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   OLG Oldenburg, 03.12.2015 - 1 Ws 513/15   

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https://dejure.org/2015,36316
OLG Oldenburg, 03.12.2015 - 1 Ws 513/15 (https://dejure.org/2015,36316)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 03.12.2015 - 1 Ws 513/15 (https://dejure.org/2015,36316)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 03. Dezember 2015 - 1 Ws 513/15 (https://dejure.org/2015,36316)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kein Prozess gegen früheren Oberstaatsanwalt

  • anwaltverein-aurich.de (Pressemitteilung)

    Kein Prozess gegen früheren Oberstaatsanwalt

  • noz.de (Pressemeldung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 03.09.2015)

    Fall Niels H.: Rechtsstreit um Staatsanwalt geht weiter - Beschwerde eingelegt

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 29.10.1992 - 4 StR 353/92

    Rechtsbeugung eines Staatsanwalts bei Verwendung von Geldbußen zur

    Auszug aus OLG Oldenburg, 03.12.2015 - 1 Ws 513/15
    Rechtsbeugung kann zwar auch durch Verletzung von Verfahrensrecht begangen werden (BGH, Urteile v. 29.10.1992, 4 StR 353/92, BGHSt 38, 381; sowie v. 05.12.1996, 1 StR 376/96, BGHSt 42, 343).

    Vielmehr indizieren die Einordnung der Rechtsbeugung als Verbrechenstatbestand und die gemäß § 24 Nr. 1 DRiG, § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG im Falle einer Verurteilung kraft Gesetzes eintretende Beendigung des Richter- oder Beamtenverhältnisses die Schwere des Unwerturteils (BGH, Urteile v. 29.10.1992, 4 StR 353/92, BGHSt 38, 381; v. 29.10.2009, 4 StR 97/09, NStZ-RR 2010, 310; und v. 18.07.2013, 4 StR 84/13, NStZ 2013, 655).

  • BGH, 18.07.2013 - 4 StR 84/13

    Rechtsbeugung (Leitung einer Rechtssache: Maßnahmen nach Erlass der Entscheidung;

    Auszug aus OLG Oldenburg, 03.12.2015 - 1 Ws 513/15
    Vielmehr indizieren die Einordnung der Rechtsbeugung als Verbrechenstatbestand und die gemäß § 24 Nr. 1 DRiG, § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG im Falle einer Verurteilung kraft Gesetzes eintretende Beendigung des Richter- oder Beamtenverhältnisses die Schwere des Unwerturteils (BGH, Urteile v. 29.10.1992, 4 StR 353/92, BGHSt 38, 381; v. 29.10.2009, 4 StR 97/09, NStZ-RR 2010, 310; und v. 18.07.2013, 4 StR 84/13, NStZ 2013, 655).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfasst § 339 StGB deshalb nur den Rechtsbruch als elementaren Verstoß gegen die Rechtspflege, bei dem sich der Amtsträger bewusst in schwerwiegender Weise zugunsten oder zum Nachteil einer Partei vom Gesetz entfernt und sein Handeln als Organ des Staates statt an Recht und Gesetz an seinen eigenen Maßstäben ausrichtet (vgl. nur BGH, Beschluss v. 07.07.2010, 5 StR 555/09, NStZ 2011, 52; Urteil v. 18.07.2013, 4 StR 84/13, NStZ 2013, 655, m.w.N.).

  • BGH, 13.05.2015 - 3 StR 498/14

    Rechtsbeugung (Sperrwirkung; nachträgliches Abändern der Ratenhöhe bei

    Auszug aus OLG Oldenburg, 03.12.2015 - 1 Ws 513/15
    Denn nach der jedenfalls bislang vom Bundesgerichtshof vertretenen Auffassung kommt dieser Vorschrift zum Schutz der Unabhängigkeit der Rechtspflege eine Sperrwirkung in dem Sinne zu, dass eine Verurteilung wegen einer Tätigkeit bei der Leitung einer Rechtssache - wozu auch die staatsanwaltschaftliche Ermittlungstätigkeit gehört (vgl. Fischer, StGB., 62. Aufl., § 339 Rz. 6) - nach anderen Vorschriften nur dann möglich ist, wenn die Voraussetzungen des § 339 StGB gegeben sind (vgl. Fischer, StGB., 62. Aufl., § 339 Rz. 48 m.w.N.; einschränkend - allerdings ausdrücklich nicht für den Fall der Strafvereitelung - wohl BGH, Urteil v. 13.05.2015, 3 StR 498/14, bei juris).

