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   OLG Oldenburg, 16.01.2018 - 2 U 105/17   

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https://dejure.org/2018,2647
OLG Oldenburg, 16.01.2018 - 2 U 105/17 (https://dejure.org/2018,2647)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 16.01.2018 - 2 U 105/17 (https://dejure.org/2018,2647)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 16. Januar 2018 - 2 U 105/17 (https://dejure.org/2018,2647)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters einer Speedway-Rennveranstaltung

  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823 Abs. 1
    Haftung des Veranstalters eines Speedwayrennens wegen unzureichender Absicherung des Zuschauerbereichs vor Unfällen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823
    Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters einer Speedway-Rennveranstaltung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • OLG Oldenburg (Pressemitteilung)

    Gefahr beim Speedwayrennen

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Veranstalterhaftung bei Autorennen: Fehlende Fangzäune beim Speedwayrennen

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Veranstalterhaftung bei Autorennen: Fehlende Fangzäune beim Speedwayrennen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Speedwayrennen und die Verkehrssicherungspflicht

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Sicherheitsvorkehrungen bei einem Speedwayrennen

  • rabüro.de (Pressemitteilung)

    Zum Umfang der Verkehrssicherungspflicht bei einem Speedwayrennen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Gefahr beim Speedwayrennen

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Von fliegendem Motorrad getroffen - Zuschauer verletzt: Veranstalter haftet für spektakulären Unfall beim Speedwayrennen

  • versr.de (Kurzinformation)

    Haftung des Veranstalters eines Speedwayrennens wegen unzureichender Absicherung des Zuschauerbereichs

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters einer Speedway-Rennveranstaltung

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Was Veranstalter von Speedway- oder Sandbahnrennen über die für Zuschauer zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen wissen müssen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Veranstalter eines Speedwayrennens haftet für Verletzungen eines Zuschauers nach Motorradkollision - Je größer die Gefahr, desto höher die Sicherheitsanforderungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2018, 406
  • VersR 2018, 955
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 26.11.1974 - VI ZR 164/73

    Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters eines motorsportlichen Wettbewerbs

    Auszug aus OLG Oldenburg, 16.01.2018 - 2 U 105/17
    Unerheblich ist, ob sich im Einzelfall die Sicherheitsvorkehrungen des Veranstalters im Rahmen des Üblichen halten, die Vorschriften des Rennsportverbandes sowie die Auflagen der Behörden eingehalten worden sind, weil der Verkehrssicherungspflichtige eigenverantwortlich zu prüfen hat, welche Vorkehrungen zu treffen sind, damit niemand einen Schaden erleidet (vgl. BGH, VersR 1966, 165, 166; NJW 1975, 533).

    Schließlich schwört er Gefahrenlagen herauf, die sich für am Rennen als Zuschauer beteiligte Personen ergeben können, indem er als Veranstalter des Rennens dieses organisiert sowie durchführt und dergestalt einen gefährlichen Zustand herbeiführt, der während des Rennens andauert (BGH, NJW 1962, 1245; NJW 1975, 533; Staudinger - Hager, BGB, Neubearbeitung 2009, § 823 E Rn.320).

    Selbst wenn die Polizei oder andere Verwaltungsbehörden (z. B. Ordnungsamt, Gewerbeamt, Bauaufsichtsbehörde usw.) aus Gründen der Verkehrssicherung Überprüfungen vornehmen und daraufhin dem Sicherungspflichtigen auferlegen, bestimmte Vorkehrungen zu treffen, genügt dieser seinen Verpflichtungen nicht, wenn er lediglich diese Auflagen erfüllt, es aber unterlässt, selbständig zu prüfen, ob nicht darüber hinaus weitere Sicherungsmaßnahmen notwendig sind (vgl. BGH, VersR 1966, 165, 166; NJW 1975, 533).

