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   OLG Oldenburg, 12.02.2020 - 11 WF 344/19   

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https://dejure.org/2020,74315
OLG Oldenburg, 12.02.2020 - 11 WF 344/19 (https://dejure.org/2020,74315)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 12.02.2020 - 11 WF 344/19 (https://dejure.org/2020,74315)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 12. Februar 2020 - 11 WF 344/19 (https://dejure.org/2020,74315)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 249 Abs. 2 FamFG; § 7 Abs. 4 S. 1 UVG
    Zulässigkeit eines Antrags der Unterhaltsvorschusskasse auf Festsetzung von Kindesunterhalt im vereinfachten Verfahren bei Anhängigkeit eines Stufenantrags des betroffenen Kindes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 249 Abs. 2 ; UVG § 7 Abs. 4 S. 1
    (Statthaftigkeit eines Antrags der Unterhaltsvorschusskasse auf Festsetzung von Kindesunterhalt im vereinfachten Unterhaltsverfahren)

  • rechtsportal.de

    FamFG § 249 Abs. 2 ; UVG § 7 Abs. 4 S. 1
    (Statthaftigkeit eines Antrags der Unterhaltsvorschusskasse auf Festsetzung von Kindesunterhalt im vereinfachten Unterhaltsverfahren)

  • rechtsportal.de

    FamFG § 256 S. 1
    Beschwerde gegen die Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Unterhaltsverfahren; Statthaftigkeit eines vereinfachten Unterhaltsverfahrens; Antrag der Unterhaltsvorschusskasse auf Festsetzung von Kindesunterhalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Statthaftigkeit eines Antrags der Unterhaltsvorschusskasse auf Festsetzung von Kindesunterhalt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2020, 1644
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Stuttgart, 14.09.2012 - 11 WF 205/12

    Vereinfachte Unterhaltsfestsetzung: Anforderungen an den Erfüllungseinwand;

    Auszug aus OLG Oldenburg, 12.02.2020 - 11 WF 344/19
    Es wird diskutiert, dass zwischen dem auf den Leistungsträger nach § 7 Abs. 4 Satz 1 UVG übergegangenen Anspruch auf Kindesunterhalt und dem Unterhaltsanspruch des Kindes dergestalt zu unterscheiden ist, dass es sich um verschiedene Streitgegenstände handelt, die einer Anwendung des § 249 Abs. 2 FamFG entgegenstehen (vgl. hierzu Knittel: Nochmals: Verfahrensrechtliche Handlungsoptionen für das Kind, wenn bereits ein Unterhaltstitel des Sozialleistungsträgers vorliegt, JAmt 2016, 64; OLG Stuttgart v. 14.09.2012, 11 WF 205/12, JAmt 2012, 533).

    Das Oberlandesgericht Stuttgart hielt in seiner Entscheidung vom 14.09.2012 (Aktenzeichen: 11 WF 205/12) das vereinfachte Unterhaltsverfahren des Kindes trotz bestehender Titulierung zugunsten des gem. § 7 Abs. 4 Satz 1 UVG auf den Leistungsträger übergegangenen Kindesunterhalts in einem - bereits abgeschlossenen - vereinfachten Unterhaltsverfahren aufgrund des Bedürfnisses einer schnellen Titulierung statthaft.

    Die Rechtsbeschwerde wird im Hinblick auf die Abweichung von der Entscheidung des OLG Stuttgart vom 14.09.2012 (Az. 11 WF 205/12 - Juris) zugelassen.

  • BGH, 23.09.2015 - XII ZB 62/14

    Zwangsvollstreckung aus einem Unterhaltstitel der Unterhaltsvorschusskasse:

    Auszug aus OLG Oldenburg, 12.02.2020 - 11 WF 344/19
    Der Bundesgerichtshof hat zwischenzeitlich entschieden, dass ein vom Land gemäß § 7 Abs. 4 UVG erstrittener Titel entsprechend § 727 ZPO auf das unterhaltsberechtigte Kind umgeschrieben werden kann (BGH, Beschl. v. 23.09.2015, Az. XII ZB 62/14 - Juris), so dass unter dem Gesichtspunkt der schnellen Titulierung jedenfalls kein Bedürfnis besteht, insoweit eine Ausnahme von § 249 Abs. 2 FamFG für die von dem Oberlandesgericht Stuttgart betrachtete Fallkonstellation zuzulassen.

