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   OLG Oldenburg, 24.02.2022 - 1 Ws 360/21   

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https://dejure.org/2022,3739
OLG Oldenburg, 24.02.2022 - 1 Ws 360/21 (https://dejure.org/2022,3739)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 24.02.2022 - 1 Ws 360/21 (https://dejure.org/2022,3739)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 24. Februar 2022 - 1 Ws 360/21 (https://dejure.org/2022,3739)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 172 StPO; § 373b StPO; § 152 Abs. 2 StPO; § 177 StPO
    Gleichstellung naher Angehöriger mit verstorbenem Verletzten nach § 373b StPO; Stellung naher Angehöriger verstorbener Verletzter im Klageerzwingungsverfahren; Keine Verletzteneigenschaft naher Angehöriger im Klageerzwingungsverfahren; Keine Antragsbefugnis naher Angehöriger ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 152 Abs. 2 ; StPO § 177
    Gleichstellung naher Angehöriger mit verstorbenem Verletzten nach § 373b StPO ; Stellung naher Angehöriger verstorbener Verletzter im Klageerzwingungsverfahren; Keine Verletzteneigenschaft naher Angehöriger im Klageerzwingungsverfahren; Keine Antragsbefugnis naher ...

Kurzfassungen/Presse

  • OLG Oldenburg (Pressemitteilung)

    Oberlandesgericht Oldenburg: Keine Anklageerhebung gegen Polizeibeamte aus Delmenhorst

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Düsseldorf, 23.04.1992 - 1 Ws 244/92
    Auszug aus OLG Oldenburg, 24.02.2022 - 1 Ws 360/21
    Eine unterlassene Hilfeleistung, bezüglich derer auch nach bisheriger Rechtslage eine Antragsbefugnis von Angehörigen nicht angenommen wurde (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. April 1992, NJW 1992, 2370, juris), ist - jedenfalls grundsätzlich - nicht geeignet, den Tod direkt zu bewirken.
  • OLG Zweibrücken, 01.03.2001 - 1 Ws 83/01

    Zum verbotenen Halten auf der Überholspur nach einem Unfall auf der Autobahn

    Auszug aus OLG Oldenburg, 24.02.2022 - 1 Ws 360/21
    Eine solche Ausnahme liegt etwa vor, wenn entweder die Staatsanwaltschaft einen Anfangsverdacht aus rechtlichen Gründen verneint und deshalb den Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht überhaupt nicht bzw. nur unzureichend aufgeklärt hat, wenn die Staatsanwaltschaft unter Verneinung eines Anfangsverdachts aus tatsächlichen Gründen nach § 152 Abs. 2 StPO keinerlei Ermittlungen durchgeführt hat, das Oberlandesgericht aber entweder von seiner Rechtsauffassung her oder anhand des angezeigten Sachverhalts nach dem derzeitigen Verfahrensstand entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft den Anfangsverdacht annimmt, den für die Anklageerhebung vorausgesetzten hinreichenden Tatverdacht aber noch nicht bejahen kann, weil es an einer ausreichenden tatsächlichen Aufklärung fehlt, so dass die seitens des Oberlandesgerichts i. S. von § 173 Abs. 3 StPO als lückenschließende Beweiserhebung lediglich zulässigen "ergänzenden" Ermittlungen ersichtlich nicht ausreichend sind (vgl. KG, Beschluss vom 11. April 2013 - 3 Ws 504/12, NStZ-RR 2014, 14; OLG Koblenz, Beschluss vom 4. November 2016 - 2 Ws 396/16-, juris), unter Umständen auch, wenn die Staatsanwaltschaft im Kernbereich der zu untersuchenden Tat eklatant unzureichend ermittelt hat (vgl. OLG Koblenz a.a.O.; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 1. März 2001, 1 Ws 83/01, juris).
  • BVerfG, 26.06.2014 - 2 BvR 2699/10

    Klageerzwingungsverfahren (erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Einstellung

    Auszug aus OLG Oldenburg, 24.02.2022 - 1 Ws 360/21
    Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht auf der Grundlage der von den Antragstellern zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juni 2014, 2 BvR 2699/10, NStZ-RR 2015, 117) geboten.
  • BVerfG, 23.02.2021 - 2 BvR 1304/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Nichteinleitung eines strafrechtlichen

    Auszug aus OLG Oldenburg, 24.02.2022 - 1 Ws 360/21
    Ein Ermittlungserzwingungsantrag unterliegt als Sonderform des Klageerzwingungsantrages grundsätzlich demselben Maßstab und hat den diesbezüglichen Anforderungen Genüge zu tun (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23. Februar 2021, 2 BvR 1304/17, NStZ-RR 2021, 146).
  • KG, 11.04.2013 - 3 Ws 504/12

