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   OLG Oldenburg, 11.10.2000 - 2 U 172/00   

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https://dejure.org/2000,3065
OLG Oldenburg, 11.10.2000 - 2 U 172/00 (https://dejure.org/2000,3065)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 11.10.2000 - 2 U 172/00 (https://dejure.org/2000,3065)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 11. Oktober 2000 - 2 U 172/00 (https://dejure.org/2000,3065)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Deliktische Haftung des Herstellers wegen Eigentumsverletzung: Weiterfressender Fehler

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 823 Abs. 1 BGB ; § 15 Abs. 2 ProdHaftG
    Produkthaftung; Herstellerhaftung; Hersteller; Eigentumsverletzung; Unerlaubte Handlung; Schadensersatz; Weiterfressender Mangel; Mangelunwert; Weiterfressender Fehler; Grundierung; Farbe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Produkthaftung; Herstellerhaftung; Hersteller; Eigentumsverletzung; Unerlaubte Handlung; Schadensersatz; Weiterfressender Mangel; Mangelunwert; Weiterfressender Fehler; Grundierung; Farbe

  • Judicialis

    BGB § 823 I; ; ProdHaftG § 15 II

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 Abs. 1; ProdHaftG § 15 Abs. 2
    Produkthaftung und Eigentumsverletzung bei Fensterbeschichtungssystem)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Produkthaftung bei Unverträglichkeit der Schichten eines Farbbeschichtungssystems? (IBR 2001, 197)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 459
  • NJW-RR 2001, 459
  • BauR 2001, 647
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 02.02.1999 - VI ZR 392/97

    Darlegungs- und Beweislast des Herstellers eines Produkts bei Schädigung eines

    Auszug aus OLG Oldenburg, 11.10.2000 - 2 U 172/00
    Hat wie hier ein Produktfehler einen Schaden verursacht, muß der Hersteller beweisen, daß ihn an dem Schaden kein Verschulden trifft (BGH NJW 1999, 1028).
  • BGH, 31.03.1998 - VI ZR 109/97

    Eigentumsverletzung durch Anfertigung einer neuen Sache

    Auszug aus OLG Oldenburg, 11.10.2000 - 2 U 172/00
    Werden - wie vorliegend - zunächst unversehrt im Eigentum des Herstellers einer Gesamtsache - hier des beschichteten, zum Einbau fertigen Fensters - stehende Einzelteile - hier das Fenster im Rohbauzustand sowie Vorlack und Decklack - durch ihr unauflösliches Zusammenfügen mit einem fehlerhaften anderen Teil - hier dem als Haftbrücke vorgesehenen, aber insoweit untauglichen Hydro Bläuegrund - nicht nur in ihrer Verwendbarkeit, sondern erheblich in ihrem Wert beeinträchtigt oder gar wertlos, wie das jedenfalls schon mit der Lackbeschichtung geschehen war, so handelt es sich um eine Eigentumsverletzung (BGH NJW 1998, 1942).
  • OLG Saarbrücken, 13.01.2004 - 4 U 276/03

    Großes Kölner Bauherrenmodell zur Errichtung einer Eigentumswohnanlage: Pflichten

    In diesem Fall verwirklicht sich lediglich der Mangelunwert als solcher (vgl. BGH, NJW-RR 1990, 726; NJW 1991, 562; BauR 2001, 800; OLG Oldenburg, BauR 2001, 647; Werner/Pastor, aaO., Rdnr. 1839 m . w. N.; Locher/Koeble, aaO., Rdnr. 227).
  • OLG Frankfurt, 23.11.2005 - 17 U 218/04

    Produkthaftung; unerlaubte Handlung: Schadensersatzanspruch auf Grund des Einbaus

    Dies betrifft die Fälle, in welchen ein mit diesem mangelhaften Teil versehenes Endprodukt übereignet (Maschine mit defektem Schwimmerschalter, BGHZ 67, 359) wird oder ein solches Endprodukt hergestellt (Pkw mit defektem Gaszug, BGHZ 86, 256 = NJW 1983, 810) und nachher als solches übereignet wird (siehe auch BGH, NJW-RR 2001, 459).
  • OLG Frankfurt, 22.03.2011 - 14 U 29/07

    Mängelbeseitigungskosten und Schadenersatz im Zusammenhang mit Sanierung einer

    Eine Haftung des Herstellers eines nicht geeigneten Baustoffs aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Eigentumsverletzung kommt nur in Betracht, wenn hierdurch ein von dem Produkt abgrenzbarer Teil nach den Grundsätzen des sogenannten weiterfressenden Mangels beschädigt worden ist (OLG Oldenburg, Urteil vom 11.10.2000 - 2 U 172/00, zitiert nach Juris).
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