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   OLG Oldenburg, 16.12.1998 - 2 U 219/98   

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https://dejure.org/1998,9386
OLG Oldenburg, 16.12.1998 - 2 U 219/98 (https://dejure.org/1998,9386)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 16.12.1998 - 2 U 219/98 (https://dejure.org/1998,9386)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 16. Dezember 1998 - 2 U 219/98 (https://dejure.org/1998,9386)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Umfang einer Versicherung gegen Einbruchdiebstahlschäden in einer Pauschaldeklaration; Aufladbare Chip-Karten als Teil der technischen und kaufmännischen Betriebseinrichtung eines Sonnenstudios; Einbruchdiebstahlversicherung als Sachversicherung; Ersatz des ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 52
    Umfang des Versicherungsschutzes bei Entwendung von aufladbaren Chipkarten in einem Sonnenstudio

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Umfang einer Versicherung gegen Einbruchdiebstahlschäden in einer Pauschaldeklaration; Aufladbare Chip-Karten als Teil der technischen und kaufmännischen Betriebseinrichtung eines Sonnenstudios; Einbruchdiebstahlversicherung als Sachversicherung; Ersatz des ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2000, 177
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Karlsruhe, 20.03.1997 - 12 U 257/96

    Ersatz der Kosten für Wiederherstellung gestohlener Telefonkarten

    Auszug aus OLG Oldenburg, 16.12.1998 - 2 U 219/98
    Er beruft sich auf ein Urteil des OLG Karlsruhe (r+s 1998, 207), in dem Telefonkarten, die der Versicherungsnehmer zu Werbezwecken angeschafft hatte, als nach der vereinbarten Pauschaldeklaration - mit dem Herstellungswert - zu entschädigende Teile der Betriebseinrichtung bewertet worden sind.

    Das Landgericht hat übersehen, dass in der vorliegend vereinbarten Pauschaldeklaration - anders als in dem vom OLG Karlsruhe (r+s 1998, 207) entschiedenen Fall - der Begriff der Wertmarken nur im Rahmen des zusätzlichen Einschlusses zu Ziffer III.8.

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