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   OLG Oldenburg, 23.06.2021 - 1 Ss 235/20   

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https://dejure.org/2021,32374
OLG Oldenburg, 23.06.2021 - 1 Ss 235/20 (https://dejure.org/2021,32374)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 23.06.2021 - 1 Ss 235/20 (https://dejure.org/2021,32374)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 23. Juni 2021 - 1 Ss 235/20 (https://dejure.org/2021,32374)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Burhoff online

    Corona, Unterbrechungfrist, Hemmung, Sperrung von Sitzungssälen

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 229 StPO; StPOEG § 10 Abs. 1 S. 1-2; § 473 Abs. 1 StPO
    Hemmung der Unterbrechungsfrist von Verfahren aufgrund COVID-bedingter Reduzierung von Sitzungssälen; Freibeweisliche Aufklärung von Hemmungstatbeständen; Berechnung der pandemiebedingten Unterbrechungsfrist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Die infolge einer Sperrung von Sitzungssälen durch die Gerichtsverwaltung zum Schutz vor der Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus eingetretene geringere Verfügbarkeit von Sitzungssälen zur Verhandlung priorisierter Haftsachen gegenüber nicht ...

  • rechtsportal.de

    Hemmung der Unterbrechungsfrist von Verfahren aufgrund COVID-bedingter Reduzierung von Sitzungssälen Freibeweisliche Aufklärung von Hemmungstatbeständen Berechnung der pandemiebedingten Unterbrechungsfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Corona: Sperrung von Sitzungssälen wegen Corona - Hemmung der Unterbrechungsfrist

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Nicht priorisierte Verfahren und die geringere Verfügbarkeit von Sitzungssälen - Corona-Virus

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Verfahrensgang

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 18.02.2016 - 1 StR 590/15

    Inbegriffsrüge (Anforderungen an die Revisionsbegründung); Höchstdauer der

    Auszug aus OLG Oldenburg, 23.06.2021 - 1 Ss 235/20
    Ausweislich der vom Senat deswegen freibeweislich (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 18.02.2016 - 1 StR 590/15, NStZ-RR 2016, 178) eingeholten dienstlichen Stellungnahme des Vorsitzenden waren nach Ausbruch der Covid-19-Pandemie bereits im März 2020 drei kleinere Sitzungssäle des Landgerichts Oldenburg, die zuvor insbesondere für die Sitzungen der kleinen Strafkammern zur Verfügung gestanden haben, gesperrt worden, da in diesen Sälen die Abstands- und Hygieneregeln nicht eingehalten werden konnten.

    Der - hier fehlende - Feststellungsbeschluss hat nur insoweit konstitutive Wirkung, als er den Beginn und das Ende der Hemmung unanfechtbar feststellt (vgl. BGH, a.a.O.; Beschluss vom 18.02.2016 - 1 StR 590/15, NStZ-RR 2016, 178).

  • BGH, 08.05.2008 - 4 StR 166/08

    Rechtsfehlerhafte Einziehung eines Mobiltelephons nach § 33 BtMG

    Auszug aus OLG Oldenburg, 23.06.2021 - 1 Ss 235/20
    In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO vermochte der Senat diese Entscheidung selbst treffen, zumal auszuschließen ist, dass insoweit weitere Feststellungen getroffen werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 08.05.2008 - 4 StR 166/08, juris Rn. 2).

    Eine Kostenermäßigung nach § 473 Abs. 4 StPO war nicht veranlasst, weil das unbeschränkte Rechtsmittel des Angeklagten nur zu einer geringen Änderung des angefochtenen Urteils geführt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 08.05.2008 - 4 StR 166/08, juris Rn. 4).

  • BGH, 10.10.2019 - 1 StR 632/18

    Abweichen von verkündeter Urteilsformel und Urteilstenor der Urteilsurkunde

    Auszug aus OLG Oldenburg, 23.06.2021 - 1 Ss 235/20
    Da indes allein das Protokoll nach § 274 Satz 1 StPO beweist, welche Urteilsformel der Vorsitzende tatsächlich verkündet hat, und somit der Wortlaut der Urteilsformel aus der Sitzungsniederschrift gegenüber der Urteilsurkunde maßgeblich ist (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.2019 - 1 StR 632/18, NStZ 2020, 371 ), ist davon auszugehen, dass die Einziehungsentscheidung tatsächlich erfolgt ist und diese im abgefassten Urteil lediglich aufgrund eines reinen Schreibversehens nicht in den Tenor aufgenommen wurde.
  • BGH, 28.07.2020 - 6 StR 114/20

    Begründung der Revision innerhalb der Monatsfrist

    Auszug aus OLG Oldenburg, 23.06.2021 - 1 Ss 235/20
    Da es sich bei der Frist in § 229 Abs. 1 StPO um eine Zwischenfrist handelt, in deren Berechnung weder der Tag, an dem die Unterbrechung angeordnet wird, noch derjenige, an dem die Verhandlung fortgesetzt wird, einzurechnen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28.07.2020 - 6 StR 114/20, NStZ 2020, 622 m.w.N.), umfasst hier der Unterbrechungszeitraum im Ausgangspunkt 26 Tage.
  • BGH, 19.11.2020 - 4 StR 431/20

    Für coronabedingte Hemmung der Frist für Hauptverhandlungsunterbrechung reicht

    Auszug aus OLG Oldenburg, 23.06.2021 - 1 Ss 235/20
    Denn die Hemmung des § 10 Abs. 1 Satz 1 EGStPO tritt kraft Gesetzes ein (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2020 - 4 StR 431/20, NJW 2021, 1025; Beschluss vom 11.03.2021 - 1 StR 458/20, BeckRS 2021, 7948).
  • BGH, 11.03.2021 - 1 StR 458/20

    COVID-19-Pandemie: Hemmung der Unterbrechungsfrist für die Hauptverhandlung kraft

    Auszug aus OLG Oldenburg, 23.06.2021 - 1 Ss 235/20
    Denn die Hemmung des § 10 Abs. 1 Satz 1 EGStPO tritt kraft Gesetzes ein (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2020 - 4 StR 431/20, NJW 2021, 1025; Beschluss vom 11.03.2021 - 1 StR 458/20, BeckRS 2021, 7948).
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