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   OLG Oldenburg, 23.03.2021 - 12 W 38/21 (GB)   

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https://dejure.org/2021,6954
OLG Oldenburg, 23.03.2021 - 12 W 38/21 (GB) (https://dejure.org/2021,6954)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 23.03.2021 - 12 W 38/21 (GB) (https://dejure.org/2021,6954)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 23. März 2021 - 12 W 38/21 (GB) (https://dejure.org/2021,6954)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GBO § 39 ; GBO § 40
    Zum Erfordernis der Voreintragung der Erben des eingetragenen Grundstückseigentümers bei der (isolierten) Eintragung einer Kaufpreisfinanzierungsgrundschuld.

  • rechtsportal.de

    GBO § 39 ; GBO § 40
    Erforderlichkeit der Voreintragung der Erben bei Bewilligung einer Grundschuld zur Kaufpreisfinanzierung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Voreintragung des Erben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FGPrax 2021, 153
  • FamRZ 2022, 141
  • Rpfleger 2021, 484
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • KG, 22.10.2020 - 1 W 1357/20

    Voreintragung der Erben im Grundbuch; Verfügung über Wohnungseigentum durch eine

    Auszug aus OLG Oldenburg, 23.03.2021 - 12 W 38/21
    Auch das Kammergericht Berlin hält an seiner bisherigen Rechtsprechung, wonach es zur Eintragung einer Finanzierungsgrundschuld ohne gleichzeitigen Eigentumsübergang grundsätzlich der Voreintragung der Erben nach § 39 GBO bedürfe, weiterhin fest (KG Berlin, MDR 2021, 162, zit. aus juris RN 7f).

    Wie das Kammergericht aber in seiner vorstehend zitierten jüngeren Entscheidung überzeugend ausgeführt hat, unterliegt die Auflassungsvormerkung wegen ihrer Abhängigkeit vom Bestehen des zu sichernden Anspruches jedoch der Grundbuchberichtigung, sollte dieser Anspruch entweder erfüllt werden oder im Falle des Scheiterns des Übertragungsgeschäftes untergehen (MDR 2021, 162, zit. aus juris RN 8).

  • OLG Stuttgart, 17.10.2018 - 8 W 311/18

    Grundbuchverfahren: Belastung eines Grundstücks mit einer

    Auszug aus OLG Oldenburg, 23.03.2021 - 12 W 38/21
    Dieser Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt haben sich in jüngerer Zeit mehrere Oberlandesgerichte angeschlossen (vgl. OLG Köln, FGPrax 2018, 106 RN 26f; OLG Stuttgart, ZErb 2018, 337 RN 14; OLG Celle, RNotZ 2019, 633, RN 20; jw. zit. aus juris).
  • OLG Köln, 16.03.2018 - 2 Wx 123/18

    Wirkungen einer transmortalen Vollmacht

    Auszug aus OLG Oldenburg, 23.03.2021 - 12 W 38/21
    Dieser Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt haben sich in jüngerer Zeit mehrere Oberlandesgerichte angeschlossen (vgl. OLG Köln, FGPrax 2018, 106 RN 26f; OLG Stuttgart, ZErb 2018, 337 RN 14; OLG Celle, RNotZ 2019, 633, RN 20; jw. zit. aus juris).
  • KG, 02.08.2011 - 1 W 243/11

    Grundbuchverfahren: Antrag eines Erben auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung

    Auszug aus OLG Oldenburg, 23.03.2021 - 12 W 38/21
    Diese Belastung ist vom Wortlaut der Ausnahmevorschrift des § 40 GBO nicht umfasst, sodass es grundsätzlich weiterhin der Voreintragung des die Belastung bewilligenden Grundstückseigentümers im Grundbuch nach § 39 GBO bedarf, was von Rechtsprechung und Literatur zunächst auch für die Eintragung einer - auch hier verfahrensgegenständlichen - Finanzierungsgrundschuld anerkannt war (vgl. KG Berlin, FGPrax 2011, 270, hier zit. aus juris RN 7ff m.w.N.).
  • OLG Bremen, 29.11.2021 - 3 W 22/21

    Grundbuchverfahren: Belastung eines Grundstücks mit einer

    Das Grundbuchamt verweist insoweit auf eine Entscheidung des OLG Oldenburg (Beschluss vom 23.03.2021 - 12 W 38/21).