  • BGH, 07.12.1965 - VI ZR 149/64

    Verkehrssicherungspflicht des Abbruchunternehmers

    Auszug aus OLG Oldenburg, 16.01.2018 - 2 U 105/17
    Unerheblich ist, ob sich im Einzelfall die Sicherheitsvorkehrungen des Veranstalters im Rahmen des Üblichen halten, die Vorschriften des Rennsportverbandes sowie die Auflagen der Behörden eingehalten worden sind, weil der Verkehrssicherungspflichtige eigenverantwortlich zu prüfen hat, welche Vorkehrungen zu treffen sind, damit niemand einen Schaden erleidet (vgl. BGH, VersR 1966, 165, 166; NJW 1975, 533).

    Selbst wenn die Polizei oder andere Verwaltungsbehörden (z. B. Ordnungsamt, Gewerbeamt, Bauaufsichtsbehörde usw.) aus Gründen der Verkehrssicherung Überprüfungen vornehmen und daraufhin dem Sicherungspflichtigen auferlegen, bestimmte Vorkehrungen zu treffen, genügt dieser seinen Verpflichtungen nicht, wenn er lediglich diese Auflagen erfüllt, es aber unterlässt, selbständig zu prüfen, ob nicht darüber hinaus weitere Sicherungsmaßnahmen notwendig sind (vgl. BGH, VersR 1966, 165, 166; NJW 1975, 533).

  • BGH, 02.03.2010 - VI ZR 223/09

    Verkehrssicherungspflicht für bestehende technische Anlagen: Nachrüstungspflicht

    Auszug aus OLG Oldenburg, 16.01.2018 - 2 U 105/17
    Deswegen sind die berechtigten Verkehrserwartungen nicht auf einen Schutz vor allen nur denkbaren Gefahren ausgerichtet, sondern die Verkehrssicherungspflicht beschränkt sich auf das Ergreifen solcher Maßnahmen, die nach den Gesamtumständen zumutbar sind, und die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig halten darf, um andere vor Schäden zu bewahren (vgl. BGH, NJW 1990, 1236, 1237; NJW 2010, 1967).
  • BGH, 02.04.1962 - III ZR 15/61

    Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei Autorennen

    Auszug aus OLG Oldenburg, 16.01.2018 - 2 U 105/17
    Schließlich schwört er Gefahrenlagen herauf, die sich für am Rennen als Zuschauer beteiligte Personen ergeben können, indem er als Veranstalter des Rennens dieses organisiert sowie durchführt und dergestalt einen gefährlichen Zustand herbeiführt, der während des Rennens andauert (BGH, NJW 1962, 1245; NJW 1975, 533; Staudinger - Hager, BGB, Neubearbeitung 2009, § 823 E Rn.320).
  • BGH, 19.12.1989 - VI ZR 182/89

    Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers und Vermieters eines Mehrfamilienhauses

    Auszug aus OLG Oldenburg, 16.01.2018 - 2 U 105/17
    Deswegen sind die berechtigten Verkehrserwartungen nicht auf einen Schutz vor allen nur denkbaren Gefahren ausgerichtet, sondern die Verkehrssicherungspflicht beschränkt sich auf das Ergreifen solcher Maßnahmen, die nach den Gesamtumständen zumutbar sind, und die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig halten darf, um andere vor Schäden zu bewahren (vgl. BGH, NJW 1990, 1236, 1237; NJW 2010, 1967).
  • OLG Frankfurt, 07.03.2019 - 6 U 37/18

    Kennzeichenrecht: Markenrechtliche Zulässigkeit von Verpackungsveränderungen bei

    Insbesondere musste die Revision nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Hinblick auf die Entscheidung des OLG Stuttgart vom 28.6.2018 (2 U 105/17, Anlage K52) zugelassen werden.
  • OLG Frankfurt, 14.03.2019 - 6 U 30/18

    Kennzeichenrecht: Markenrechtliche Zulässigkeit von Verpackungsveränderungen bei

    Insbesondere musste die Revision nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Hinblick auf die Entscheidung des OLG Stuttgart vom 28.6.2018, 2 U 105/17) zugelassen werden.
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