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   OLG Oldenburg, 14.02.2017 - 13 WF 14/17   

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https://dejure.org/2017,5384
OLG Oldenburg, 14.02.2017 - 13 WF 14/17 (https://dejure.org/2017,5384)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 14.02.2017 - 13 WF 14/17 (https://dejure.org/2017,5384)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 14. Februar 2017 - 13 WF 14/17 (https://dejure.org/2017,5384)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 159 Abs. 2 FamFG; § 167a Abs. 2 FamFG; § 1686a Abs. 1 Nr. 1 BGB; Art. 6 Abs. 1 GG
    Duldung der Entnahme einer Blutprobe als Erfordernis zur Klärung der leiblichen Vaterschaft hinsichtlich Umgangsrechts; Mitwirkung der Mutter an der Abstammungsbegutachtung des Kindes

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Duldung der Entnahme einer Blutprobe als Erfordernis zur Klärung der leiblichen Vaterschaft hinsichtlich Umgangsrechts; Mitwirkung der Mutter an der Abstammungsbegutachtung des Kindes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • OLG Oldenburg (Pressemitteilung)

    Umgangsrecht nach Seitensprung?

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    Umgangsrecht des ehemaligen Liebhabers nach Seitensprung

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Baby nach Seitensprung - Umgangsrecht für möglichen Vater?

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Umgangsrecht nach Seitensprung?

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Umgangsrecht nach Seitensprung?

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anordnung einer Abstammungsuntersuchung zur Klärung der leiblichen Vaterschaft

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Duldungspflicht einer Abstammungsuntersuchung einer verheirateten Kindsmutter nach Seitensprung

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Kind nach Seitensprung: Hat der Vater ein Umgangsrecht?

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Abstammungsgenetische Untersuchung bei Umgangsbegehren des Putativvaters

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    OLG Oldenburg zum Umgangsrecht des biologischen Vaters bei "Seitensprung-Kind" - Mutter muss Abstammungsuntersuchung dulden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2017, 895
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 19.11.2014 - 1 BvR 2843/14

    Zeitpunkt der Einholung eines Abstammungsgutachtens unterliegt dem

    Auszug aus OLG Oldenburg, 14.02.2017 - 13 WF 14/17
    In gesetzlicher Konkretisierung dieser verfassungsimmanenten Schranke ermächtigt § 167a FamFG die Gerichte zur Anordnung einer Abstammungsuntersuchung, sofern dies in Verfahren, die das Umgangs- und Auskunftsrecht des leiblichen Vaters nach § 1686a BGB betreffen, zur Klärung der leiblichen Vaterschaft erforderlich ist (vgl. BVerfG FamRZ 2015, 119-121 ).

    Das Bundesverfassungsgericht führt in seinem Beschluss vom 19. November 2014 (1 BvR 2843/14 , FamRZ 2015, 119-121 ) zur Frage der Reihenfolge der Klärung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 1686a Abs. 1 Nr. 1 BGB aus:.

  • BGH, 05.10.2016 - XII ZB 280/15

    Erste Entscheidung des BGH zum Umgangsrecht des biologischen Vaters nach der

    Auszug aus OLG Oldenburg, 14.02.2017 - 13 WF 14/17
    Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 05. Oktober 2016 (XII ZB 280/15) ergebe sich, dass nur bei einem über seine Herkunft aufgeklärten Kind ab einem gewissen Alter sinnvoll geprüft werden könne, ob der Umgang des leiblichen Vaters dem Kindeswohl entspreche.

    Dass ... vor einer Entscheidung über ein Umgangsrecht des Antragstellers nach § 1686a Abs. 1 Nr. 1 BGB zwingend angehört werden müsse, die für die Sinnhaftigkeit einer derartigen Anhörung erforderliche Aufklärung über eine mögliche biologische Vaterschaft des Antragstellers aber erst zu "gegebener Zeit durch einen Dritten" erfolgen könne, ergibt sich weder aus den hier einschlägigen Grundrechten der Beteiligten, insbesondere aus Art. 6 Abs. 1 GG , noch aus § 1686a Abs. 1 Nr. 1 BGB oder § 167a FamFG und auch nicht aus den vom Bundesgerichthof im Urteil vom 05. Oktober 2016 (XII ZB 280/15 , FamRZ 2016, 2082-2087 ) formulierten Grundsätzen.

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 6/10

    Regelungen zur behördlichen Vaterschaftsanfechtung sind nichtig

    Auszug aus OLG Oldenburg, 14.02.2017 - 13 WF 14/17
    Wegen der familiären Auswirkungen der Abstammungsklärung kann es zur Vermeidung unnötiger Eingriffe in das Familiengrundrecht vielmehr geboten sein, die Abstammungsklärung erst dann herbeizuführen, wenn das Gericht festgestellt hat, dass die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen; ist hingegen absehbar, dass die Klärung der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen für die Betroffenen ungleich belastender ist, kann es umgekehrt geboten sein, zuerst die Abstammungsklärung vorzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 -, , Rn. 106).
  • OLG Frankfurt, 02.01.2019 - 6 WF 115/18

    Mitwirkungspflicht bei Abstammungsgutachten

    Dementsprechend wird auch in der Literatur vorgeschlagen, die Abstammungsprüfung vor allem dann im ersten Schritt zu klären, wenn zwar nicht die Vaterschaft des Antragstellers, aber die biologische Möglichkeit deren Bestehens unstreitig sei (BeckOKBGB/Veit, § 1686a Rn. 13; Heilmann/Gottschalk, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, § 1686a BGB Rn. 7; vgl. auch OLG Oldenburg FamRZ 2017, 895 ).

    Können die im Rahmen der Kindeswohldienlichkeitsprüfung zu stellenden Fragen nicht beantwortet werden, ohne dass aufwendige Anhörungen und ggf. auch Beweiserhebungen erforderlich sind, spricht dies für ein Vorziehen der inzidenten Abstammungsprüfung (OLG Oldenburg FamRZ 2017, 895).

    Es überzeugt nicht, statt dessen wegen größerer Sachnähe auf die Wertvorschrift des § 47 Abs. 1 FamGKG abzustellen (so OLG Oldenburg FamRZ 2017, 895), denn die Frage, ob eine Mitwirkungsverpflichtung im Hinblick auf die inzident vorzunehmende Abstammungsprüfung besteht, ist anhand der Prüfung und untereinander vorzunehmenden Gewichtung von Tatbestandsmerkmalen zu beantworten, die sich allesamt aus § 1686a BGB und damit einer Vorschrift des Umgangsrechts ergeben.

  • OLG Brandenburg, 24.01.2018 - 13 WF 303/17

    Umgangsrecht des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters

    In Fällen, in denen - wie hier - bereits Zweifel an der biologischen Vaterschaft des Umgang begehrenden Mannes bestehen, liegt es - aus Gründen der Prozessökonomie und um eine für das Kind und die weiteren Beteiligten möglicherweise belastende Kindeswohlprüfung zu vermeiden - nahe, zunächst festzustellen, ob der Antragsteller überhaupt der biologische Vater ist, insbesondere wenn die Prüfung der Kindeswohldienlichkeit der Umgänge aufwändiger sein kann (vgl. die Begründung des Entwurfs zu § 1686a Abs. 1 BGB , BT-Drucks. 17/12163, S. 13, vgl. auch OLG Oldenburg, FamRZ 2017, 895 ).
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