    Dass die Finanzierungsgrundschuld wirtschaftlich der Übertragung eines Grundstücks dient und sie im sachlichen Zusammenhang mit dieser im Grundbuch eingetragen wird, rechtfertigt insoweit - auch unter Wertungsgesichtspunkten - keine rechtliche Gleichstellung mit dieser und mithin auch keine analoge Anwendung der Norm (so bereits OLG Oldenburg, Beschluss vom 23. März 2021 - 12 W 38/21 -, Rn. 12; Weber, DNotZ 2018, 884, 897; Dressler-Berlin, FGPrax 2021, 153, 155; ders., FGPrax 2020, 10, 13; Kramer, FGPrax 2019, 13, 15; zustimmend in diesem Punkt auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Oktober 2018 - 8 W 311/18 - , Rn. 14; KG Berlin, Beschluss vom 22.10.2020 - 1 W 1357/20 -, Rn. 8; Beschluss vom 02.08.2011 - 1 W 243/11 -, Rn. 9, allesamt zitiert nach juris).

  • OLG Hamm, 25.11.2022 - 15 W 114/22

    Keine analoge Anwendung des § 40 GBO bei isolierter Bestellung von

    § 40 GBO ist auf Fälle einer isolierten Belastung des Grundbesitzes mit einem (Finanzierungs-) Grundpfandrecht nicht - analog - anwendbar, sodass es bei dem Erfordernis einer Voreintragung nach § 39 GBO verbleibt (Anschluss an OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.03.2021, 12 W 38/21).

    Hiervon unterscheidet sich die Eintragung einer Belastung grundlegend, da der Bewilligende seine Rechtsposition mit dieser Eintragung nicht verliert, sondern diese lediglich inhaltlich verändert wird (OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.03.2021, Az.: 12 W 38/21 - juris).

    Auch der Umstand, dass nach allgemeiner Meinung die Voreintragung der Erben analog § 40 Abs. 1 Fall 1, Alt. 1 GBO für entbehrlich gehalten wird, wenn statt der Übertragung des Rechts zunächst nur eine Eigentumsvormerkung - und damit ebenfalls eine Belastung - eingetragen werden soll, lässt keinen Rückschluss auf eine analoge Anwendung dieser Norm auf die Eintragung einer Finanzierungsgrundschuld zu (OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.03.2021, Az.: 12 W 38/21 - juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.10.2018, Az.: 8 W 311/18 - juris; KG Berlin Beschluss vom 22.10.2020, Az.: 1 W 1357/20 - juris; KG Beschluss vom 02.08.2011, Az.: 1 W 243/11 - juris; OLG Bremen, Beschluss 29.11.2021,Az.: 3 W 22/21 - juris).

    Anders als die Eigentumsvormerkung, die wegen ihrer Abhängigkeit vom Bestehen des zu sichernden Anspruchs bei Scheitern des Übertragungsanspruchs als unrichtig zu löschen wäre, bliebe die Finanzierungsgrundschuld jedoch bestehen, ohne dass dem Grundbuch ersichtlich wäre, auf wen die dauerhafte Belastung des Grundstücks zurückzuführen ist (KG Berlin, Beschluss vom 22.10.2020, Az.: 1 W 1357/20 - juris; OLG Bremen, Beschluss vom 29.11.2021, Az.: 3 W 22/21 - juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.03.2021, Az.: 12 W 38/21 - juris; KG Berlin, Beschluss vom 02.08.2011, Az.: 1 W 243/11 - juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.10.2018, Az.: 8 W 311/18 - juris).

