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   OLG Oldenburg, 15.06.1995 - 1 U 126/90   

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https://dejure.org/1995,11449
OLG Oldenburg, 15.06.1995 - 1 U 126/90 (https://dejure.org/1995,11449)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 15.06.1995 - 1 U 126/90 (https://dejure.org/1995,11449)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 15. Juni 1995 - 1 U 126/90 (https://dejure.org/1995,11449)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 138 BGB; § 723 Abs. 3 BGB; § 241 Ziff. 3, 4 AktG
    Zulässigkeit der unangemessenen Benachteiligung eines ausscheidenden Gesellschafters durch Beschränkung der Abfindung; Beeinträchtigung des Kündigungsrechtes durch Beschränkung der Abfindung ausscheidender Gesellschafter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zulässigkeit der unangemessenen Benachteiligung eines ausscheidenden Gesellschafters durch Beschränkung der Abfindung; Beeinträchtigung des Kündigungsrechtes durch Beschränkung der Abfindung ausscheidender Gesellschafter

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Anfänglich unwirksame Abfindungsklauseln, Beschränkung der Abfindung, ca. 10% des Verkehrswertes, nachträglich unangemessene Abfindungsklausel

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 20.09.1993 - II ZR 104/92

    Anpassung einer gesellschaftsvertraglichen Abfindungsklausel

    Auszug aus OLG Oldenburg, 15.06.1995 - 1 U 126/90
    Die Verwirklichung dieses Anliegens findet jedoch dort ihre Grenze, wo es nach den Maßstäben von Treu und Glauben dem ausscheidenden Gesellschafter nicht mehr zuzumuten ist, sich mit der Abfindung entsprechend der vertraglichen Regelung zufrieden zu geben (BGH, Urteil vom 20.9.1993 zu II ZR 104/92, Seite 9) und der Ausscheidende durch eine von der Entwicklung überholte Abfindungsregelung unangemessen benachteiligt wird.
  • BGH, 13.06.1994 - II ZR 38/93

    Wirksamkeit zur Gründung einer Schutzgemeinschaft durch die Gesellschafter einer

    Auszug aus OLG Oldenburg, 15.06.1995 - 1 U 126/90
    Es muss deshalb, besonders in den Fällen, in denen sich im Verlaufe der Jahre der vertragliche Abfindungsanspruch und der reale Abfindungswert in außergewöhnlich hohem Maße auseinander entwickelt haben, ohne dass eine solche Entwicklung bei Abschluss des Vertrages absehbar war, ein den veränderten Verhältnissen angepasster, angemessener Interessenausgleich zwischen ausscheidenden und verbleibenden Gesellschaftern unter Berücksichtigung der mit der vertraglichen Abfindungsregelung verfolgten Zwecke vorgenommen werden (BGH in GmbHR 1994, 871, 877).
  • OLG München, 01.09.2004 - 7 U 6152/99

    Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters - Ermittlung des

    Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Beklagten zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs zur Abfindung bei Zwangseinziehung von GmbH- Anteilen (GmbHR 1992, 257, 260 f.) und aus dem Urteil des OLG Oldenburg vom 15.06.1995 (GmbHR 1997, 503, 505), in dem die Zahlung einer Abfindung von nur 10 % des Verkehrswertes "ausnahmsweise" mit Blick auf die genossenschaftlichen Elemente des dort in Frage stehenden Unternehmens für gerechtfertigt erachtet wurde.
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