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   OLG Oldenburg, 24.02.2014 - 1 Ss 204/13   

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https://dejure.org/2014,9278
OLG Oldenburg, 24.02.2014 - 1 Ss 204/13 (https://dejure.org/2014,9278)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 24.02.2014 - 1 Ss 204/13 (https://dejure.org/2014,9278)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 24. Februar 2014 - 1 Ss 204/13 (https://dejure.org/2014,9278)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Wird bei einem Pferdekutscher ein Blutalkoholwert von mehr als 1,1 Promille gemessen, gilt er als absolut fahruntüchtig.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Übertragbarkeit des zu Kraftfahrzeugführern entwickelten absoluten Fahruntüchtigkeitsgrenzwertes von 1,1 Promille auf Führer einer Pferdekutsche

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Absolute Fahruntüchtigkeit eines Kutschers bei 1,1 Promille BAK; §§ 316 StGB, 24 StVO

  • blutalkohol PDF, S. 189
  • RA Kotz

    Pferdekutscher - absolute Fahruntüchtigkeit bei 1,1 Promille BAK

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVG § 24
    Übertragbarkeit des zu Kraftfahrzeugführern entwickelten absoluten Fahruntüchtigkeitsgrenzwertes von 1,1 Promille auf Führer einer Pferdekutsche

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (19)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Verkehrsrecht: Promillegrenze für Autofahrer gilt auch für Pferdekutscher

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Alkohol am Zügel - wann "absolute” Trunkenheitsfahrt?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Kutscher und die absolute Fahruntüchtigkeit

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Trunkenheit auf dem Kutschblock

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Betrunkener Pferdekutscher - Wann liegt eine absolute Fahruntüchtigkeit vor?

  • lto.de (Kurzinformation)

    Alkohol im Straßenverkehr - Strenge Promillegrenze für Kutscher

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Absolute Fahruntauglichkeit eines Kutschers

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Absolute Fahruntüchtigkeit eines Kutschers ab 1,1 Promille BAK

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Grenzwert der Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille gilt auch für Führer einer Pferdekutsche

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Pferdekutscher mit 1,98 Promille

  • spiegel.de (Pressemeldung, 06.03.2014)

    Fahrtüchtigkeit: Bei 1,1 Promille ist für Kutscher Schluss

  • sueddeutsche.de (Pressemeldung)

    Promillegrenze für Pferdekutscher

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Auch für Kutscher liegt der Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit bei 1,1 Promille

  • strafrechtsblogger.de (Kurzinformation)

    Kutschfahrt in die absolute Fahruntüchtigkeit

  • dr-schulte.de (Kurzinformation)

    Betrunkene dürfen keine Pferdekutsche führen

  • anwalt.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Ein Kutscher ist ab einer BAK von 1,1 absolut fahruntüchtig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ein Kutscher ist ab einem Blutalkoholwert von 1,1 absolut fahruntüchtig.

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Der betrunkene Kutscher: Welche Promillegrenze gilt für ein Pferdegespann?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Auch für Kutscher liegt Grenzwert für absolute Fahruntüchtigkeit bei 1,1 Promille - Führer einer Kutsche muss jederzeit zu schnellen Reaktionen im Straßenverkehr in der Lage sein

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 2211
  • NZV 2014, 372
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 29.10.1981 - 4 StR 262/81

    Auch der Fahrer eines führerscheinfreien Fahrrades mit Hilfsmotor (sog Mofa 25)

    Auszug aus OLG Oldenburg, 24.02.2014 - 1 Ss 204/13
    bb) Nachdem der Bundesgerichtshof diesen Grenzwert mit seiner Entscheidung vom 29. Oktober 1981 - Az.: 4 StR 262/81 - (BGHSt 30, 251) zunächst auf Mofafahrer übertragen hatte, setzte er am 17. Juli 1986 - Az.: 4 StR 543/85 - (BGHSt 34, 133) den Grenzwert für Radfahrer auf 1, 7 ‰ BAK fest.

    Im Übrigen spricht eine im Vergleich zum PKW geringere Geschwindigkeit nicht ohne weiteres gegen eine Anwendung des für Kraftfahrer geltenden Grenzwertes, weil dieser auch bisher schon für Fahrzeuge mit geringerer Höchstgeschwindigkeit gilt (vgl. BGHSt 30, 251; betreffend Mofafahrer; OLG Nürnberg, Beschluss vom 13. Dezember 2010 - Az.: 2 St OLG Ss 230/10 -, juris; bejaht für den Führer eines elektrobetriebenen Krankenfahrstuhls mit einer Höchstgeschwindigkeit von 15 km/h).