  • OLG Frankfurt, 01.11.2022 - 20 W 116/22

    Wirksamkeit einer Unterschriftsbeglaubigung durch den Ortsgerichtsvorsteher in

    Diese Entscheidung hat zum Teil Zustimmung (vgl. etwa OLG Celle FGPrax 2020, 10; OLG Köln FGPrax 2018, 106; OLG StuttgartRpfleger 2019, 189; FGPrax 2019, 13; Hanseatisches OLG Hamburg DNotI-Report 2022, 78, je zitiert nach juris), zum anderen Teil aber auch Ablehnung (Hanseatisches OLG Bremen FGPrax 2022, 3; OLG Oldenburg FGPrax 2021, 153, je zitiert nach juris) erfahren; eine höchstrichterliche Entscheidung liegt - soweit ersichtlich - insoweit bislang nicht vor.

    Für diesen Fall wird, weil die oben genannte Argumentation nicht greifen kann, weit überwiegend die Auffassung vertreten, dass es einer Voreintragung bedarf (OLG Oldenburg FGPrax 2021, 153; KG FGPrax 2021, 4; vgl. auch die Nachweise bei Dressler-Berlin FGPrax 2021, 155).

    Es besteht die naheliegende Gefahr, dass beim Scheitern des Erwerbsvorgangs ein Grundpfandrecht eingetragen bleibt, hinsichtlich dessen aus dem Grundbuch nicht erkennbar ist, auf wen die dauerhafte Belastung des Grundstücks zurückzuführen ist (OLG Oldenburg FGPrax 2021, 153, Tz. 12 bei juris; KG FGPrax 2021, 4 Tz. 8 bei juris).

  • OLG Karlsruhe, 18.10.2021 - 19 W 72/21

    Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines Grundbuchamts; Eintragung einer

    Auch die von dem Grundbuchamt zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg (FGPrax 2021, 153) ist nicht entscheidungserheblich.
  • OLG Hamburg, 20.12.2021 - 13 W 162/21

    Grundbuchverfahren: Belastung eines Grundstücks mit einer

    Soweit eine analoge Anwendung des § 40 Abs. 1 GBO auf Sachverhalte wie den vorliegend zu beurteilenden abgelehnt wird, wird argumentiert (vgl. etwa OLG Oldenburg, 12 W 38/21, Beschluss vom 23.03.2021, Rnrn. 8 - 12 mit zahlreichen weiteren Nachweisen), dass § 40 Abs. 1 GBO als Ausnahme vom Grundsatz des § 39 Abs. 1 GBO von vornherein eng auszulegen sei und eine analoge Anwendung vorliegend nicht mit dem Argument gerechtfertigt werden könne, dass ein Beharren auf der Voreintragung sich als bloße Förmelei darstelle (OLG Oldenburg aaO., Rn. 12): Anders als bei Sachverhalten, in denen der Voreinzutragende seine Rechtsposition (sicher) sofort wieder verliere und für den Rechtsverkehr damit kein Interesse an der Nachvollziehbarkeit seines Zwischenerwerbs bestehe, sei bei der Eintragung einer Finanzierungsgrundschuld keineswegs gesichert, dass es tatsächlich zu diesem Rechtsverlust komme, da der Erwerbsvorgang scheitern könne, womit es dazu kommen könne, dass dauerhaft ein Grundpfandrecht im Grundbuch verbleibe, ohne dass nachvollzogen werden könne, auf wen diese Belastung des Grundstücks zurückzuführen sei.
  • OLG Jena, 18.02.2022 - 3 W 8/22

    Voreintragung der Erben des Grundstückseigentümers bei Grundschuldbestellung für

    Für diesen gelte aber ausdrücklich die Ausnahme vom Voreintragungsgrundsatz nach § 40 Abs. 1 Alt. 2 Fall 2 GBO (OLG Frankfurt FamRZ 2018, 787 f.; OLG Köln Rpfleger 2018, 444 ff.; OLG Stuttgart Rpfleger 2019, 76 f.; 189 ff; OLG Celle FGPrax 2020, 10 ff.; KG Rpfleger 2021, 210 f.; ablehnend OLG Oldenburg Rpfleger 2021, 484 f.; OLG Bremen, a.a.O.).
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