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   OLG Oldenburg, 24.08.2005 - Ss 213/05 (II 147)   

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https://dejure.org/2005,16015
OLG Oldenburg, 24.08.2005 - Ss 213/05 (II 147) (https://dejure.org/2005,16015)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 24.08.2005 - Ss 213/05 (II 147) (https://dejure.org/2005,16015)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 24. August 2005 - Ss 213/05 (II 147) (https://dejure.org/2005,16015)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Bußgeldverfahren: Verletzung rechtlichen Gehörs durch Zurückweisung eines Rechtsreferendars als Verteidiger

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Art. 103 Abs. 1 GG; § 73 Abs. 3 OWiG; § 139 StPO
    Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften; Verwerfung eines Einspruchs wegen Nichtanerkennung der Eignung der Rechtsreferendarin; Versagung des rechtlichen Gehörs; Zulässigkeit des Auftretens einer unterbevollmächtigten ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften; Verwerfung eines Einspruchs wegen Nichtanerkennung der Eignung der Rechtsreferendarin; Versagung des rechtlichen Gehörs; Zulässigkeit des Auftretens einer unterbevollmächtigten ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ordnungswidrigkeitenverfahren: Zurückweisung einer wirksam [unter-] bevollmächtigten Rechtsreferendarin als Verteidigerin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 19.01.1988 - 1 ObOWi 282/87
    Auszug aus OLG Oldenburg, 24.08.2005 - Ss 213/05
    Durch die Nichtanerkennung der Rechtsreferendarin als in Untervollmacht handelnde Vertreterin hat das Gericht nicht nur unter Verletzung des einfachen Rechts den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, sondern es damit insgesamt vereitelt, dass der vom persönlichen Erscheinen entbundene Betroffene überhaupt den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG wahrnehmen konnte (BayObLG, NStZ 1988, 281; Löwe/Rosenberg, a. a. O. Rn. 15).
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