    Auch die höchstrichterlich bisher ungeklärte Frage, ob das Land seinen Unterhaltstitel aufgrund einer gesetzlichen Verfahrensstandschaft oder aus eigenem Recht erstreitet (ausdrücklich offen gelassen BGH v. 23.09.2015 - XII ZB 62/14, juris Rn. 15) kann vorliegend dahinstehen.

  • OLG Dresden, 28.11.2018 - 18 WF 1120/18
    Auszug aus OLG Oldenburg, 12.02.2020 - 11 WF 344/19
    Es handelt sich bei dem anhängigen gerichtlichen Verfahren um ein auf Zahlung von Unterhalt gerichtetes Verfahren (vgl. Weber in BeckOK FamFG, Hahne/Schlögel/Schlünder, 32. Edition, Stand 01.10.2019, FamFG, § 249 Rn. 19; OLG Dresden v. 28.11.2018 - 18 WF 1120/18 BeckRS 2018, 30522).
  • OLG Oldenburg, 27.04.2017 - 14 UF 7/17
    Auszug aus OLG Oldenburg, 12.02.2020 - 11 WF 344/19
    Die Beantwortung der Frage, ob sich Ansprüche des Leistungsträgers auf Titulierung zukünftiger Ansprüche nach § 7 Abs. 4 Satz 1 UVG als deckungsgleich mit dem Anspruch des Kindes auf Titulierung zukünftiger Unterhaltsansprüche gegenüber dem nicht betreuenden Elternteil erweisen (vgl. OLG Oldenburg v. 27.04.2017 - 14 UF 7/17, juris m.w.N. und ausführlicher Darstellung des Streitstandes), beantwortet nicht die - verfahrensrechtliche - Frage, wann über den Kindesunterhaltsanspruch des Kindes ein Verfahren als anhängig anzusehen ist.
  • OLG Bamberg, 21.12.2022 - 1 F 771/21

    Kindesunterhalt: unzulässiges vereinfachtes Verfahren über

    Zudem bestünde auch eine Divergenz zwischen der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (11 WF 205/12) und Oldenburg (11 WF 344/19), weshalb die Rechtsbeschwerde zuzulassen sei.

    Die von der Unterhaltsvorschusskasse geltend gemachten Ansprüche sind Ansprüche des Kindes im Sinne des § 249 Abs. 2 FamFG (OLG Oldenburg, Beschluss vom 12. Februar 2020 - 11 WF 344/19 -, Rn. 17, juris), denn das Gesetz stellt nur auf eine bereits erfolgte Entscheidung über den Unterhaltsanspruch des Kindes ab, unabhängig davon, wer diese Entscheidung herbeigeführt hat.

  • OLG Bamberg, 21.12.2022 - 7 UF 194/22

    Antrag auf Festsetzung von Kindesunterhalt im vereinfachten Verfahren; Keine

    Zudem bestünde auch eine Divergenz zwischen der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart ( 11 WF 205/12) und Oldenburg ( 11 WF 344/19), weshalb die Rechtsbeschwerde zuzulassen sei.

    Die von der Unterhaltsvorschusskasse geltend gemachten Ansprüche sind Ansprüche des Kindes im Sinne des § 249 Abs. 2 FamFG (OLG Oldenburg, Beschluss vom 12. Februar 2020 - 11 WF 344/19 -, Rn. 17, juris), denn das Gesetz stellt nur auf eine bereits erfolgte Entscheidung über den Unterhaltsanspruch des Kindes ab, unabhängig davon, wer diese Entscheidung herbeigeführt hat.

  • OLG Brandenburg, 27.07.2020 - 9 WF 53/20

    Voraussetzungen der Feststellung des Kindesunterhalts im vereinfachten

    Das Gericht soll im vereinfachten Verfahren keine komplizierten oder langwierigen Prüfungen inhaltlicher Art vornehmen müssen, sondern sich auf die relativ unkomplizierte Prüfung beschränken können, ob es überhaupt ein anderes Unterhaltsverfahren in Bezug auf dieses Kind gibt (OLG Oldenburg, Beschluss vom 12.02.2020 - 11 WF 344/19; OLG Dresden, FamRZ 2019, 545; Wendl/Dose/Schmitz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl., § 10 Rn. 643).
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