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   OLG Oldenburg, 22.07.2021 - 8 U 241/20   

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OLG Oldenburg, 22.07.2021 - 8 U 241/20 (https://dejure.org/2021,45625)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 22.07.2021 - 8 U 241/20 (https://dejure.org/2021,45625)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 22. Juli 2021 - 8 U 241/20 (https://dejure.org/2021,45625)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Kraftfahrzeug; Motor der Baureihe EA 288; Zulässigkeit eines Thermofensters; Begriff der Sittenwidrigkeit; Voraussetzungen für eine sekundäre Darlegungslast

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Kraftfahrzeug Motor der Baureihe EA 288 Zulässigkeit eines Thermofensters Begriff der Sittenwidrigkeit Voraussetzungen für eine sekundäre Darlegungslast

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 19.01.2021 - VI ZR 433/19

    Erste BGH-Entscheidung zum Daimler-Thermofenster: Zurückverweisung wegen

    Auszug aus OLG Oldenburg, 22.07.2021 - 8 U 241/20
    aa) Der darlegungs- und beweisbelastete Kläger (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 , Rn. 19) hat Umstände, aus denen sich das Verhalten der Beklagten in Bezug auf die Verwendung eines Thermofensters als objektiv sittenwidrig qualifizieren ließe, nicht hinreichend vorgetragen.

    Dies gilt auch dann, wenn die Beklagte mit der Entwicklung und dem Einsatz dieser Steuerung eine Kostensenkung und die Erzielung von Gewinn erstrebt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021, aaO, Rn. 13).

    Die in jener Entscheidung zu beurteilende Software war (von der BB AG in Motoren der Baureihe EA 189) bewusst und gewollt so programmiert worden, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand beachtet, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten wurden (Umschaltlogik); sie zielte damit unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde ab (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021, aaO, Rn. 16).

    Das Thermofenster weist damit jedenfalls - auch nach dem Vortrag des Klägers - keine Funktion auf, die bei erkanntem Prüfstandbetrieb eine verstärkte Abgasrückführung aktiviert und den Stickoxidausstoß gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert, sondern es arbeitet in beiden Fahrsituationen grundsätzlich in gleicher Weise (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021, aaO, Rn. 18).

    Dabei trägt die Darlegungs- und Beweislast für diese Voraussetzung nach allgemeinen Grundsätzen der Kläger (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021, aaO, Rn. 19).

    So ließen sich zwar aus möglichen Angaben der Beklagten im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens, die auf eine Verschleierung des Umstands, dass die Abgasrückführungsrate in dem Fahrzeugtyp durch die Außentemperatur mitbestimmt wird, hindeuten könnten, Anhaltspunkte für ein Bewusstsein der für die Beklagte handelnden Personen gewinnen, eine etwaig unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021, aaO, Rn. 24).

    Anders als bei der Verwendung der in dem Vorgängermotor EA 189 eingesetzten Umschaltlogik, durch die bei erkanntem Lauf des Prüfstands eine gegenüber dem Realbetrieb verstärkte Abgasrückführung aktiviert worden war, lässt sich hinsichtlich der Steuerung der Regeneration des NSK nicht feststellen, dass diese evident unzulässig und mit ihr der Zweck verfolgt worden wäre, das KBA (oder andere Typgenehmigungsbehörden) arglistig zu täuschen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021, aaO, Rn. 17).

  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 5/20

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG bei

    Auszug aus OLG Oldenburg, 22.07.2021 - 8 U 241/20
    Denn für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als (nicht) sittenwidrig ist in einer Gesamtschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln, wobei das gesamte Verhalten des (vermeintlichen) Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 , Rn. 30).

    Denn für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als (nicht) sittenwidrig ist in einer Gesamtschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln, wobei das gesamte Verhalten des (vermeintlichen) Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020, aaO, Rn. 30).

    Vielmehr ist eine Zusammenarbeit mit dem KBA als der zuständigen Genehmigungsbehörde insofern ein maßgeblicher Umstand (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020, aaO, Rn. 30, 37).

    Ebenso wenig lässt sich ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 4 , Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 beziehungsweise in Verbindung mit §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV herleiten, da entsprechende Ansprüche schon mangels denkbarer Verletzung eines Schutzgesetzes ausscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020, aaO, Rn. 10 ff.; OLG München, Beschluss vom 29. August 2019 - 8 U 1449/19 , juris, Rn. 76 ff.).

