Rechtsprechung
OLG Oldenburg, 22.03.2021 - 1 Ws 81/21 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Burhoff online
Mobiletelefon, Sicherstellung, Hauptverhandlung
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 176 GVG; § 94 StPO; § 98 StPO; § 22 KunstUrhG; § 33 Abs. 2 KunstUrhG; § 169 GVG; § 176 GVG
Sicherstellung des Handys des Angeklagten; Keine Befugnis des Gerichts zum Einbehalt des Handys des Angeklagten über die Hauptverhandlung hinaus
- strafrechtsiegen.de
Mobilfunktelefon - Sicherstellung in Hauptverhandlung zulässig?
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Sicherstellung des Handys des Angeklagten; Keine Befugnis des Gerichts zum Einbehalt des Handys des Angeklagten über die Hauptverhandlung hinaus
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Bildaufnahmen in der HV gemacht - Darf der Vorsitzende das Handy sicher stellen?
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Sicherstellung eines Mobiltelefons als sitzungspolizeiliche Maßnahme
- jurios.de (Kurzinformation)
Richter durfte Handy des Angeklagten im Gerichtssaal nicht eigenmächtig sicherstellen
- jurios.de (Kurzinformation)
Richter durfte Handy des Angeklagten im Gerichtssaal nicht eigenmächtig sicherstellen
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Kein Recht des Richters auf Sicherstellung des Handys des Angeklagten zwecks Feststellung der unerlaubten Aufnahme von Fotos - Maßnahme nicht von sitzungspolizeilicher Gewalt nach § 176 GVG gedeckt
Verfahrensgang
- LG Osnabrück, 18.02.2021 - 7 Ns 165/19
- OLG Oldenburg, 22.03.2021 - 1 Ws 81/21
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- LG Landau/Pfalz, 14.11.2017 - 5 Qs 19/17
Auszug aus OLG Oldenburg, 22.03.2021 - 1 Ws 81/21
Die Sicherstellung eines Mobiltelefons über das Ende der Hauptverhandlung hinaus stellt demgegenüber keine sitzungspolizeiliche Maßnahme mehr da, da diese nicht dem Zweck dient, einen störungsfreien und gesetzmäßigen Sitzungsablauf zu gewährleisten (so auch: LG Landau, Beschluss vom 14. November 2017 - 5 Qs 19/17, juris).