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   OLG Oldenburg, 24.05.2017 - 1 Ss 109/17   

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https://dejure.org/2017,27894
OLG Oldenburg, 24.05.2017 - 1 Ss 109/17 (https://dejure.org/2017,27894)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 24.05.2017 - 1 Ss 109/17 (https://dejure.org/2017,27894)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 24. Mai 2017 - 1 Ss 109/17 (https://dejure.org/2017,27894)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    StGB § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; StGB § ... 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; StGB § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; StGB § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 4; StGB § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 5; StGB § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 6; StGB § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 7; StGB § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 1; StPO § 318
    Anforderungen an die Feststellungen des Berufungsgerichts bei Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch wegen einer Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Diebstahls

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Feststellungen des Berufungsgerichts bei Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch wegen einer Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Diebstahls

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Feststellungen des Berufungsgerichts bei Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch wegen einer Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Diebstahls

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die Feststellungen des Berufungsgerichts bei Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch wegen einer Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Diebstahls

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Berufungsgericht kann eigene Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit zu treffen haben

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Stuttgart, 03.12.2013 - 1 Ss 701/13

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Gewerbsmäßigkeit als

    Auszug aus OLG Oldenburg, 24.05.2017 - 1 Ss 109/17
    Das Berufungsgericht muss deshalb die notwendigen Feststellungen zum Rechtsfolgenausspruch bezüglich der Gewerbsmäßigkeit, die den verschärften Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB zur Anwendung bringen, in eigener Verantwortung neu treffen und werten (vgl. Senatsbeschluss v. 11.11.2011, 1 Ss 193/11, n.v.; OLG Köln, Beschluss v. 12.01.2016, 1 RVs 243/15, so wohl auch OLG Stuttgart, Beschluss v. 03.12.2013, 1 Ss 701/13, beide bei juris).
  • OLG Köln, 12.01.2016 - 1 RVs 243/15

    Bindungswirkung der Berufungsbeschränkung erstreckt sich nicht auf das Merkmal

    Auszug aus OLG Oldenburg, 24.05.2017 - 1 Ss 109/17
    Das Berufungsgericht muss deshalb die notwendigen Feststellungen zum Rechtsfolgenausspruch bezüglich der Gewerbsmäßigkeit, die den verschärften Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB zur Anwendung bringen, in eigener Verantwortung neu treffen und werten (vgl. Senatsbeschluss v. 11.11.2011, 1 Ss 193/11, n.v.; OLG Köln, Beschluss v. 12.01.2016, 1 RVs 243/15, so wohl auch OLG Stuttgart, Beschluss v. 03.12.2013, 1 Ss 701/13, beide bei juris).
  • OLG Stuttgart, 20.05.2011 - 1 Ss 193/11

    Selbstständiges Verfallsverfahren wegen ordnungswidriger Überladung von

    Auszug aus OLG Oldenburg, 24.05.2017 - 1 Ss 109/17
    Das Berufungsgericht muss deshalb die notwendigen Feststellungen zum Rechtsfolgenausspruch bezüglich der Gewerbsmäßigkeit, die den verschärften Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB zur Anwendung bringen, in eigener Verantwortung neu treffen und werten (vgl. Senatsbeschluss v. 11.11.2011, 1 Ss 193/11, n.v.; OLG Köln, Beschluss v. 12.01.2016, 1 RVs 243/15, so wohl auch OLG Stuttgart, Beschluss v. 03.12.2013, 1 Ss 701/13, beide bei juris).
  • OLG Saarbrücken, 16.07.2018 - Ss 44/18

    Strafverfahren wegen Betruges durch Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen mit

    Dies gilt nach der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.06.2017 (StV 2018, 265 ff.) jedoch regelmäßig nicht für Feststellungen zur gewerbsmäßigen Handlungsweise des Täters, wenn die Gewerbsmäßigkeit der Tat - wie hier im Falle des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB - als Regelbeispiel für einen Straferschwerungsgrund ausgestaltet ist (vgl. auch OLG Köln, StraFo 2016, 162; OLG Oldenburg, Beschluss vom 24.05.2017 - 1 Ss 109/17 -, juris; KG, Beschluss vom 11.12.2017 - (5) 161 Ss 161/17 (77/17) -, juris; OLG Bamberg, StraFo 2018, 159).
  • KG, 11.12.2017 - 161 Ss 161/17

    Gewerbsmäßigkeit des Diebstahls als Regelbeispiel; Erforderlichkeit eigener

    Die die gewerbsmäßige Begehung begründenden Umstände können daher in der Regel hinzu- oder hinweggedacht werden, ohne dass der für den Schuldspruch tragende Geschehensablauf hiervon berührt würde (vgl. BGH a.a.O., Rdn. 17 ff.; vgl. ferner OLG Oldenburg, Beschluss vom 24. Mai 2017 - 1 Ss 109/17 - juris Rdn. 7; OLG Köln, Beschluss vom 23. Mai 2003 - Ss 202/03-108 - juris Rdn 13 m.w.N.; a.A. noch KG, Urteil vom 4. April 2012 - [1] 1 Ss 377/11 [8/11] - zu § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und § 267 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB).
  • OLG Oldenburg, 29.08.2017 - 1 Ss 172/17

    Aufhebung des Strafausspruchs wegen unvertretbar hoher Strafzumessung

    Der Senat weist für die Verhandlung darauf hin, dass der neue Tatrichter (wie schon der Vorderrichter) die Frage der Gewerbsmäßigkeit, die den verschärften Strafrahmen des § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB zur Anwendung bringt, in eigener Verantwortung zu klären hat (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Mai 2017 - 1 Ss 109/17 -, juris -, und neuerdings BGH, Beschluss vom 20. Juni 2017 - 1 StR 458/16 -, juris).
  • OLG Schleswig, 18.11.2020 - 1 OLG 4 Ss 82/20
    Das Berufungsgericht muss deshalb die notwendigen Feststellungen zum Rechtsfolgenausspruch bezüglich der Gewerbsmäßigkeit, die den verschärften Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB zur Anwendung bringen, in eigener Verantwortung neu treffen und werten (ständige Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, vgl. nur OLG Oldenburg, Beschluss vom 24. Mai 2017-1 Ss 109/17 ­, juris; OLG Köln, Beschluss vom 12. Januar 2018 ­ 1 RVs 243/15 ­, juris; KG Berlin, Beschluss vom 11. Dezember 2017 ­ (5) 161 Ss 161/17 (77/17) ­-, juris).
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