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   OLG Oldenburg, 23.06.2022 - 1 Ausl 18/22   

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https://dejure.org/2022,16457
OLG Oldenburg, 23.06.2022 - 1 Ausl 18/22 (https://dejure.org/2022,16457)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 23.06.2022 - 1 Ausl 18/22 (https://dejure.org/2022,16457)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 23. Juni 2022 - 1 Ausl 18/22 (https://dejure.org/2022,16457)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Überschreitung der Übergabefrist für Rumänien durch Generalstaatsanwaltschaft; Gerichtliche Überprüfung eines neuen Übergabetermins bei Zeitüberschreitung; Kein Zuständigkeitswechsel bei verspäteter Vollstreckung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Der Umstand, dass die Generalstaatsanwaltschaft infolge ihrer Weisungsgebundenheit den Erfordernissen einer vollstreckenden Justizbehörde i.S.d. Art.6 Abs.2 RB-EuHB nicht genügt, hat zur Folge, dass im Falle einer Überschreitung der - erst mit Bewilligung der ...

  • rechtsportal.de

    Überschreitung der Übergabefrist für Rumänien durch Generalstaatsanwaltschaft Gerichtliche Überprüfung eines neuen Übergabetermins bei Zeitüberschreitung Kein Zuständigkeitswechsel bei verspäteter Vollstreckung

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 28.04.2022 - C-804/21

    Der Begriff der höheren Gewalt, die die Vollstreckung eines Europäischen

    Auszug aus OLG Oldenburg, 23.06.2022 - 1 Ausl 18/22
    Mit Verfügung vom 20. Juni 2022 hat die Generalstaatsanwaltschaft die Sache unter Hinweis auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 28. April 2022 (C-804/21 PPU) dem Senat vorgelegt mit dem Antrag auf Feststellung, dass die Übergabe des Verfolgten innerhalb von zehn Tagen nach der Entscheidung des Senats über die Zulässigkeit der Auslieferung auf Grund von Umständen, die sich dem Einfluss der Mitgliedsstaaten entziehen, unmöglich ist, und dass als neues Datum zur Übergabe der 8. (nunmehr: 5.) Juli 2022 vereinbart ist.
  • EuGH, 27.05.2019 - C-508/18

    Die deutschen Staatsanwaltschaften bieten keine hinreichende Gewähr für

    Auszug aus OLG Oldenburg, 23.06.2022 - 1 Ausl 18/22
    Zwar dürfte im Hinblick auf die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes vom 27. Mai 2019 (C-508/18 und C-82/19 PPU) und 24. November 2011 (C-510/19) fraglich sein, ob es sich bei der Generalstaatsanwaltschaft um eine "vollstreckende Justizbehörde" i.S. von Art. 6 Abs. 2 RB-EuHB handelt.
  • OLG Braunschweig, 16.09.2022 - 1 AR (Ausl) 18/22

    Auslegung des § 83c Abs. 4 S. 2 und 3 IRG nach EuGH-Urteil; Verantwortlichkeit

    Aber die für die Überstellung und damit auch für die Vereinbarung eines Übergabetermins nach deutschem Recht angesichts des Wortlauts des § 13 Abs. 2 IRG verantwortliche Generalstaatsanwaltschaft (zu deren Zuständigkeit: OLG Oldenburg, Beschluss vom 23. Juni 2022, 1 Ausl 18/22, juris, Rn. 8; a.A.: OLG München, Beschluss vom 9. Juni 2022, 1 AR 122/22) kann, wie hier, gemäß § 83c Abs. 4 Satz 3 IRG mit dem ersuchenden Mitgliedstaat einen späteren Termin vereinbaren, wenn die Einhaltung der Frist aufgrund von Umständen unmöglich ist, die sich dem Einfluss der beteiligten Staaten entziehen.
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