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   OLG Oldenburg, 06.03.2008 - 6 W 139/07   

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https://dejure.org/2008,8878
OLG Oldenburg, 06.03.2008 - 6 W 139/07 (https://dejure.org/2008,8878)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 06.03.2008 - 6 W 139/07 (https://dejure.org/2008,8878)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 06. März 2008 - 6 W 139/07 (https://dejure.org/2008,8878)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Justizverwaltungskosten in Niedersachsen: Gebührenerhebung für die Bestellung eines Notarvertreters

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Gebühren in Notarangelegenheiten durch Landesjustizbehörden; Erhebung einer Pauschalgebühr für die Bestellung eines Notarsvertreters; Verstoß des § 1 Abs. 2 Gesetz über Kosten im Bereich der Justizverwaltung (JVKostG) gegen höherrangiges Recht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gebühren in Notarangelegenheiten durch Landesjustizbehörden; Erhebung einer Pauschalgebühr für die Bestellung eines Notarsvertreters; Verstoß des § 1 Abs. 2 Gesetz über Kosten im Bereich der Justizverwaltung (JVKostG) gegen höherrangiges Recht

  • Judicialis

    JVKostG § 1 Abs. 2; ; GG Art. 3; ; GG Art. 12; ; GG Art. 14; ; GG Art. 70 ff.; ; GG Art. 83 ff.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Erhebung einer Pauschalgebühr für die Bestellung eines Notarsvertreters nach §§ 1 Abs. 2 JVKostG i.V.m. Ziffer 6.5.2 des Gebührenverzeichnisses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98

    Rückmeldegebühr

    Auszug aus OLG Oldenburg, 06.03.2008 - 6 W 139/07
    vgl. auch BVerfGE 108, 1 (13)).

    Nach der gesetzgeberischen Zweckbestimmung handelt es sich bei der Forderung für die Bestellung eines Notarvertreters um eine hoheitlich auferlegte Aufgabe vom Typ der Gebühr (vgl. dazu BVerfGE 108, 1(13)).

    Ist eine Abgabe wegen der rechtlichen Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung dem Grunde nach als Gebühr zu qualifizieren, so bleibt es bei ihrer formalen Zuordnung zu den allgemeinen Sachgesetzgebungskompetenzen der Art. 70 ff GG, und zwar unabhängig vom Ergebnis der weiteren Prüfung, ob die Bemessung der Gebührenhöhe den verfassungsrechtlichen Vorgaben standhält, also sachlich gerechtfertigt oder möglicherweise unzulässig erhöht ist (vgl. BVerfGE 108, 1 (13)).

    Für die Gebührenerhebung muss daher auch in Bezug auf die Gebührenhöhe eine besondere sachliche Rechtfertigung als im Verhältnis zur Steuer unterscheidungskräftige Legitimation vorliegen (vgl. BVerfGE 108, 1(16 ff)).

    Der Gebührenpflichtige muss auch erkennen können, für welche Leistung die Gebühr erhoben wird und welche Zwecke der Gesetzgeber mit der Gebührenbemessung verfolgt (vgl. BVerfGE 108, 1 (16 ff)).

    Unter Berücksichtigung des beschränkten gerichtlichen Prüfungsumfangs ist ein grobes Missverhältnis erst dann anzunehmen, wenn die Gebührenbemessung ganz überwiegend nicht durch die Höhe der zuzuordnenden Verwaltungskosten gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 108, 1 (18 ff)).

  • BVerfG, 10.03.1998 - 1 BvR 178/97

    Kindergartenbeiträge

    Auszug aus OLG Oldenburg, 06.03.2008 - 6 W 139/07
    auch der Wert der staatlichen Leistung für deren Empfänger darf sich in Gebührenmaßstäben niederschlagen (vgl. BVerfGE 97, 332, 345).

    Dabei hat der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspiel - raum, welche individuell zurechenbaren Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen, welche Gebührensätze und Gebührenmaßstäbe er aufstellen und welche über die Kostendeckung hinausgehenden Zwecke er mit der Gebührenregelung anstreben will (vgl. BVerfGE 97, 332 (345)).

  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88

    'Wasserpfennig'

    Auszug aus OLG Oldenburg, 06.03.2008 - 6 W 139/07
    Etwaige Anhaltspunkte dafür, dass aus dem Schweigen des Bundesgesetzgebers ausnahmsweise (vgl. BVerfGE 93, 319 (341).

    Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass Gleichheitsgründe auch bei der Erhebung von Gebühren keine Gleichbehandlung in allen Bundesländern erfordern (vgl. BVerfGE 93, 319 ( 351)).

  • BVerfG, 04.10.1983 - 1 BvR 1633/82

    Verfassungswidrigkeit der Residenzpflicht für Patentanwälte

    Auszug aus OLG Oldenburg, 06.03.2008 - 6 W 139/07
    Die Gebührenerhebung verstößt nicht gegen das Grundrecht des Notars aus Art. 12 Abs. 1 GG, weil die Gebührenpflicht einen verhältnismäßigen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Notars darstellt, der durch vernünftige Erwägungen des Allgemeinwohls gerechtfertigt ist und sie als zweckmäßig erscheinen lässt (vgl. zu diesem Maßstab BVerfGE 65, 116 (125).
  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 786/70

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des § 144 Abs. 3 KostO

    Auszug aus OLG Oldenburg, 06.03.2008 - 6 W 139/07
    Insoweit verkennt er nämlich, dass seine Tätigkeit als Notar weit mehr der eines freiberuflich Tätigen entspricht als derjenigen eines staatlichen Bediensteten, was eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigt (vgl. BVerfGE 47, 285 (320)).
  • BVerfG, 24.01.1995 - 1 BvL 18/93

    Feuerwehrabgabe

    Auszug aus OLG Oldenburg, 06.03.2008 - 6 W 139/07
    Hierbei kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht auf die vom Gesetzgeber gewählte Begrifflichkeit, sondern auf ihren materiellen Gehalt und insbesondere auf den mit ihrer Erhebung verfolgten Zweck an (vgl. BVerfGE 92, 91(114).
  • BVerfG, 20.07.1954 - 1 BvR 459/52

    Investitionshilfe

    Auszug aus OLG Oldenburg, 06.03.2008 - 6 W 139/07
    105 GG als spezielle finanzverfassungsrechtliche Norm beinhaltet die Gesetzgebungskompetenz für Steuern, während die Regelungskompetenz für nichtsteuerliche Abgaben - also auch für Gebühren - aus den allgemeinen Regeln der Art. 70 ff GG herzuleiten sind (ständige Rechtsprechung seit BVerfGE 4, 7 (13).
  • BVerfG, 09.07.1969 - 2 BvL 25/64

    Gebührenpflicht von Bundesbahn und Bundespost

    Auszug aus OLG Oldenburg, 06.03.2008 - 6 W 139/07
    Dies Befugnis umfasst die Entscheidung darüber, wem persönliche Gebührenfreiheit zustehen soll und wem nicht (vgl. BVerfGE 26, 281, 298).
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