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   OLG Oldenburg, 25.03.2010 - 10 W 33/09   

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https://dejure.org/2010,13693
OLG Oldenburg, 25.03.2010 - 10 W 33/09 (https://dejure.org/2010,13693)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 25.03.2010 - 10 W 33/09 (https://dejure.org/2010,13693)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 25. März 2010 - 10 W 33/09 (https://dejure.org/2010,13693)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Höferecht: Wirksamkeit einer Herabstufung des formlos eingesetzten Hoferben zum Hofvorerben durch letztwillige Verfügung in einem Altfall

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 7 Abs. 2 HöfeO; § 2065 Abs. 2 BGB
    Wirksamkeit letztwilliger Verfügungen nach formloser Bestimmung des Hoferben; Voraussetzungen für die Unwirksamkeit einer testamentarischen Regelung über die Bestimmung eines Zuwendungsempängers durch einen Dritten gem. § 2065 Abs. 2 BGB

  • Deutsches Notarinstitut

    HöfeO § 6; HöfeO § 7
    Unwirksamkeit der Herabstufung des formlos eingesetzten Hoferben zum Hofvorerben durch letztwillige Verfügung in Altfällen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HöfeO § 7 Abs. 2
    Wirksamkeit letztwilliger Verfügungen nach formloser Bestimmung des Hoferben

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Wirksamkeit letztwilliger Verfügungen nach formloser Bestimmung des Hoferben; Voraussetzungen für die Unwirksamkeit einer testamentarischen Regelung über die Bestimmung eines Zuwendungsempängers durch einen Dritten gem. § 2065 Abs. 2 BGB

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 16.02.1954 - V BLw 60/53

    Bestimmung eines Abkömmlings zum Hoferben

    Auszug aus OLG Oldenburg, 25.03.2010 - 10 W 33/09
    Nach diesen Grundsätzen, die in der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des 2. Höferechtsänderungsgesetzes und des damit geschaffenen § 7 Abs. 2 HöfeO auf der Grundlage von § 242 BGB entwickelt worden sind (vgl. BGHZ 12, 286, 302; 23, 249, 252 ff; 47, 184, 186; weitere Nachweise bei Wöhrmann, Landwirtschaftserbrecht, 2. Aufl., § 7 HöfeO Rdnr.48 ff), war der Erblasser gebunden, wenn er durch einen formunwirksamen (konkludenten) Hofübertragungsvertrag, -vorvertrag, Erbvertrag oder insbesondere auch durch tatsächliches Verhalten, etwa durch die dauerhafte Überlassung des Hofs zur Bewirtschaftung an einen Abkömmling oder eine nachhaltige, dauerhafte Beschäftigung eines Abkömmlings auf dem Hof das berechtigte Vertrauen bei dem betreffenden Abkömmling erweckt hatte, Hofnachfolger zu werden, der Betroffene sich darauf eingestellt hatte und eine anderweitige tatsächliche Hoferbfolge und sein Ausschluß hiervon für ihn eine außergewöhnliche, unzumutbare Härte bedeutet hätte (vgl. zu diesen Voraussetzungen Wöhrmann, a.a.O.).
  • BGH, 16.10.1992 - V ZR 125/91

    Übereignungsanspuch bei formlosen Hofübergabevertrag

    Auszug aus OLG Oldenburg, 25.03.2010 - 10 W 33/09
    Bei der Novellierung der Höfeordnung wurde die Rechtsprechung zur formlos bindenden Hoferbenbestimmung (vgl dazu Zusammenstellung in BGHZ 119, 387, 388 ff) teilweise kodifiziert (vgl auch BT-Drucks. a.a.O. S. 17).
  • BGH, 05.02.1957 - V BLw 37/56

