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   OLG Oldenburg, 07.03.2019 - 11 UF 7/19   

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https://dejure.org/2019,67758
OLG Oldenburg, 07.03.2019 - 11 UF 7/19 (https://dejure.org/2019,67758)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 07.03.2019 - 11 UF 7/19 (https://dejure.org/2019,67758)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 07. März 2019 - 11 UF 7/19 (https://dejure.org/2019,67758)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • familienrechtsiegen.de

    Betriebliche Altersversorgung - Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft einer Direktversicherung auf Arbeitnehmer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    VersAusglG § 2 Abs. 2 Nr. 3
    Berücksichtigung einer betrieblichen Altersversorgung bei einem Versorgungsausgleich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2019, 871
  • FamRZ 2019, 1606
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Brandenburg, 31.03.2014 - 9 UF 142/13

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich einer nach Ausscheiden aus

    Auszug aus OLG Oldenburg, 07.03.2019 - 11 UF 7/19
    Der Senat folgt nicht der Ansicht des Oberlandesgerichts Brandenburg (Beschluss vom 31.03.2014 - 9 UF 142/13, FamRZ 2014, S. 1636f), wonach der Charakter einer betrieblichen Altersversorgung im Fall der privaten Fortführung durch den Arbeitnehmer entfällt.

    Es erfolge kein Herauslösen der vom Arbeitgeber erbrachten Beiträge aus dem Schutzbereich, was im VersAusglG grundsätzlich zur Folge habe, dass diese Teile der Versorgung weiterhin nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 (letzter HS) VersAusglG zu behandeln seien (Helmut Borth - Anmerkung zu OLG Brandenburg v. 03.04.2014 - 9 UF 142/13, FamRZ 2014, 1637).

    Die Rechtsbeschwerde wird im Hinblick auf die Abweichung von der Entscheidung des OLG Brandenburg vom 03.04.2014 - Aktenzeichen: 9 UF 142/13 - (FamRZ 2014, 1636) zugelassen.

  • BGH, 16.07.2014 - XII ZB 16/14

    Versorgungsausgleich betrieblicher Anrechte: Unabhängigkeit von der Leistungsform

    Auszug aus OLG Oldenburg, 07.03.2019 - 11 UF 7/19
    So ist der Versicherte nach § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6, Abs. 3 Satz 3 BetrAVG daran gehindert, den Vertrag vorzeitig zu kündigen und die Auszahlung zu verlangen oder den Anspruch abzutreten oder zu beleihen (vgl. BGH v. 16.07.2014 - XII ZB 16/14, FamRZ 2014, 1613 m.w.N.).

    Bezüglich des während der Betriebszugehörigkeit gebildeten Anrechts steht der Schutzbereich der Alterssicherung, der durch Verfügungsbeschränkungen gesichert ist, weiterhin fest (vgl. BGH v. 16.07.2014 - XII ZB 16/14, FamRZ 2014, 1613 m.w.N.).

  • OLG Brandenburg, 03.04.2014 - 9 UF 142/13

    Versorgungsausgleich: Privates Weiterführen eines Anrechts aus der betrieblichen

    Auszug aus OLG Oldenburg, 07.03.2019 - 11 UF 7/19
    Der Senat folgt nicht der Ansicht des Oberlandesgerichts Brandenburg (Beschluss vom 31.03.2014 - 9 UF 142/13, FamRZ 2014, S. 1636f), wonach der Charakter einer betrieblichen Altersversorgung im Fall der privaten Fortführung durch den Arbeitnehmer entfällt.

    Die Rechtsbeschwerde wird im Hinblick auf die Abweichung von der Entscheidung des OLG Brandenburg vom 03.04.2014 - Aktenzeichen: 9 UF 142/13 - (FamRZ 2014, 1636) zugelassen.

  • OLG Köln, 21.01.2015 - 12 UF 118/14

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines Anrechts in der

    Auszug aus OLG Oldenburg, 07.03.2019 - 11 UF 7/19
    Soweit die wirtschaftliche Verwertung für den Arbeitnehmer ausdrücklich eingeschränkt ist, handelt es sich jedenfalls weiterhin um ein betriebliches Anrecht, welches dem Regime des BetrAVG unterliegt und damit dem Versorgungsausgleich unterfällt (ebenso OLG Köln v. 19.01.2015 - 12 UF 118/14, FamRZ 2015, 1798).
  • BGH, 10.02.1993 - XII ZB 80/88