  • OLG Naumburg, 09.04.2021 - 8 U 68/20

    Ansprüche eines Fahrzeugkäufers im Diesel-Abgasskandal

    Auszug aus OLG Oldenburg, 22.07.2021 - 8 U 241/20
    Der Senat teilt insoweit auch nicht die vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung und im anschließend eingereichten Schriftsatz vom 9. Juli 2021 hervorgehobene Auffassung des Oberlandesgerichts Naumburg, dass die Offenlegung der Fahrkurvenerkennung gegenüber dem KBA im Oktober 2015 nicht mit den Fällen vergleichbar sei, in denen Fahrzeuge mit Motoren der Baureihe EA 189 erst nach der Adhoc-Mitteilung der Beklagten vom 22. September 2015 erworben wurden und in denen der Bundesgerichtshof eine Sittenwidrigkeit verneint hat, weil sich die Beklagte hinsichtlich der Motoren der Baureihe EA 288 darauf beschränkt habe, dem KBA offenzulegen, dass auch im Nachfolgemodell EA 288 eine Abschalteinrichtung verbaut wurde, wovon die Öffentlichkeit aber - anders als bei den Motoren der Baureihe EA 189 - nichts erfahren habe (OLG Naumburg, Urteil vom 9. April 2021 - 8 U 68/20, BeckRS 2021, 8880 Rn. 29).

    Das gilt auch im Hinblick auf das dargestellte Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 9. April 2021 (8 U 68/20, BeckRS 2021, 8880; siehe oben unter 1 b) bb).

  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend

    Auszug aus OLG Oldenburg, 22.07.2021 - 8 U 241/20
    Denn der Einsatz einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems ist nicht mit der Fallkonstellation zu vergleichen, die dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Mai 2020 (VI ZR 252/19) zugrunde lag.

    Da die zuständige Typgenehmigungsbehörde durch ihre Verwaltungspraxis die öffentlich-rechtlichen Verhaltensanforderungen an die Fahrzeughersteller in Bezug auf die Sicherheit und das Umweltverhalten der Fahrzeuge konkretisiert, kann das von der zuständigen Typgenehmigungsbehörde gebilligte Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen nicht zugleich als ein Verhalten qualifiziert werden, das gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, wie es für das Unwerturteil der Sittenwidrigkeit im Sinne des § 826 BGB erforderlich wäre (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 , juris, Rn. 15).

  • OLG München, 29.08.2019 - 8 U 1449/19

    Versuch der Ausweitung des Dieselskandals auf andere Hersteller - hier: BMW

    Auszug aus OLG Oldenburg, 22.07.2021 - 8 U 241/20
    Ebenso wenig lässt sich ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 4 , Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 beziehungsweise in Verbindung mit §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV herleiten, da entsprechende Ansprüche schon mangels denkbarer Verletzung eines Schutzgesetzes ausscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020, aaO, Rn. 10 ff.; OLG München, Beschluss vom 29. August 2019 - 8 U 1449/19 , juris, Rn. 76 ff.).
  • OLG Frankfurt, 20.07.2022 - 2 U 126/21

    Dieselskandal: Schutzgesetzverletzung

    Solange die Prüfstanderkennung zwar Einfluss auf das Emissionsverhalten in Abhängigkeit zum Prüfstandbetrieb nimmt, ohne dadurch aber die Einhaltung der Grenzwerte und damit die Genehmigungsfähigkeit vorzuspiegeln, ist der Vorwurf von Sittenwidrigkeit nicht gerechtfertigt (vgl. OLG Bremen, Urteil vom 21. Januar 2022 - 2 U 62/21 -, Rn. 36, juris; in diesem Sinne auch OLG Oldenburg, Urteil vom 22. Juli 2021 - 8 U 241/20 -, Rn. 19, juris).
  • LG Kempten, 03.06.2022 - 63 O 312/22

    Überschreitung der Grenzwerte von Stickoxid im Straßenverkehr kein Indiz für

    Dies begründet - wie das Oberlandesgericht Oldenburg in seinem Urteil vom 22.07.2021 (Az.: 8 U 241/20) ausführlich dargelegt hat - durchgreifende Bedenken hinsichtlich eines etwaigen vorsätzlich täuschendes und sittenwidriges Verhalten der Beklagten.
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