    Formlose Hoferbenbestimmung

    Auszug aus OLG Oldenburg, 25.03.2010 - 10 W 33/09
    Nach diesen Grundsätzen, die in der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des 2. Höferechtsänderungsgesetzes und des damit geschaffenen § 7 Abs. 2 HöfeO auf der Grundlage von § 242 BGB entwickelt worden sind (vgl. BGHZ 12, 286, 302; 23, 249, 252 ff; 47, 184, 186; weitere Nachweise bei Wöhrmann, Landwirtschaftserbrecht, 2. Aufl., § 7 HöfeO Rdnr.48 ff), war der Erblasser gebunden, wenn er durch einen formunwirksamen (konkludenten) Hofübertragungsvertrag, -vorvertrag, Erbvertrag oder insbesondere auch durch tatsächliches Verhalten, etwa durch die dauerhafte Überlassung des Hofs zur Bewirtschaftung an einen Abkömmling oder eine nachhaltige, dauerhafte Beschäftigung eines Abkömmlings auf dem Hof das berechtigte Vertrauen bei dem betreffenden Abkömmling erweckt hatte, Hofnachfolger zu werden, der Betroffene sich darauf eingestellt hatte und eine anderweitige tatsächliche Hoferbfolge und sein Ausschluß hiervon für ihn eine außergewöhnliche, unzumutbare Härte bedeutet hätte (vgl. zu diesen Voraussetzungen Wöhrmann, a.a.O.).
  • BGH, 15.03.1967 - V ZR 127/65

    Formlose Übergabeverträge

    Auszug aus OLG Oldenburg, 25.03.2010 - 10 W 33/09
    Nach diesen Grundsätzen, die in der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des 2. Höferechtsänderungsgesetzes und des damit geschaffenen § 7 Abs. 2 HöfeO auf der Grundlage von § 242 BGB entwickelt worden sind (vgl. BGHZ 12, 286, 302; 23, 249, 252 ff; 47, 184, 186; weitere Nachweise bei Wöhrmann, Landwirtschaftserbrecht, 2. Aufl., § 7 HöfeO Rdnr.48 ff), war der Erblasser gebunden, wenn er durch einen formunwirksamen (konkludenten) Hofübertragungsvertrag, -vorvertrag, Erbvertrag oder insbesondere auch durch tatsächliches Verhalten, etwa durch die dauerhafte Überlassung des Hofs zur Bewirtschaftung an einen Abkömmling oder eine nachhaltige, dauerhafte Beschäftigung eines Abkömmlings auf dem Hof das berechtigte Vertrauen bei dem betreffenden Abkömmling erweckt hatte, Hofnachfolger zu werden, der Betroffene sich darauf eingestellt hatte und eine anderweitige tatsächliche Hoferbfolge und sein Ausschluß hiervon für ihn eine außergewöhnliche, unzumutbare Härte bedeutet hätte (vgl. zu diesen Voraussetzungen Wöhrmann, a.a.O.).
  • BGH, 24.11.2006 - BLw 14/06

    Bestimmung des Hoferben für die Erbfolge der Geschwister des Erblassers und ihrer

    Auszug aus OLG Oldenburg, 25.03.2010 - 10 W 33/09
    Schließlich wird auch offen gelassen, ob in Fällen der hier vorliegenden Art, in denen seit Jahrzehnten kein Hof mehr im Sinne der HöfeO vorhanden ist und ein aus verfassungsrechtlichen Gründen notwendiger hinreichender materieller Sachgrund für eine höferechtliche Privilegierung nicht mehr ersichtlich ist, sich allein aus der Einheitlichkeit des Erbfalls bei Vor- und Nacherbschaft die weitere Anwendung der HöfeO rechtfertigen lässt, wovon die bisher h.M. ausgeht (vgl. BGH AUR 2007, 137, 138; OLG Hamm AgrarR 1991, 132; abweichend Wöhrmann, Das Landwirtschaftserbrecht, 9. Aufl., § 7 HöfeO Rn. 14).
  • OLG Oldenburg, 20.12.2012 - 10 W 4/11

    Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Hoferbfolge bei nachträglichem

    Aus diesem Grund ist der Senat in Abkehr seiner früheren Rechtsauffassung (OLG Oldenburg, 10 W 30/05; 10 W 9/03 = AUR 2005, 54; bereits offen gelassen mit dem Beschluss des Senat vom 25.05.2010, 10 W 33/09, RdL 2011, 16) der Auffassung, dass sich die Bestimmung des Nacherben in einem solchen Fall bei verfassungskonformer Auslegung nicht mehr nach dem zur Zeit des Erbfalls geltenden Recht (hier der HöfeO in der Fassung vom 24. April 1947), sondern nach dem im Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalls geltendem Recht ergibt (dem im Ergebnis folgend: Wöhrmann, Das Landwirtschaftserbrecht, 10. Auflage, § 7 Rdnr. 14; Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo, HöfeO, 3. Aufl., § 7 Rdnr. 3; a.A. BGH, RdL 2007, 98; OLG Hamm, AgrarR 1991, 132; OLG Köln, DNotZ 1978, 308).
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