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   OLG Oldenburg, 21.11.2013 - 3 W 30/13   

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https://dejure.org/2013,51351
OLG Oldenburg, 21.11.2013 - 3 W 30/13 (https://dejure.org/2013,51351)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 21.11.2013 - 3 W 30/13 (https://dejure.org/2013,51351)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 21. November 2013 - 3 W 30/13 (https://dejure.org/2013,51351)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • RA Kotz

    Sachverständigenverpflichtung zu einer Bauteilöffnung im selbstständigen Beweisverfahren

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gerichtsgutachter muss Bauteilöffnungen nicht in eigener Verantwortung organisieren!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Gerichtsgutachter muss Bauteilöffnungen nicht in eigener Verantwortung organisieren! (IBR 2014, 1389)

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (14)

  • OLG Celle, 31.01.2019 - 8 U 180/18

    Rechtstellung des gerichtlich bestellten Bausachverständigen; Pflicht zur

    Soweit eine Partei die Bauteilöffnung vornehmen könne, sei diese deshalb auch nicht erforderlich im Sinne von § 404 a Abs. 4 ZPO (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 21. November 2013, Az. 3 W 30/13; OLG Bamberg BauR 2002, 829).
  • OLG Schleswig, 24.11.2017 - 1 U 49/15

    Sachverständigenbeweis im Bauprozess: Gerichtliche Anweisung des Sachverständigen

    Die Anweisung an den Sachverständigen, die Bauteilöffnung vorzunehmen, ist nicht i. S. d. § 404a Abs. 4 ZPO erforderlich, wenn der Beweisführer rechtlich und tatsächlich selbst in der Lage ist, dies zu tun (OLG Oldenburg, Beschluss vom 21.11.2013, 3 W 30/13, juris).
  • OLG Frankfurt, 25.10.2017 - 1 W 52/17

    Weisung des Gerichts an den Sachverständigen zur Bauteilöffnung

    Der Sachverständige ist nicht gehalten, erst die Festsetzung von Ordnungsmitteln wegen der Verweigerung der Gutachtenerstattung nach § 409 Abs. 1 ZPO abzuwarten (vgl. OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 21. November 2013 - 3 W 30/13 -, Rn. 28, juris).
  • LG Köln, 18.06.2018 - 26 OH 6/17

    Beweisführer muss Bauteilöffnung vornehmen!

    Denn selbst wenn man der Ansicht folgen würde, dass eine solche Weisung rechtlich zulässig sei, müsste die Weisung gemäß § 404a ZPO erforderlich sein (OLG Oldenburg, Beschluss v. 21.11.2013, 3 W 30/13).

    Die Antragsteller des vorliegenden Beweisverfahrens haben sowohl rechtlich als auch tatsächlich die Möglichkeit, selbst für die Bauteilöffnung zu sorgen (vgl. OLG Köln, Beschluss v. 15.03.2010, 11 W 14/10; OLG Oldenburg, Beschluss v. 21.11.2013, 3 W 30/13 - jeweils juris).

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