    Einbeziehung einer betrieblichen Altersversorgung in den Versorgungsausgleich bei

    Auszug aus OLG Oldenburg, 07.03.2019 - 11 UF 7/19
    Bei einer Direktversicherung schließt der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer mit einer Versicherungsgesellschaft eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers ab, aus der dieser und gegebenenfalls seine Hinterbliebenen bezugsberechtigt sind (§ 1 Abs. 2 BetrAVG; BGH v. 10.02.1993 - XII ZB 80/88, FamRZ 1993, 793).
  • OLG Karlsruhe, 24.10.2013 - 9 U 120/12

    Anwendbarkeit und Reichweite des betriebsrentenrechtlichen Verfügungsverbots

    Auszug aus OLG Oldenburg, 07.03.2019 - 11 UF 7/19
    Das Verbot der Abtretung oder Beleihung gilt lediglich für den Teil der Versicherung nicht, der nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers von diesem in Fortsetzung der Versicherung durch eigene Beiträge erworben worden ist (BT Drs. 7/1281 S. 26; vgl. OLG Karlsruhe v. 24.10.2013 - 9 U 120/12).
  • BAG, 19.05.2016 - 3 AZR 794/14

    Berufsunfähigkeitsrente - versicherungsförmige Lösung

    Auszug aus OLG Oldenburg, 07.03.2019 - 11 UF 7/19
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann das Verlangen des Arbeitgebers nach der versicherungsförmigen Lösung gem. § 2 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG nur dann vor einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses erklärt werden, wenn das Verlangen zu diesem Zeitpunkt bereits in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht (vgl. BAG v. 19.05.2016 - 3 AZR 794/14, juris Rn. 27).
  • BGH, 18.04.2012 - XII ZB 325/11

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung privater Rentenversicherungen mit

    Auszug aus OLG Oldenburg, 07.03.2019 - 11 UF 7/19
    Dies gilt auch, wenn der Berechtigte einer privaten Rentenversicherung von dem vertraglich vereinbarten Kapitalwahlrecht Gebrauch gemacht hat (vgl. BGH v. 18.04.2012 - XII ZB 325/11, FamRZ 2012, 1039).
  • OLG Bamberg, 07.09.2012 - 2 UF 59/12
    Auszug aus OLG Oldenburg, 07.03.2019 - 11 UF 7/19
    Es erfolge kein Herauslösen der vom Arbeitgeber erbrachten Beiträge aus dem Schutzbereich, was im VersAusglG grundsätzlich zur Folge habe, dass diese Teile der Versorgung weiterhin nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 (letzter HS) VersAusglG zu behandeln seien (Helmut Borth - Anmerkung zu OLG Brandenburg v. 03.04.2014 - 9 UF 142/13, FamRZ 2014, 1637).
  • BGH, 10.02.2021 - XII ZB 134/19

    Betriebliche Altersversorgung im Versorgungsausgleich: Rechtsfolgen der

    Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner in FamRZ 2019, 1606 veröffentlichten Entscheidung ausgeführt, dass das auf Kapitalzahlung gerichtete Anrecht des Ehemanns bei der C. Versicherung weiterhin dem Versorgungsausgleich unterfalle.

    Demgegenüber geht die wohl überwiegende Auffassung mit dem Beschwerdegericht davon aus, dass bei der "versicherungsvertraglichen Lösung" der unverfallbare Teil der Anwartschaft, der während der Betriebszugehörigkeit des ausgeschiedenen Arbeitnehmers begründet worden ist, auch nach der Übertragung der Versicherung auf ihn ein betriebliches Anrecht im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 VersAusglG bleibt und deshalb unabhängig von der Leistungsform dem Versorgungsausgleich unterliegt (vgl. OLG Köln FamRZ 2015, 1798; Erman/Norpoth/Sasse BGB 16. Aufl. § 2 VersAusglG Rn. 10; Johannsen/Henrich/Siede Familienrecht 7. Aufl. § 45 VersAusglG Rn. 20; jurisPK-BGB/Breuers [Stand: Januar 2021] § 2 VersAusglG Rn. 33; BeckOK BGB/Bergmann [Stand: 1. November 2020] § 45 VersAusglG Rn. 25; Keuter NZFam 2019, 314; Wagner FamRB 2015, 209; Borth FamRZ 2014, 1637; vgl. auch Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 7. Aufl. § 2 Rn. 235; Höfer in Höfer/de Groot/Küpper/Reich BetrAVG Band I [Stand: Februar 2020] § 2 Rn. 220).

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