  • BGH, 17.07.1986 - 4 StR 543/85

    Absolute Fahruntüchtigkeit eines Radfahrers

    Auszug aus OLG Oldenburg, 24.02.2014 - 1 Ss 204/13
    bb) Nachdem der Bundesgerichtshof diesen Grenzwert mit seiner Entscheidung vom 29. Oktober 1981 - Az.: 4 StR 262/81 - (BGHSt 30, 251) zunächst auf Mofafahrer übertragen hatte, setzte er am 17. Juli 1986 - Az.: 4 StR 543/85 - (BGHSt 34, 133) den Grenzwert für Radfahrer auf 1, 7 ‰ BAK fest.

    cc) Das Landgericht hat bei seiner Entscheidung weiter nicht zureichend berücksichtigt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes für die Festlegung des Grenzwertes neben der alkoholbedingten Änderung der Leistungsfähigkeit und Beeinträchtigung der Gesamtpersönlichkeit des Fahrzeugführers besondere Bedeutung der Fahrzeugtypizität und dem durch sie bedingten Potential zur Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zukommt (BGH, Beschl. v. 17. Juli 1986, 4 StR 543/85 - Rn. 8 bei juris = BGHSt 34, 133 - 137).

  • BGH, 09.12.1966 - 4 StR 119/66

    Fahruntüchtigkeit auf Grund Alkoholgenusses - Fahrlässige Gefährdung des

    Auszug aus OLG Oldenburg, 24.02.2014 - 1 Ss 204/13
    aa) Der Bundesgerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung vom 9. Dezember 1966 - Az.: 4 StR 119/66 - (BGHSt 21, 157) hervorgehoben, dass ein Kraftfahrer (unter Berücksichtigung eines im Hinblick auf etwaige Ungenauigkeiten bei der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes gebotenen Sicherheitszuschlages von 0, 2 ‰) bei einer Alkoholkonzentration von 1, 3 ‰ nicht mehr in der Lage sei, den Anforderungen schwieriger Verkehrslagen, wie sie jederzeit eintreten könnten, zu genügen.

    Er sei fahruntüchtig (vgl. BGHSt 21, 157 ).

  • BGH, 28.06.1990 - 4 StR 297/90

    Herabsetzung der Grenze der absoluten Fahrunsicherheit

    Auszug aus OLG Oldenburg, 24.02.2014 - 1 Ss 204/13
    cc) Mit Beschluss vom 28. Juni 1990 - Az.: 4 StR 297/90 - hat der Bundesgerichtshof den Grenzwert für Kraftfahrer - mit einem Sicherheitszuschlag von 0, 1 ‰ - auf 1, 1 ‰ BAK herabgesetzt.

    Je höher die an den Kraftfahrer aufgrund des Verkehrsgeschehens allgemein gestellten Leistungsanforderungen seien, um so eher begründeten bei ihm auftretende alkoholbedingte psycho-physische Leistungseinbußen Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer, steigere sich also die Gefährlichkeit des alkoholisierten Fahrzeugführers (vgl. BGHSt 37, 89).

  • OLG Nürnberg, 13.12.2010 - 2 St OLG Ss 230/10

    Trunkenheit im Verkehr: Grenzwert absoluter Fahruntüchtigkeit beim Führen

    Auszug aus OLG Oldenburg, 24.02.2014 - 1 Ss 204/13
    Im Übrigen spricht eine im Vergleich zum PKW geringere Geschwindigkeit nicht ohne weiteres gegen eine Anwendung des für Kraftfahrer geltenden Grenzwertes, weil dieser auch bisher schon für Fahrzeuge mit geringerer Höchstgeschwindigkeit gilt (vgl. BGHSt 30, 251; betreffend Mofafahrer; OLG Nürnberg, Beschluss vom 13. Dezember 2010 - Az.: 2 St OLG Ss 230/10 -, juris; bejaht für den Führer eines elektrobetriebenen Krankenfahrstuhls mit einer Höchstgeschwindigkeit von 15 km/h).
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