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OLG Oldenburg, 22.03.1989 - Ss 113/89 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen (Leitsatz)
§ 75 Abs. 1 OWiG ; § 77 Abs. 1 S. 1 OWiG ; § 244 Abs. 2 StPO
Aufklärungspflicht des Gerichts; Hauptverhandlung; Abwesenheit der Staatsanwaltschaft; Fehlen eines Beweisantrags - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Aufklärungspflicht des Gerichts; Hauptverhandlung; Abwesenheit der Staatsanwaltschaft; Fehlen eines Beweisantrags
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Koblenz, 13.03.1989 - 1 Ss 91/89
Auszug aus OLG Oldenburg, 22.03.1989 - Ss 113/89
auch Ä zur Durchführung eines Verfahrens in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft (§ 75 Abs. 1 OWiG ) Ä die Entscheidung des OLG Koblenz (Beschluß Ä 2 Ss 91/89 Ä v. 13.3.89, in MDR 1989, 845 = VRS 76, 380), deren Ergebnis der Senat in folgendem Leitsatz zusammengefaßt hat: "Verzichtet die Staatsanwaltschaft in einer Bußgeldsache auf Terminsnachricht, hält aber die Vernehmung von bestimmten Zeugen, darunter von zwei Polizeibeamten, für notwendig, so muß der Tatrichter, wenn er in der ersten Hauptverhandlung nur einen Polizeibeamten vernommen hat und für eine neue Hauptverhandlung außer dem Angeklagten und seinem Verteidiger nur noch einen Sachverständigen heranzieht, die Staatsanwaltschaft davon in Kenntnis setzen, anderenfalls er das Gebot des fairen Verfahrens verletzt.«. - KG, 13.04.1989 - 3 Ws (B) 118/89
Auszug aus OLG Oldenburg, 22.03.1989 - Ss 113/89
auch Ä zur Durchführung eines Verfahrens in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft (§ 75 Abs. 1 OWiG ) Ä die Entscheidung des OLG Koblenz (Beschluß Ä 2 Ss 91/89 Ä v. 13.3.89, in MDR 1989, 845 = VRS 76, 380), deren Ergebnis der Senat in folgendem Leitsatz zusammengefaßt hat: "Verzichtet die Staatsanwaltschaft in einer Bußgeldsache auf Terminsnachricht, hält aber die Vernehmung von bestimmten Zeugen, darunter von zwei Polizeibeamten, für notwendig, so muß der Tatrichter, wenn er in der ersten Hauptverhandlung nur einen Polizeibeamten vernommen hat und für eine neue Hauptverhandlung außer dem Angeklagten und seinem Verteidiger nur noch einen Sachverständigen heranzieht, die Staatsanwaltschaft davon in Kenntnis setzen, anderenfalls er das Gebot des fairen Verfahrens verletzt.«.