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   OLG Oldenburg, 09.03.2021 - 1 Ws 44/21   

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https://dejure.org/2021,6349
OLG Oldenburg, 09.03.2021 - 1 Ws 44/21 (https://dejure.org/2021,6349)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 09.03.2021 - 1 Ws 44/21 (https://dejure.org/2021,6349)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 09. März 2021 - 1 Ws 44/21 (https://dejure.org/2021,6349)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 63 StGB; § 64 StGB; § 67 Abs. 2 StGB; § 67c StGB; Art. 2 Abs. 2 GG; Art. 19 Abs. 4 GG; Art. 104 Abs. 1 GG; § 64 StGB; § 67c StGB
    Feststellungsinteresse nach prozessualer Überholung; Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Organisationshaft; Anforderungen an Prüfpflicht nach § 67c StGB; Prüfpflicht bei Unterbringungen nach § 64 StGB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Wird zitiert von ...

  • OLG Bremen, 29.11.2022 - 1 Ws 136/22

    Rechtsverletzung durch überlange Organisationshaft und Voraussetzungen für eine

    Aus der vom Landgericht zitierten Entscheidung des OLG Oldenburg, Beschluss vom 09.03.2021 - 1 Ws 44/21, juris Rn. 16 f., StV 2022, 316, ergibt sich nichts anderes.

    Der Vollzug einer sogenannten Organisationshaft, die gesetzlich nicht gesondert geregelt ist, hat der Vorbereitung des Vollzugs der Maßregel als der therapeutisch fruchtbaren Zeit des Vollzugs des richterlichen Erkenntnisses zu dienen (siehe BVerfG, Beschluss vom 26.09.2005 - 2 BvR 1019/01, juris Rn. 29, NJW 2006, 427; Beschluss vom 18.06.1997 - 2 BvR 2422/96, juris Rn. 10, NStZ 1998, 77; so auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.03.2021 - III-2 Ws 37/21, juris Rn. 8, NStZ-RR 2021, 442; OLG Oldenburg, Beschluss vom 09.03.2021 - 1 Ws 44/21, juris Rn. 15, StV 2022, 316; siehe auch die Rspr. des Senats in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschlüsse vom 11.10.2022 - 1 Ws 117/22 und 09.11.2022 - 1 Ws 90/22, n.v.).

    Zu beachten ist gleichwohl, dass der Vollzug der Organisationshaft durch ein befristetes Abweichen von der sich aus dem Urteilstenor i.V. mit § 67 Abs. 1 und Abs. 2 StGB ergebenden Reihenfolge der Vollstreckung der rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe und der rechtskräftig verhängten Maßregel gekennzeichnet ist (siehe BVerfG, Beschluss vom 26.09.2005 - 2 BvR 1019/01, juris Rn. 32; so auch KG Berlin, Beschluss vom 10.06.2020 - 5 Ws 93/20, juris Rn. 12, OLGSt StGB § 67 Nr. 17; OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.02.2000 - 2 Ws 337/99, juris Rn. 16, NStZ 2000, 500; OLG Braunschweig, Beschluss vom 04.09.2020 - 1 Ws 205/20, juris Rn. 21, RuP 2021, 55; OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.10.2021 - 3 Ws 616/21, juris Rn. 7, NStZ-RR 2022; OLG Naumburg, Beschluss vom 25.10.2021 - 1 Ws (s) 325/21, juris Rn. 14, NStZ-RR 2022, 158; OLG Oldenburg, Beschluss vom 09.03.2021 - 1 Ws 44/21, juris Rn. 15, StV 2022, 316).

    Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob die Organisationshaft auf einen nach § 67 Abs. 2 StGB angeordneten Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe bzw. eines Teils davon erfolgt oder ob kein solcher Vorwegvollzug angeordnet war (siehe OLG Oldenburg, Beschluss vom 09.03.2021 - 1 Ws 44/21, juris Rn. 15, StV 2022, 316).

    Insbesondere ist auch im Fall eines nach § 67 Abs. 2 StGB angeordneten Vorwegvollzugs nicht erst die gerichtliche Entscheidung nach § 67c Abs. 1 Nr. 1 StGB abzuwarten, bevor organisatorische Maßnahmen im Hinblick auf die Aufnahme des Verurteilten in den Maßregelvollzug einzuleiten sind (so aber offenbar OLG Oldenburg, Beschluss vom 09.03.2021 - 1 Ws 44/21, juris Rn. 17, StV 2022, 316): Mit dem Gebot der Beschleunigung wäre es nicht vereinbar, diese Maßnahmen bis zu dem Zeitpunkt der Rechtskraft dieser Entscheidung zurückzustellen, um so zuzuwarten, ob der Maßregelvollzug nicht gegebenenfalls zur Bewährung ausgesetzt wird.

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