    Vorbereitung der öffentlichen Klage: Anweisung zur Durchführung von Ermittlungen

    Auszug aus OLG Oldenburg, 24.02.2022 - 1 Ws 360/21
    Eine solche Ausnahme liegt etwa vor, wenn entweder die Staatsanwaltschaft einen Anfangsverdacht aus rechtlichen Gründen verneint und deshalb den Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht überhaupt nicht bzw. nur unzureichend aufgeklärt hat, wenn die Staatsanwaltschaft unter Verneinung eines Anfangsverdachts aus tatsächlichen Gründen nach § 152 Abs. 2 StPO keinerlei Ermittlungen durchgeführt hat, das Oberlandesgericht aber entweder von seiner Rechtsauffassung her oder anhand des angezeigten Sachverhalts nach dem derzeitigen Verfahrensstand entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft den Anfangsverdacht annimmt, den für die Anklageerhebung vorausgesetzten hinreichenden Tatverdacht aber noch nicht bejahen kann, weil es an einer ausreichenden tatsächlichen Aufklärung fehlt, so dass die seitens des Oberlandesgerichts i. S. von § 173 Abs. 3 StPO als lückenschließende Beweiserhebung lediglich zulässigen "ergänzenden" Ermittlungen ersichtlich nicht ausreichend sind (vgl. KG, Beschluss vom 11. April 2013 - 3 Ws 504/12, NStZ-RR 2014, 14; OLG Koblenz, Beschluss vom 4. November 2016 - 2 Ws 396/16-, juris), unter Umständen auch, wenn die Staatsanwaltschaft im Kernbereich der zu untersuchenden Tat eklatant unzureichend ermittelt hat (vgl. OLG Koblenz a.a.O.; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 1. März 2001, 1 Ws 83/01, juris).
  • OLG Koblenz, 04.11.2016 - 2 Ws 396/16

    Staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren: Zulässigkeit eines

    Auszug aus OLG Oldenburg, 24.02.2022 - 1 Ws 360/21
    Eine solche Ausnahme liegt etwa vor, wenn entweder die Staatsanwaltschaft einen Anfangsverdacht aus rechtlichen Gründen verneint und deshalb den Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht überhaupt nicht bzw. nur unzureichend aufgeklärt hat, wenn die Staatsanwaltschaft unter Verneinung eines Anfangsverdachts aus tatsächlichen Gründen nach § 152 Abs. 2 StPO keinerlei Ermittlungen durchgeführt hat, das Oberlandesgericht aber entweder von seiner Rechtsauffassung her oder anhand des angezeigten Sachverhalts nach dem derzeitigen Verfahrensstand entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft den Anfangsverdacht annimmt, den für die Anklageerhebung vorausgesetzten hinreichenden Tatverdacht aber noch nicht bejahen kann, weil es an einer ausreichenden tatsächlichen Aufklärung fehlt, so dass die seitens des Oberlandesgerichts i. S. von § 173 Abs. 3 StPO als lückenschließende Beweiserhebung lediglich zulässigen "ergänzenden" Ermittlungen ersichtlich nicht ausreichend sind (vgl. KG, Beschluss vom 11. April 2013 - 3 Ws 504/12, NStZ-RR 2014, 14; OLG Koblenz, Beschluss vom 4. November 2016 - 2 Ws 396/16-, juris), unter Umständen auch, wenn die Staatsanwaltschaft im Kernbereich der zu untersuchenden Tat eklatant unzureichend ermittelt hat (vgl. OLG Koblenz a.a.O.; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 1. März 2001, 1 Ws 83/01, juris).
  • OLG Zweibrücken, 07.09.2023 - 1 Ws 189/22

    Klageerzwingungsverfahren: Anweisung der Staatsanwaltschaft zur

    Insbesondere ist die Antragstellerin im Hinblick auf den Tatvorwurf der fahrlässigen Tötung Verletzte i.S.v. § 172 Abs. 1 StPO i.V.m. § 373b Abs. 2 Nr. 3 StPO (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 24.02.2022 - 1 Ws 360/21 -, juris Rn. 9; BT-Drucks. 19/27654, S. 104; BeckOK StPO/Weiner, 47. Ed. 1.4.2023, StPO § 373b Rn. 11; KK-StPO/Moldenhauer, 9. Aufl. 2023, StPO § 172 Rn. 18a).
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