    Bei einem Verstoß gegen Verfahrensrecht kann neben dessen Ausmaß und Schwere insbesondere auch Bedeutung erlangen, welche Folgen dieser für die Partei hatte, inwieweit die Entscheidung materiell rechtskonform blieb und von welchen Motiven sich der die Rechtssache Leitende leiten ließ (vgl. BGH, Urteil v. 13.05.2015, 3 StR 498/14, bei juris, m.w.N.).

  • BGH, 29.10.2009 - 4 StR 97/09

    Rechtsbeugung (Erfordernis des elementaren Rechtsbruchs; Beachtung der

    Auszug aus OLG Oldenburg, 03.12.2015 - 1 Ws 513/15
    Hieraus folgt, dass eine Verurteilung des eine Rechtssache Leitenden - hier des ermittelnden Staatsanwalts - wegen Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB) nicht in Betracht kommt, wenn nicht auch eine Rechtsbeugung vorliegt (vgl. BGH, Urteil v. 29.10.2009, 4 StR 97/09, NStZ-RR 2010, 310).

    Vielmehr indizieren die Einordnung der Rechtsbeugung als Verbrechenstatbestand und die gemäß § 24 Nr. 1 DRiG, § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG im Falle einer Verurteilung kraft Gesetzes eintretende Beendigung des Richter- oder Beamtenverhältnisses die Schwere des Unwerturteils (BGH, Urteile v. 29.10.1992, 4 StR 353/92, BGHSt 38, 381; v. 29.10.2009, 4 StR 97/09, NStZ-RR 2010, 310; und v. 18.07.2013, 4 StR 84/13, NStZ 2013, 655).

  • BGH, 04.09.2001 - 5 StR 92/01

    Rechtsbeugung durch Verfahrensverzögerung (Fall Schill)

    Auszug aus OLG Oldenburg, 03.12.2015 - 1 Ws 513/15
    Auf den Maßstab (bloßer) Unvertretbarkeit darf dabei schon im Interesse der Rechtssicherheit nicht abgestellt werden (BGH, Urteil v. 04.09.2001, 5 StR 92/01, BGHSt 47, 105).
  • BGH, 05.12.1996 - 1 StR 376/96

    Anforderungen an den subjektiven Tatbestand der Rechtsbeugung; Rechtsbeugung

    Auszug aus OLG Oldenburg, 03.12.2015 - 1 Ws 513/15
    Rechtsbeugung kann zwar auch durch Verletzung von Verfahrensrecht begangen werden (BGH, Urteile v. 29.10.1992, 4 StR 353/92, BGHSt 38, 381; sowie v. 05.12.1996, 1 StR 376/96, BGHSt 42, 343).
  • BGH, 12.02.2004 - 3 StR 185/03

    Zeugnisverweigerungsrecht (teilweises Gebrauchmachen; Zustimmung zur Verwendung

    Auszug aus OLG Oldenburg, 03.12.2015 - 1 Ws 513/15
    Denn angesichts des durch das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend dargestellten höheren Beweiswertes einer richterlichen Vernehmung (vgl. BGH, Urteil v. 12.02.2004, 3 StR 185/03, BGHSt 49, 72) einerseits und des Umstandes andererseits, dass es sich bei den Zeugen um verurteilte Straftäter handelte, die sich - was jedenfalls nicht auszuschließen ist - von ihren Angaben auch Vorteile im Rahmen der gegen sie laufenden Strafvollstreckung versprachen, erscheint das Vorgehen des Angeschuldigten nicht einmal unvertretbar.
  • BGH, 07.07.2010 - 5 StR 555/09

    Verurteilungen eines Richters und eines Staatsanwalts wegen Rechtsbeugung

    Auszug aus OLG Oldenburg, 03.12.2015 - 1 Ws 513/15
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfasst § 339 StGB deshalb nur den Rechtsbruch als elementaren Verstoß gegen die Rechtspflege, bei dem sich der Amtsträger bewusst in schwerwiegender Weise zugunsten oder zum Nachteil einer Partei vom Gesetz entfernt und sein Handeln als Organ des Staates statt an Recht und Gesetz an seinen eigenen Maßstäben ausrichtet (vgl. nur BGH, Beschluss v. 07.07.2010, 5 StR 555/09, NStZ 2011, 52; Urteil v. 18.07.2013, 4 StR 84/13, NStZ 2013, 655, m.w.N.).
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