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   OLG Oldenburg, 08.03.1994 - 12 UF 168/93   

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https://dejure.org/1994,4636
OLG Oldenburg, 08.03.1994 - 12 UF 168/93 (https://dejure.org/1994,4636)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 08.03.1994 - 12 UF 168/93 (https://dejure.org/1994,4636)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 08. März 1994 - 12 UF 168/93 (https://dejure.org/1994,4636)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen (Leitsatz)

    § 138 BGB; § 1408 BGB
    Vereinbarung im Ehevertrag; Sittenwidrigkeit; Scheidungswilliger Ehegatte; Abhalten von Scheidungsantrag; Ausgleich von Nachteilen; Einschränkung des Scheidungsantragsrechts; Zahlungsvereinbarung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vereinbarung im Ehevertrag; Sittenwidrigkeit; Scheidungswilliger Ehegatte; Abhalten von Scheidungsantrag; Ausgleich von Nachteilen; Einschränkung des Scheidungsantragsrechts; Zahlungsvereinbarung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 138, § 1408

Papierfundstellen

  • FamRZ 1994, 1454
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 19.12.1989 - IVb ZR 91/88

    Zahlung einer Abfindungssumme für den Fall der Einreichung des Scheidungsantrages

    Auszug aus OLG Oldenburg, 08.03.1994 - 12 UF 168/93
    Unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) werden allerdings auch solche Abreden diskriminiert, wonach die Stellung eines Scheidungsantrags einen Vermögensnachteil zur Folge haben soll, der zweckgerichtet dazu dienen soll und nach den Vorstellungen der Ehegatten objektiv geeignet ist, den verpflichteten und potentiell scheidungswilligen Ehegatten von einer Antragstellung abzuhalten (BGH, FamRZ 1990, 372 = NJW 1990.703, 704).
  • BGH, 09.04.1986 - IVb ZR 32/85

    Recht auf Scheidung

    Auszug aus OLG Oldenburg, 08.03.1994 - 12 UF 168/93
    Die Parteien haben zwar keine Scheidungsverzichtsvereinbarung getroffen, die den abschließenden Scheidungseinwendungsregelungen der §§ 1564 S. 3, 1565 f. und 1568 I BGB zuwiderliefe und daher gemäß § 134 BGB nichtig wäre (BGH, FamRZ 1986, 655 = NJW 1986, 2046).
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