenen Steuern: Voraussetzung der

    Auszug aus OLG Oldenburg, 03.11.2022 - 1 Ss 215/22
    Um dem neuen Tatgericht insgesamt widerspruchsfreie neue Feststellungen sowie eine erneute Schätzung der Besteuerungsgrundlagen zu ermöglichen, hebt der Senat die Feststellungen insgesamt auf (vgl. BGH, Beschluss vom 09.06.2004 - 5 StR 579/03, NStZ 2004, 577 ; Beschluss vom 06.02.2014 - 1 StR 214/14, NStZ 2015, 281 ; Beschluss vom 06.04.2016 - 1 StR 523/15, NStZ 2016, 728 ; Senat a.a.O.).
  • BGH, 11.11.2004 - 5 StR 376/03

    Abgrenzung von Sachrüge und Verfahrensrüge beim Recht auf

    Auszug aus OLG Oldenburg, 03.11.2022 - 1 Ss 215/22
    Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass allein schon der Zeitablauf zwischen Erlass des erstinstanzlichen Urteils am 15. September 2020 sowie dem Erlass des zweitinstanzlichen Urteils am 4. Juli 2022 dem neuen Tatrichter Anlass geben wird, die bisherige Dauer des Verfahrens nicht nur unter strafzumessungsrechtlichen Gesichtspunkten, sondern auch unter dem Aspekt einer möglichen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung in den Blick zu nehmen, weil ansonsten ein sachlichrechtlich zu beanstandender Erörterungsmangel zu besorgen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11.11.2004 - 5 StR 376/03, BGHSt 49, 342 = NJW 2005, 518; Beschluss vom 13.12.2006 - 5 StR 315/06, NStZ-RR 2007, 71; Beschluss vom 06.12.2007 - 5 StR 478/07, juris Rn. 5; Beschluss vom 28.05.2020 - 3 StR 99/19, juris Rn. 24; Senat, Beschlüsse vom 08.03.2022 - 1 Ss 32/22 und 24.03.2022 - 1 Ss 51/22 [jew. n.v.]).
  • BGH, 06.12.2007 - 5 StR 478/07

    Berücksichtigung einer Verletzung des Rechts auf Verfahrensbeschleunigung auf die

    Auszug aus OLG Oldenburg, 03.11.2022 - 1 Ss 215/22
    Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass allein schon der Zeitablauf zwischen Erlass des erstinstanzlichen Urteils am 15. September 2020 sowie dem Erlass des zweitinstanzlichen Urteils am 4. Juli 2022 dem neuen Tatrichter Anlass geben wird, die bisherige Dauer des Verfahrens nicht nur unter strafzumessungsrechtlichen Gesichtspunkten, sondern auch unter dem Aspekt einer möglichen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung in den Blick zu nehmen, weil ansonsten ein sachlichrechtlich zu beanstandender Erörterungsmangel zu besorgen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11.11.2004 - 5 StR 376/03, BGHSt 49, 342 = NJW 2005, 518; Beschluss vom 13.12.2006 - 5 StR 315/06, NStZ-RR 2007, 71; Beschluss vom 06.12.2007 - 5 StR 478/07, juris Rn. 5; Beschluss vom 28.05.2020 - 3 StR 99/19, juris Rn. 24; Senat, Beschlüsse vom 08.03.2022 - 1 Ss 32/22 und 24.03.2022 - 1 Ss 51/22 [jew. n.v.]).
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