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   OLG Oldenburg, 05.05.2009 - 1 Ws 252/09   

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https://dejure.org/2009,8490
OLG Oldenburg, 05.05.2009 - 1 Ws 252/09 (https://dejure.org/2009,8490)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 05.05.2009 - 1 Ws 252/09 (https://dejure.org/2009,8490)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 05. Mai 2009 - 1 Ws 252/09 (https://dejure.org/2009,8490)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Befristete Führungsaufsicht: Endzeitpunkt der kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 68g Abs. 1 S. 2 StGB; § 68g Abs. 3 S. 1 StGB
    Ende der befristeten Führungsaufsicht durch Straferlass

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ende der befristeten Führungsaufsicht durch Straferlass

  • Judicialis

    StGB § 68g Abs. 1 S. 2; ; StGB § 68g Abs. 3 S. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 68g Abs. 1 Satz 2; StGB § 68g Abs. 3 Satz 1
    Ende der befristeten Führungsaufsicht durch Straferlass

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 260
  • StV 2009, 543
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 07.11.1983 - 3 Ws 567/83
    Auszug aus OLG Oldenburg, 05.05.2009 - 1 Ws 252/09
    Entgegen einer in der Rechtsprechung teilweise vertretenen Auffassung findet § 68g Abs. 3 StGB nicht nur auf eine gerichtlich angeordnete Führungsaufsicht, sondern auch auf die kraft Gesetzes eintretende Führungsaufsicht Anwendung (OLG Hamm NStE 1 zu § 68g StGB. Stree in Schönke-Schröder, StGB, 27. Aufl., Rdnr. 10 u. 15 zu § 68g. Schneider in Leip. Komm. StGB 12. Aufl., Rdnr. 26 zu 68g. Lackner/Kühl, StGB 26. Auflage, § 68g Anm. 4. SKHorn § 68g, Rdnr. 10. aA. OLG Hamm OLGSt Nr. 1 zu § 68g. NStZ 84, 188. LG Marburg NStZ-RR 07, 39).
  • LG Marburg, 30.11.2006 - 7 StVK 265/06
    Auszug aus OLG Oldenburg, 05.05.2009 - 1 Ws 252/09
    Entgegen einer in der Rechtsprechung teilweise vertretenen Auffassung findet § 68g Abs. 3 StGB nicht nur auf eine gerichtlich angeordnete Führungsaufsicht, sondern auch auf die kraft Gesetzes eintretende Führungsaufsicht Anwendung (OLG Hamm NStE 1 zu § 68g StGB. Stree in Schönke-Schröder, StGB, 27. Aufl., Rdnr. 10 u. 15 zu § 68g. Schneider in Leip. Komm. StGB 12. Aufl., Rdnr. 26 zu 68g. Lackner/Kühl, StGB 26. Auflage, § 68g Anm. 4. SKHorn § 68g, Rdnr. 10. aA. OLG Hamm OLGSt Nr. 1 zu § 68g. NStZ 84, 188. LG Marburg NStZ-RR 07, 39).
  • OLG Bamberg, 28.06.2010 - 1 Ws 357/10

    Führungsaufsicht: Ende der kraft Gesetzes eingetretenen Führungsaufsicht mit dem

    Dies gilt auch dann, wenn in einer anderen Sache gegen den Verurteilten noch eine Bewährungsfrist läuft (Anschluss an OLG Oldenburg NStZ-RR 2009, 260 f.).

    Mit Schreiben vom 04.05.2010 wandte sich die Führungsaufsichtsstelle an die Strafvollstreckungskammer mit der Anregung, zu prüfen, ob mit Erlass der Reststrafe nicht gleichzeitig auch die Führungsaufsicht beendet sei, wobei auf den Beschluss des OLG Oldenburg vom 05.05.2009, 1 Ws 252/09 (= NStZ-RR 2009, 260) Bezug genommen wurde.

    Vielmehr schließe sich die Kammer der Auffassung des OLG Oldenburg im Beschluss vom 05.05.2009 (a.a.O.) an.

  • OLG Saarbrücken, 07.09.2017 - 1 Ws 141/17

    Straf- und Maßregelvollstreckung: Fortdauer der befristeten Führungsaufsicht bei

    Eine solche Entscheidung ist daher ebenfalls mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (vgl. für den Fall der Feststellung der Beendigung der Führungsaufsicht: OLG Oldenburg NStZ-RR 2009, 260 f. - juris Rn. 6; OLG Bamberg, Beschl. v. 28.06.2010 - 1 Ws 357/10, juris Rn. 9; für den Fall der Feststellung der Erledigung der Führungsaufsicht: OLG Celle, Beschl. v. 31.03.2011 - 1 Ws 107/11, juris Rn. 6).

    Der diese Gesetzessystematik außer Acht lassenden, nicht näher begründeten Auffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg (NStZ-RR 2009, 260 f. - juris Leitsatz und Rn. 7 f.) und - ihm folgend - des Oberlandesgerichts Bamberg (Beschl. v. 28.06.2010 - 1 Ws 357/10, juris Leitsatz und Rn. 8), eine befristete Führungsaufsicht ende nach § 68g Abs. 3 Satz 1 StGB mit dem Erlass der in dieser Sache zur Bewährung ausgesetzten (Rest-)Strafe auch dann, wenn in einer anderen Sache gegen den Verurteilten noch eine Bewährungsfrist läuft, kann daher nicht beigetreten werden.

  • OLG Bamberg, 28.06.2010 - 1 Ws 375/10

    Beendigung einer kraft Gesetzes eingetretenen Führungsaufsicht mit dem Erlass

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  • OLG Hamm, 25.04.2017 - 5 Ws 142/17

    Ablauf der gesetzlich eingetretenen Führungsaufsicht durch Straferlass

    Statt des Gerichts kann auch das Gesetz Führungsaufsicht "anordnen" (vgl. Schönke-Schröder StGB, 29. Auflage 2014, § 68 g Rdn. 15; Beschluss des hiesigen 4. Strafsenats vom 09. Januar 1990, - Az. 4 Ws 5612/89 - zitiert nach juris; OLG Oldenburg, NStZ-RR 2009, 260).
  • OLG Celle, 31.03.2011 - 1 Ws 107/11

    Beendigung einer nach Vollstreckung einer Maßregel eingetretenen Führungsaufsicht

    Gegen den die Erledigung der Führungsaufsicht feststellenden Beschluss ist in analoger Anwendung von § 463 Abs. 3 S. 1 StPO, § 454 Abs. 3 S. 1 StPO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, denn die Feststellung der Erledigung der Führungsaufsicht steht einer Aufhebung i. S. d. § 68e Abs. 2 StGB gleich (OLG Oldenburg, NStZ-RR 2009, 260).
  • OLG Hamm, 17.02.2011 - 1 Ws 56/11

    Ende der zeitlich befristeten Führungsaufsicht bei gleichzeitig laufender

    Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts E, welcher die Erledigung der Führungsaufsicht durch Zeitablauf feststellt, hat jedoch inhaltlich die Wirkung einer Aufhebung der Führungsaufsicht gem. § 68e Abs. 2 StGB, weshalb gegen den Beschluss gemäß §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 S. 2 StPO die sofortige Beschwerde gegeben ist (Vgl. OLG Bamberg B. v. 28.06.2010, 1 Ws 357/10, zit bei JURIS Rdnr 7; OLG Oldenburg B. v. 05.05.2009, 1 Ws 252/09, zit. bei JURIS Rdnr 6).
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